Amtsgeheimnis

Der Beamte - und auf Grund entsprechender arbeitsrechtlicher Bestimmungen auch jeder sonstige öffentliche Bedienstete - hat über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 

Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind (vgl. im einzelnen: § 77 LBG ). 

Daraus folgt das Erfordernis der Aussagegenehmigung für eine Rechtsstreit, §§ 77, 78 LBG, das Verbot der Presseauskunft für dazu nicht ermächtigte Personen, § 79 LBG, sowie der Schutz dieser Vorschriften durch disziplinäre und gegebenenfalls daneben auch strafrechtliche Sanktionen (§ 93 LBG, §§ 353 b, 354, 355 Strafgesetzbuch, StGB). 

Ist die Straftat mit einer Begünstigung oder Bestechung verbunden, vgl. §§ 346, 347, 331, 332 StGB; 

siehe ferner Geheimnis.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein