Klage

Es gibt die „Anfechtungsklage", sie richtet sich gegen einen belastenden >> Verwaltungsakt
die Verpflichtungsklage oder - wenn Geld eingeklagt wird -
Leistungsklage, sie ist auf die „Vornahme", d.h. den Erlass eines begünstigenden >> Verwaltungsaktes gerichtet; 
die Feststellungsklage, die dient der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zur Verwaltung und ist nur zulässig, wenn die anderen Verfahrensarten ausscheiden; 
schließlich in Schleswig-Holstein das sog. „Normenkontrollverfahren" vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig, mit dem ein Betroffener eine Landesnorm selbst (und nicht nur den Verwaltungsakt) angreifen kann.

Die Abgrenzung zwischen Verpflichtungsklage (Klage auf Versetzung in der Schule) und Anfechtungsklage (Klage gegen Konferenzbeschluss betr. Nichtversetzung) ist oft schwierig.

Die Klagebefugnis hat nur, wer in seinen Rechten betroffen ist, § 42 Abs. 2 VwGO. 
Privatrechtsstreitigkeiten einschl. der Klagen auf >> Schadensersatz gehören vor die Zivilgerichte (Amts-, Land-, gegebenenfalls Arbeitsgerichte). 
Hauptschwierigkeit bei der Entscheidung über ein RM macht die Frage, ob der Kläger „Betroffener" ist, s. auch >> Verwaltungsakt; denn eine Klage eines interessierten, aber nicht „angesprochenen" (also „betroffenen", evtl. geschädigten) Bürgers ist als „Popularklage" unstatthaft.

Bei der - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten des Verwaltungsgerichtes (in Schl.-H.: in Schleswig, Gottorfstraße 2) zu erhebenden - Klage sollte nie die Unterschrift vergessen werden!

Für die Verpflichtungs- und Feststellungsklage ist noch zu beachten: Will der Betroffene den begehrten Rechtsstand (z.B. die Versetzung) vorläufig und teilweise schon vor dem rechtskräftigen (d.h. nicht mehr anfechtbaren) Urteil des Gerichts geregelt wissen, so muß er beim VerwG einen Antrag auf „einstweilige Anordnung" stellen, § 123 VwGO.
Das Gericht darf in diesem Beschluß aber nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, d.h. dem Kläger womöglich schon alles geben, was er begehrt.

Nur die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein