Auflagen

Nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 LVwG kann einem Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen - statt den Erlass des Verwaltungsaktes abzulehnen - eine Auflage als Nebenbestimmung beigefügt werden; mit der Auflage wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben; Hauptbeispiele: Bauauflagen, z.B. bei der Baugenehmigung die A., eine bestimmte Dachneigung einzuhalten. 

Für den Fall, daß Auflagen nicht eingehalten werden: Widerruf eines Verwaltungsaktes.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein