Verwaltungsakt

Der Begriff Verwaltungsakt ist definiert in § 106 LVwG. 
Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Wirkung nach außen gerichtet ist (Beispiel: die Nichtversetzung in der Schule). 

Eine „Allgemeinverfügung" ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis richtet (Beispiel: Anordnung eines Schulleiters für alle Schüler). 

Die Abgrenzung des Verwaltungsakt zur Verordnung (kein Einzelfall, auch kein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Personenkreis), zur >> Richtlinie (kein Einzelfall), >> innerdienstliche Weisung (kein Außenverhältnis), >> Regierungsakt (keine Regelung des Einzelfalls), zur unverbindlichen >> Auskunft (keine Regelung) und zum Privatrechtsgeschäft (keine öffentlich-rechtliche Maßnahme) ist oft schwierig. 

Was schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung (siehe Rechtsbehelf) mitgeteilt und z.B. als „Verfügung" oder „Bescheid" bezeichnet wird (diese Worte können aber auch fehlen!) ist Verwaltungsakt  gegenüber dem Empfänger. 

Näheres siehe >> Rechtsmittel, >> Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Widerruf eines Verwaltungsakts .
Man unterscheidet „belastende" Verwaltungsakte , das sind solche, die die Rechtsstellung des Bürgers individuell beschränken, von „begünstigenden" Verwaltungsakten , das sind solche, die die Rechtsstellung des Betroffenen individuell erweitern. 
Es gibt auch andere Unterscheidungskriterien von Verwaltungsakten.
Für den Rechtsweg kommt es entscheidend darauf an, ob der Bürger in seinen Rechten (unmittelbar) betroffen ist, siehe die Erörterung unter Rechtsmittel, §§ 40, 42 Abs. 2 VwGO. S. ferner >> Dienstaufsichtsbeschwerde.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holsteins