Innerdienstliche Weisung

Die innerdienstliche Weisung (auch „Weisung", „Anordnung", „dienstlicher Befehl" genannt) ist die im Innenverhältnis der Behörde gegebene Weisung des Vorgesetzten oder der Fachaufsichtsbehörde (>> Aufsicht) gegenüber einem Bediensteten bzw. einer nachgeordneten Behörde. 
Der i.W. fehlt die Außenwirkung; sie ist deshalb weder für den Bürger, dessen Belange betroffen sind, noch für den Bediensteten, der angewiesen wird, ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. §§ 74, 106 LVwG, § 42 (2) , >> Rechtsmittel). 

Für den Rechtsschutz des Bediensteten gegen rechtswidrige i.W. sieht § 68 Abs. 2 LBG Gegenvorstellungen beim Vorgesetzten und nächsthöheren Vorgesetzten der i.W. zum - für den Bediensteten - anfechtbaren Verwaltungsakt im sog. „Grundverhältnis" des Bediensteten. 
So sind unstreitig Versetzungen, Ablehnung der (ev. zugesagten) Beförderung, Abordnung, Änderung der Amtsbezeichnung, eventuell auch eine Verschlechterung des Amtsinhaltes (geringere Funktion), anderes, d.h. niedrigeres Endgrundgehalt Akte im Grundverhältnis und daher Verwaltungsakte. 

Bei Änderung des >> Geschäftsverteilungsplans, daher >> Anhörung (s. >> Geschäftsverteilungsplan). 
Bei Angestellten ist bei Änderung des Grundverhältnisses der Arbeitsrechtsweg gegeben. 
Siehe ferner >> Organisationsgewalt, >> Regierungsgewalt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein