Formfehler

Wichtig ist die Form insbesondere bei >> Verwaltungsakten
Nach §§ 113, 114 LVwG kann ein Formfehler den VA unheilbar nichtig machen, z.B. wenn ein schriftlicher VA die erlassende Behörde nicht erkennen läßt oder bei vorgeschriebener Aushändigung einer Verleihungsurkunde die Urkunde nicht ausgehändigt wird. 

Andere Verletzungen von Formvorschriften können durch Nachholung geheilt werden, allerdings nur bis zur Klageerhebung, § 114 LVwG.

Wenn der VA nicht nichtig ist, ist die Verletzung der Form für das Verwaltungsgericht unbeachtlich, wenn der VA auch in richtiger Form nicht anders hätte ergehen können, § 115 LVwG („Formalien" im Sinne des Sprachgebrauchs). 
Siehe auch >> offenbare Unrichtigkeit.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein