Widerruf

Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes: 
Ist der Verwaltungsakt einmal rechtmäßig gewesen und durch Änderung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig geworden, so kann ihn die Verwaltung widerrufen, wenn er belastend ist (zu den Begriffen: >> Verwaltungsakt), § 117 Abs. 1 LVwG. 

Ein begünstigender, mindestens rechtmäßig gewesener Verwaltungsakt kann widerrufen werden für die Zukunft (also nicht rückwirkend), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
 
a) Entweder muß dem Verwaltungsakt ein rechtmäßiger „Widerrufsvorbehalt" beigegeben worden sein (z.B.: „... gewähre ich Ihnen eine widerrufliche Stellenzulage ...") oder 
b) die Rechtsvorschrift muß den Widerruf zulassen (Beispiel: „Beamter auf Widerruf"), oder 
c) eine Auflage im Verwaltungsakt ist vom Begünstigten nicht erfüllt worden, oder 
d) die Sachlage hat sich geändert und die Aufrechterhaltung der Verwaltungsakt würde die öffentlichen Interessen gefährden oder 
e) die Rechtslage hat sich geändert, nunmehr könnte die Verwaltung den Verwaltungsakt nach neuem Recht ablehnen, soweit der Betroffene keinen Gebrauch von der Vergünstigung gemacht hat oder noch nichts erhalten hat, oder 
f) schwere Nachteile für das Gemeinwohl sind durch den W. zu verhüten oder zu beseitigen.

In den Fällen d) bis f) ist dem Begünstigten Schadensersatz zu leisten, wenn dieser einen Vermögensverlust (-nachteil) durch den Widerruf erlitten hat und auf den Fortbestand des widerrufenen Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit er Vertrauen verdient (Vertrauensschutz, siehe zum Begriff: >> Rücknahme).

Vom Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ist terminologisch die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu unterscheiden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein