Schadensersatz

Der Bürger kann Schadensersatz verlangen, bei Amtspflichtverletzung, ferner ist Schadensersatz (bzw. Entschädigung) möglich, wenn der Begünstigte (>> Rückzahlung) bei der Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes Vertrauensschutz genießt und es sich nicht um die Rückzahlung von Geldleistungen, sondern um sonstige Vermögensnachteile des Begünstigten handelt (Beispiel: Eine positive Prüfungsentscheidung wird zurückgenommen, der Betroffene hat aber vermögenswerte Zusagen auf Grund dieser Entscheidung erhalten, Vorstellungsreisen unternommen, Beamtentstellungen angetreten usw.), § 116 Abs. 3 LVwG. 

Das gleiche gilt bei dem Widerruf eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsaktes, § 117 Abs. 3 LVwG. 

Ferner kann es Schadensersatz geben bei der Inanspruchnahme eines nicht störenden Dritten durch Polizei oder Ordnungsbehörden, § 188 ff. LVwG (Verfolgungsjagd und Schussverletzung Unschuldiger), bei Enteignungen, Art. 14 des Grundgesetzes und Spezialgesetze, aber - nach der Rechtsprechung - auch bei sog. „enteignungsgleichen Eingriffen" (s. das Beispiel unter Amtspflichtverletzung)! 

Außerdem muß die Verwaltung ebenso wie jeder am Privatrechtsverkehr teilnehmende Bürger möglicherweise auf dem Gebiet des Privatrechts Schadensersatz leisten, z.B. wegen unerlaubter Handlung bei Körperverletzungen an Besuchern, weil z.B. im Dienstgebäude die Treppe zu stark gebohnert war, oder etwa auf Grund eines Privatvertrages bei schuldhafter Vertragsverletzung, z.B. bei Verletzung eines Mietvertrages.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein