Kenntnisnahme

Wenn im >> Geschäftsgang einer Behörde ein Bediensteter von einer Entscheidung (gegebenenfalls durch „Abzeichnen") „Kenntnis nimmt", so braucht dies nicht seine „Zustimmung" zu bedeuten: Die Umstände deuten nur dann auf Zustimmung durch Kenntnisnahme hin, wenn die Kenntnisnahme „vor Abgang" der Reinschrift (d.h. vor Absand) durch Vorgesetzte oder gleichgeordnete, mitzuständige („mitzeichnungsberechtigte") Bedienstete erfolgt. 

Unterscheide im Geschäftsgang von der K. die „Mitzeichnung" oder „Zustimmung"; durch derartige schriftliche Vermerke wird die Zustimmung bzw. bei mehreren Behörden das „Einvernehmen" ausgedrückt. 

Siehe ferner >> Genehmigung, >> Bestätigung.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein