Verfügung

1.) Die „Verfügung" (auch „Entwurf" genannt) im Büroverkehr (Geschäftsgang) ist die vollständige Anweisung an Kanzlei, Absendestelle und Registratur in einem Einzelvorgang, in bestimmter Weise zu verfahren, und die schriftliche Bitte an andere Bedienstete um Mitwirkung (>> Kenntnisnahme) oder Zustimmung (Mitzeichnung, s. >> Kenntnisnahme). 

Sie besteht in der Regel aus dem für die Akten bestimmten Entwurf eines Schreibens an Dritte und schließt immer mit der Anweisung an die Registratur (>> Akten) ab, wie der Vorgang (>> Akte) weiterzubehandeln ist, d.h. ob die Akte zu einem bestimmten Termin „wieder vorzulegen" ist oder nur verwahrt werden soll („z. d. A."). Die Verfügung kann aber auch aus (>> Akten) Vermerken und solchen Anweisungen an die Registratur bestehen. S. auch >> Geschäftsordnung.

2.) Die Verfügung in § 106 LVwG ist eine Form der Regelung eines Einzelfalls durch belastenden Verwaltungsakt. Mit ihr wird von dem Betroffenen (Empfänger) ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt (Beispiel: Die „Abbruchverfügung" des Ordnungsamtes bzw. Bauaufsichtsamtes).

3.) Fachaufsichtliche oder sonstige dienstliche Weisungen (s. >> innerdienstliche Weisung) werden auch gelegentlich „Verfügung" genannt, z.B. die „Hausverfügung".

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein