Diensteid

Zum Inhalt vgl. § 74 LBG

Der Diensteid ist grundsätzlich beim ersten Dienstantritt zu leisten, es sei denn, der Bedienstete ist bei einem anderen Träger der Verwaltung (Bund, Länder und Gemeinden) schon vereidigt worden. 

Zu den Durchführungsvorschriften im Schulbereich siehe >> Vereidigung

Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vereidigten und dem Vereidigenden zu unterschreiben, bei dieser Gelegenheit ist über die Bedeutung des Amtsgeheimnisses zu belehren, siehe entsprechender Vordruck.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein