Rücknahme

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes: 
Sie ist möglich, wenn weder ein unbeachtlicher Formfehler vorliegt (§ 115 LVwG) noch ein vom zurücknehmenden VA begünstigter Bürger Vertrauensschutz genießt, § 116 Abs. 2 LVwG. Vertrauensschutz kann die Rücknahmen des VA für die Vergangenheit oder sogar für die Zukunft ausschließen, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Geldleistung gewährt worden ist, der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (Hauptanwendungsfall: Überzahlung von Geldleistungen, einschl. Bezügen, s. >> Rückzahlung). 

Es empfiehlt sich, rechtskundigen Rat einzuholen, wenn man gegen die RN vorgehen will. Von der Rücknahme ist terminologisch der Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten zu unterscheiden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holsteins