Zeitbudget für Ausbildung Lehrkräfte Seite drucken

Siehe auch Ausgleichsstunden
Siehe auch Leitungszeiterlass

Zeitbudget für Ausbildung
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. Juni 2004 - III 63-330.304-5.1 - Geändert durch Erlass vom 26. Juni 2009
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2004, S. 230)
 
§ 1
Zeitbudget für die Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - OVP - vom 22. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 116)

Für jede Lehrkraft in Ausbildung steht der Ausbildungsschule ein Zeitbudget von vier Unterrichtswochenstunden für die Dauer der Ausbildungshalbjahre zur Verfügung. Dieses Zeitbudget soll den mit den Ausbildungsaufgaben befassten Lehrkräften (Ausbildungslehrkräfte) zugewiesen werden. Im Benehmen mit den Ausbildungslehrkräften kann die Schule Teile des Zeitbudgets für übergreifende Aufgaben im Rahmen der Ausbildung einsetzen.
 
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
 
(1) Dieser Erlass tritt zum 1. August 2004 in Kraft .


(2) Gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Erlasses über die „Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben“ vom 19. April 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 479) sowie § 8 Abs. 2, Sätze 2 und 3 des Erlasses über die „Bemessung des schulischen Zeit-Budgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichsstundenerlass)“ vom 30. März 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 290), zuletzt geändert durch Erlass o. Datum (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2001 S. 396), außer Kraft. Hiervon abweichend richtet sich die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften, die als Mentorin oder Mentor einer Lehrkraft in Ausbildung nach der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - OVP) vom 8. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 366), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 2), tätig sind, weiterhin nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen.
(3) Dieser Erlass tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.
 
In Vertretung
 
Dr. Meyer-Hesemann
 


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Zeitbudget für die Ausbildung
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 26. Juni 2009 - 111 42 - 330.304-5.1
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 194)

Der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. Juni 2004 - III - 63¬330.304-5.1 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 wird gestrichen.

In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein