Geheimnis

Geheimnis, Geheimhaltung:>> Amtsgeheimnis
Was „geheim" im Sinne des Amtsgeheimnisses ist, ist leicht zu bestimmen, wenn das betreffende Schriftstück als „Streng geheim", „Geheim", „Vertraulich" und „Nur für den Dienstgebrauch" klassifiziert, d.h. durch Stempel ausgewiesen ist. 

„Streng geheime" und „geheime" Schriftstücke dürfen von Personen, die dazu nicht besonders ermächtigt sind, gar nicht zur Kenntnis genommen werden. 

Im übrigen sind geheimzuhalten, und zwar u.U. auch im dienstlichen Verkehr mit dafür nicht zuständigen Bediensteten, alle von der Sache her geheimzuhaltenden Tatsachen, das sind solche Tatsachen, die weder offenkundig noch nicht vertraulich sind. 
Darauf kann durch Weisung hingewiesen werden. 

In der Presse nicht veröffentlichte Tatsachen, die dienstlich bekannt geworden sind und dienstlichen Charakter tragen, sollten in der Regeln im dienstlichen Verkehr nur mit Zuständigen erörtert werden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein