Beurteilungsspielraum

Der Beurteilungsspielraum bei bestimmten Ermessensentscheidungen (Ermessen) z.B. bei Prüfungsentscheidungen, steht der das Ermessen ausübenden Behörde zu, bei Prüfungen dem Prüfungsausschuß. 

Der Beurteilungsspielraum kann vom Verwaltungsgericht nicht in der Weise nachgeprüft werden, daß es sich an die Stelle des Beurteilenden setzt (Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen und Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte zwar auf Formfehler und richtige Sachverhaltsermittlung sowie sachangemessene Erwägungen, nicht aber auf das Zustandekommen von Noten, die auf korrekter Basis ermittelt worden sind, d.h. ohne sachfremde Erwägungen, unter Wahrung der Form, des Gleichheitsgrundsatzes und bei richtig ermitteltem Sachverhalt). 
Die Widerspruchsbehörde allerdings kann auch den Beurteilungsspielraum überprüfen. >> Zweckmäßigkeit.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein