Beaufsichtigung

Aufsichtspflicht für Lehrer: 
Geregelt in § 36 SchulG.
In § 4 Abs.1 b) der Lehrerdienstordnung für Schleswig-Holstein wird vorausgesetzt, dass jeder Lehrer zur Beaufsichtigung der Schüler im Schulgelände verpflichtet ist (Aufsichtspflicht).
Dies wird auch von der Rechtsprechung vorausgesetzt. 

Die Aufsichtspflicht gilt in der Unterrichtszeit und während der Pausen (Pausenaufsicht), sofern der Lehrer zur Pausenaufsicht eingeteilt ist.

Die Aufsichtspflicht soll die Schüler und die Schuleinrichtung vor Schaden bewahren. zu übergroßer Ängstlichkeit besteht kein Anlaß: Einmal werden nur selten Schäden verursacht. 

Für Körperschäden der Schüler haftet die Unfallversicherung, für Sachschäden wird der Schulträger den Lehrer nur bei grobfahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch nehmen. 

Für Schulwanderungen gelten Spezialerlasse.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein