Gleichheitsgrundsatz

Der Gleichheitsgrundsatz (Gg) ist, neben anderen die Verwaltung nach Art. 1 Abs. 3 GG, bindenden Grundrechten, ein elementares Grundrecht (Art. 3 GG). 

Danach haben die Verwaltung und der Gesetzgeber gleiche Sachverhalte gleich, ungleiche Tatbestände ungleich zu behandeln. 

Die Bindung der Verwaltung an den Gg ist vor allem bei der >> Ermessensausübung gegeben. 
Für den Verwaltungsbeamten werden ihn zum handeln verpflichtende Rechtsnormen, an die er nach Art. 20 GG und nach seinem Diensteid gebunden ist, problematisch, wenn er meint, sie verstießen gegen Art. 3 GG oder ein sonstiges Grundrecht. 

Er steht dann in einem Pflichtenkonflikt: 
Aus § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und § 67 Satz 2 LBG folgt seine Pflicht, die durch Art. 1 Abs. 3 GG gedeckt ist, seinen Vorgesetzten (>> Dienstvorgesetzten) auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufmerksam zu machen; aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem Gewaltenteilungsprinzip, wonach das Bundesverfassungsgericht letzten Endes über die Verfassungswidrigkeit von Normen zu entscheiden hat, und aus § 67 Satz 1 LBG folgt seine Pflicht, den Befehlen seines Vorgesetzten zu folgen. 

Den Spannungsfall versucht § 68 Abs. 2 LBG zu lösen: Danach hat der Vorgesetzte, nachdem die Bedenken geltend gemacht worden sind, zu entscheiden, ob er die Anordnung aufrechterhält. 
Tut er dies, so hat sich der Beamte bei fortdauernden Bedenken an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. 
Bestätigt dieser die Anordnung - und der Beamte kann dies sich schriftlich bestätigen lassen -, so ist der Beamte zur Ausführung verpflichtet, es sei denn, ein strafbares oder ein die Menschenwürde verletzendes Verhalten wird von ihm verlangt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein