Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Geschichte mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
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Studienordnung der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Evangelische Religion mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien

NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.780

Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Theologischen Fakultät vom 11. Dezember 2000 und mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung erlassen:

§1 Umfang des Studiums
Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Evangelische Religion mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 Semesterwochenstunden, davon acht Semesterwochenstunden Fachdidaktik voraus.
Es sollen davon 32 Semesterwochenstunden im Grundstudium und 36 Semesterwochenstunden im
Hauptstudium studiert werden; das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

§2 Studienberatung und Studiengespräch
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Hochschulpersonal steht zur Studienberatung zur Verfügung. Die Teilnahme an einem studienberatenden Gespräch zu Beginn des Studiums ist verbindlich. Einzelheiten werden am schwarzen Brett bekannt gegeben.

(2) Es ist darauf zu verweisen, dass die Erteilung von Unterricht in Evangelischer Religion an eine kirchliche Lehrerlaubnis gebunden ist; diese wird in der Regel nur an Angehörige einer Gliedkirche der EKD vergeben. Über Ausnahmen entscheidet das Kirchenamt der NEK.

(3) Studierende, die sich
1. bis Ende des 5. Fachsemesters1) nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben,
2. bis zum Ende des 5. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zum ersten Staatsexamen gemeldet haben, werden von dem oder der Vorsitzenden des zuständigen Fakultätsausschusses oder seinem oder ihrem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise und Empfehlungen für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.

§3 Auslandsstudium und Praktika
(1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen der CAU oder ihrer Fakultäten bestehen. Informationen und Beratungen erhalten die Studierenden hierzu insbesondere beim Akademischen Auslandsamt sowie bei den Fachberaterinnen und Fachberatern.

(2) Die Durchführung von Praktika ist im Einzelnen in der Praktikumsordnung der CAU geregelt.

(3) Melden sich zu Seminaren und Übungen erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann.

(4) Ist der Abbau des Überhangs durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den zuständigen Fakultätsausschuss die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem von der Dekanin/von dem Dekan der Theologischen Fakultät festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen: Grundsätzlich ist die Länge der Wartezeit maßgeblich. Diejenigen Studierenden sind zu bevorzugen, deren Studienzeit sich durch Nichtzulassung verlängern würde. Unter gleichrangigen Bewerberinnen oder Bewerbern entscheidet das Los.

§4 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Es werden die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:

1. Familiennamen und Vornamen sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- und der Fachsemester
5. Ergebnis der bisher abgelegten und unternommenen Prüfungen sowie der erbrachten Studienleistungen 6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls unter Beifügung der Leistungsnachweise 7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland B. Teilnahme an Praktika

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten können verwendet werden

1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Nutzung der Einrichtungen der CAU und ihrer Fakultäten
2. zum Zwecke der Studienberatung
3. zum Zwecke der Berichterstattung und der Statistik. (3) Die Daten gemäß Abs. 1 werden auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben.

§5 Einschränkung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(1) Soll die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wiederholt werden, für die der vorgesehene Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis noch nicht bei der erstmaligen Teilnahme erworben wurde, so kann sie von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Zahl der für die einzelnen Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des zuständigen Fakultätsausschusses oder der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der Überhang durch andere Maßnahmen abgebaut werden kann.

§6 Leistungsnachweise
Ein Leistungsnachweis (Nachweis der „erfolgreichen Teilnahme") kann grundsätzlich nur in Lehrveranstaltungen mit Seminarcharakter erworben werden2). Entsprechende Nachweise werden nur auf Grund einer schriftlichen Leistung, die mindestens aus der Anfertigung eines Referates besteht, vergeben.

§7 Studienjahr
Für diesen Studiengang gilt das Studienjahr.

§8 Lehrveranstaltungen, Teilnahmevoraussetzungen und Studienleistungen
(1) Die im Folgenden aufgelisteten Regelungen dienen der Strukturierung des Studiums im Blick auf die Erfordernisse, die sich aus dem besonderen Charakter des Faches Evangelische Religion ergeben (vgl. Art. 7.3 GG).
(2) Das Studium der Evangelischen Religion ist an den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen gebunden: Lateinkenntnisse im Umfang des KMK-Latinums, Griechischkenntnisse im Umfang des KMK-Graecums.
(3) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Evangelische Religion umfasst Studien in folgenden Fächern: a. Altes Testament
b. Neues Testament c. Kirchengeschichte d. Systematische Theologie e. Religionswissenschaft
f. Religionspädagogik einschließlich Fachdidaktik. (4) Die im Folgenden vorgeschlagene Zuweisung von Lehrveranstaltungen zu Grund- und Hauptstudium ist nicht bindend. Im Rahmen der individuellen Studienplangestaltung können Hauptseminare auch schon im Grundstudium belegt werden, soweit die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind; umgekehrt kann auch noch im Hauptstudium der Besuch von Proseminaren erforderlich sein, damit sichergestellt ist, dass auf allen Gebieten der Theologie ausreichendes Grundlagenwissen vorhanden ist.

(5) Grundstudium:
1. Im Grundstudium sind folgende Nachweise zu erwerben:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung zu dreien der Bereiche

a. Bibelwissenschaft/Altes und Neues Testament,
b. Systematische Theologie,
c. Kirchengeschichte,
d. Religionspädagogik; Nachweis der Teilnahme an
e. einem Orientierungsseminar zur Einführung in theologische und religionspädagogische Grundfragen,
f. einem bibelkundlichen Grundkurs,
g. einer Lehrveranstaltung zur Fachdidaktik
zugleich jeweils als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung; Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung.

2. Erläuterungen

a. Einer der drei o.g. Leistungsnachweise muss in einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Bibelwissenschaft erworben werden, d.h. entweder in einem alt- oder in einem neutestamentlichen Proseminar. Um sicherzustellen, dass im Studium beide bibelwissenschaftliche Fächer studiert werden, wird zugleich folgende Regelung getroffen: Wenn im Grundstudium ein neutestamentliches Proseminar besucht wurde, muss im Hauptstudium eine entsprechende Lehrveranstaltung aus dem Gebiet des Alten Testaments besucht werden und umgekehrt.
b. Wenn ein systematisch-theologisches Proseminar besucht wird, ist eine Überblicksvorlesung aus dem Bereich der Kirchengeschichte zu besuchen und umgekehrt.
c. Wenn ein(e) Studierende(r) das neutestamentliche Proseminar belegt, ist im Bereich der Bibelkunde der Kurs mit dem Schwerpunkt Altes Testament zu wählen und umgekehrt. Eine Teilnahme an der Bibelkundeklausur wird empfohlen.
d. Unter den übrigen gewählten Lehrveranstaltungen sollten mehrere Überblicksvorlesungen sein. Die restlichen Stunden können individuell zur eigenen Schwerpunktbildung benutzt werden.

(6) Hauptstudium

1. Im Hauptstudium sind folgende Nachweise zu erwerben:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung zu den Bereichen

a. Bibelwissenschaft/Altes und Neues Testament,
b. Systematische Theologie einschließlich Religionswissenschaft
c. Kirchengeschichte
d. Religionswissenschaft
e. Religionspädagogik einschließlich Fachdidaktik;
Nachweis der Teilnahme
f. an einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht,
g. an einem Projekt, soweit die Teilnahme nicht in einem anderen Prüfungsfach nachgewiesen wird.
h. Nachweis der Teilnahme an einer Fachexkursion Evangelische Religion.

2. Erläuterungen

a. Unabhängig von den oben vorgesehenen Leistungsnachweisen wird der Besuch je eines Hauptseminars aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie empfohlen, dazu der Besuch wenigstens einer zweiten Lehrveranstaltung in Religionswissenschaft.
b. Wurde im Grundstudium keine Überblicksvorlesung zum Alten oder Neuen Testament, zur Kirchengeschichte oder zur Systematischen Theologie besucht, sollte eine entsprechende Überblicksvorlesung besucht werden.
c. Im Rahmen der individuellen Schwerpunktbildung sollten im Falle der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte oder Systematische Theologie neben Seminaren und Übungen auch Spezialvorlesungen belegt werden.
d. Im Blick auf die Formulierung beim zweiten Spiegelstrich oben unter Nr. 1 wird festgelegt, dass dieser Leistungsnachweis im Bereich der Systematischen Theologie erworben werden muss 3).

(7) Studienplan

1. Über die Art und Zahl der pro Studienabschnitt in der Regel zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan Auskunft.
2. Der Studienplan wird vom Fakultätskonvent auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Konvent geändert werden. Der Studienplan ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden.
3. Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang am schwarzen Brett der Theologischen Fakultät bekannt gegeben.

§9 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 (Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 1999, S. 312 ff) gilt.

Kiel, den 15. Oktober 2001

Der Dekan der
Theologischen Fakultät
Prof. Dr. Rüdiger Bartelmus

 

1) Sofern die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Griechisch und Latein an der Universität erworben werden müssen, verschiebt sich dieser Termin um ein Semester je Sprache.
2) Solange an der Theologischen Fakultät der CAU noch eine Professur für Religionswissenschaft fehlt, können im Fach „Religionswissenschaft" entsprechende Nachweise auch in Übungen oder Vorlesungen erworben werden.
3) Religionswissenschaft erscheint beim vierten Spiegelstrich als selbständiges Fach und wäre bei anderer Interpretation des Sachverhaltes beim zweiten Spiegelstrich zu Lasten der Systematischen Theologie doppelt vertreten; vgl. zum Problem überdies oben Anmerkung 2.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein