Akteneinsicht

Akteneinsicht: 
Vgl. § 88 LVwG. 

Akteneinsicht haben Beteiligte, soweit Rechtsvorschriften sie ihnen zuerkennen, z.B. Recht der Akteneinsicht. bei Personalakten: § 106 d LBG
Ferner ist Akteneinsicht nach dem Ermessen der Behörde zulässig, soweit nicht Belange Dritter und das Wohl des Bundes oder Landes oder die Geheimhaltungsvorschriften dem entgegenstehen.
 
Bloße Entwürfe und ihre Vorbereitungsarbeiten (also nicht der Entwurf, dessen Reinschrift abgesandt wurde; ihn nennt das LVwG „Urschrift") sind von der Akteneinsicht ausgenommen. 
Wenn der Verwaltungsakt, dessentwegen Akteneinsicht begehrt wird, den Beteiligten nicht belastet oder wenn dieser die vorgeschriebenen Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels versäumt hat, braucht ihm die Behörde keine Akteneinsicht zu gewähren. 

Wer Akteneinsicht hat, kann sich auf seine Kosten von der Behörde Aktenauszüge und -abschriften erteilen lassen.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein