Unterrichtsvergütung für Lehrer im Vorbereitungsdienst

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Unterrichtsvergütung für Lehrer im Vorbereitungsdienst
Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter


Unterrichtsvergütung für Lehrer im Vorbereitungsdienst

RdErl. vom l. April 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 140)

Die „Verordnung des Bundesministers des Innern vom 18. Juli 1976 über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter" ist im Bundesgesetzblatt I S. 1828 verkündet worden.
Zur Ausführung und auf Grund des § 3 der genannten Verordnung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Herrn Innenminister folgendes:
1. Von Lehrern im Vorbereitungsdienst kann über den vorgeschriebenen Ausbildungsunterricht hinaus mit Zustimmung des zuständigen Seminarleiters bis zu sechs Wochenstunden eigenverantwortlicher Unterricht erteilt werden. Der zusätzlich eigenverantwortlich erteilte Unterricht ist nicht Ausbildungsunterricht. Der Lehramtsanwärter ist hiermit schriftlich zu beauftragen. Die Begrenzung auf sechs Wochenstunden entfällt mit dem Tage der mündlichen Prüfung der Zweiten Staatsprüfung.
2. Die Vergütung für den zusätzlichen eigenverantwortlichen Unterricht beträgt 85% der Mehrarbeitsvergütung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 26. April 1972 (BGBI. I S. 747) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sind anzuwenden. Die Vergütung ist aus dem Titel für die Anwärterbezüge der Lehrer im Vorbereitungsdienst zu zahlen.
4. Mein Erlaß über Lehrauftragsvergütung für Beamte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter nach der Pädagogischen Prüfung vom 23. Juli 1969 - (NBl. KM Schl.-H. S. 183), mein Erlaß über die Lehrauftragsvergütung für Beamte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter vom 25. Juni 1971 (NBI. KM Schl.-H. S. 249) i. d. F. des Erlasses vom 29. Juni 1972 (NBI. KM Schl.-H. S. 151), Absatz 6 meines Erlasses über die Berufseinführung für Realschullehreranwärter vom 26. November 1975 (NBI. KM Schl.-H. S. 448) und Abschnitt XX Nr. 7 meines Runderlasses über Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes in den Schulen vom 20. Mai 1976 (NBl. KM Schl.-H. S. 160) werden hiermit gegenstandslos.
5. Dieser Erlaß tritt am 1. April 1977 in Kraft.
 

Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Vom 18. Juli 1976 (BGBI. I S. 1828)
Auf Grund des § 64 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern von 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Personalstruktur im Bundesgrenzschutz vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.
§ 2
(1) Unterrichtsvergütung darf für Unterrichtsstunden gewährt werden, die über zehn Wochenstunden beziehungsweise im Kalendermonat über dreiundvierzig Stunden des im Rahmen der Ausbildung oder selbständig erteilten Unterrichts hinaus zusätzlich selbständig erteilt werden. Ist nach Landesrecht eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden im Rahmen der Ausbildung festgesetzt, darf Unterrichtsvergütung nur für die darüber hinausgehenden Unterrichtsstunden gewährt werden.
(2) Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.
(3) Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung des Anwärters.
§ 3
Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die *oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung.
6.2.4
Besoldung
§6
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.

 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein