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Elektronische Taschenrechner im Unterricht

RdErl. vom 31. August 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 254)


Elektronische Taschenrechner haben in den letzten Jahren eine so weite Verbreitung gefunden, daß auch der Schulunterricht dieser Entwicklung Rechnung tragen muß. Langjährige unterrichtliche Erprobungen rechtfertigen die Verwendung von Taschenrechnern im Unterricht.
Aufgrund des § 110 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), erlasse ich im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Lehrpläne folgende Regelungen: 1. Einführung

Ab sofort können in der Schule Taschenrechner als Lernmittel verwendet werden.
2. Begriffsbestimmung

Taschenrechner im Sinne dieses Runderlasses sind die nicht programmierbaren Rechner.
3. Pädagogische Gesichtspunkte
(1) Die Schüler sollen in die Handhabung des Taschenrechners planmäßig eingeführt werden. Die Fertigkeiten beim Umgang mit dem Taschenrechner müssen durch regelmäßige Übung und Wiederholung gefestigt werden.
(2) Der Umgang mit dem Taschenrechner erfordert einen - dem Auffassungsvermögen der Schüler gemäßen - Einblick in die Funktionsweise des Taschenrechners.
(3) Die Schüler sollen angehalten werden, die mit Hilfe des Taschenrechners gewonnenen Ergebnisse durch Überschlagsrechnungen zu überprüfen und Aufgaben mit angemessener Genauigkeit zu lösen. In den Unterricht mit dem Taschenrechner sind Überlegungen zur Fehlerbetrachtung einzubeziehen.

(4) Zur Sicherung der Rechenfertigkeiten sind regelmäßige Übungen auch im Kopfrechnen erforderlich.
(5) In Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Haupt- oder Realschule unterrichten, kann nach Maßgabe der entsprechenden Lehrpläne von den Bestimmungen dieses Runderlasses abgewichen werden. 4. Voraussetzungen

(1) Die Arbeit mit dem Taschenrechner richtet sich nach den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne.

(2) Der Taschenrechner kann erst im Unterricht benutzt werden, wenn die Schüler die Grundrechenarten sicher beherrschen und mit Überschlagsrechnungen hinreichend vertraut sind. Daher darf der Taschenrechner frühestens ab Klassenstufe 7 eingeführt werden.


(3) Die Einführung des Taschenrechners erfolgt auf Vorschlag der Fachkonferenz nach § 15 Nr. 5 der Konferenzordnung i. d. F. vom 28. Februar 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 75). In der Berufsschule ist zu berücksichtigen, ob der Gebrauch von Taschenrechnern bei Zwischen- oder Abschlußprüfungen zugelassen ist.

5. Rechenstab und Logarithmentabelle

Nach Einführung des Taschenrechners kann auf Rechenstäbe und Logarithmentabellen verzichtet werden.

6. Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen

Der Fachlehrer kann bei Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen den Taschenrechner zulassen, wenn

- allen Schülern Geräte vergleichbarer Leistung zur Verfügung stehen,

- alle Schüler über einen angemessenen Zeitraum mit dem Gebrauch des Taschenrechners hinreichend vertraut gemacht worden sind,

- die gestellten Aufgaben den Einsatz des Taschenrechners rechtfertigen.

7. Auswahl des Taschenrechners

(1) Zur Vereinheitlichung der in Schulen eingesetzten Taschenrechner sollen bei Neuanschaffungen folgende Kriterien für die Mindestausstattung beachtet werden:

Taschenrechner - Typ 1

- 8stellige Anzeige
- 4 Grundrechenarten

- Einzellöschung, Gesamtlöschung

- Vorzeichenwechsel, Kehrwert

- Quadrat und Quadratwurzel

- ein unabhängiger, saldierender Speicher

- konstanter Faktor, konstanter Divisor
- wünschenswert: Konstante 7s Wahl der Nachkommastellen in der Anzeige

Taschenrechner - Typ 2

Zusätzlich zu den Anforderungen an den Typ 1:

- Exponentialdarstellung

- trigonometrische Funktionen, Exponentialfunktionen und ihre Umkehrungen

- Umschaltung von Grad- auf Bogenmaß

- mindestens einfach verschachtelbare Klammern

- wünschenswert: Mittelwert und Standardabweichung

(2) Bei der Auswahl des Taschenrechnertyps sind außerdem die Erfordernisse des Unterrichts in der jeweiligen Schulart zu berücksichtigen.
(3) Vorhandene Klassensätze von Taschenrechnern dürfen bis auf weiteres verwendet werden, auch wenn sie den Anforderungen nach Ziff. 7 (1) nicht genügen.
(4) Weitere Empfehlungen für die Anschaffung von Taschenrechnern entwickelt das IPTS. Wegen der raschen Markt- und der Kostenentwicklung wird dringend empfohlen, sich vor einer Kaufentscheidung vom IPTS beraten zu lassen.

8. Lernmittelfreiheit

(gegenstandslos durch Änderung der Rechtslage)


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein