Sozialamt

Seite drucken


Sozialamt zahlt für Klassenfahrt
Sozialamt muß Hefte und Stifte zahlen

Sozialamt zahlt für Klassenfahrt

Kinder von Sozialhilfeempfängern dürfen von Klassenfahrten nicht ausgrenzt werden.
In Ausnahmefällen muß das Sozialamt einen Teil der Kosten übernehmen.

Bundesverwaltungsgericht Berlin
(AZ: 5C2.93)

=================================================

KREIS SCHLESWlG·FLENSBURG
Der Kreisausschuß
Kreissozialamt


Kreis Schleswig-Flensburg, Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig

An die
amtsfreien Gemeinden
Ämter und Städte
- Sozialämter -
im Kreise Schleswig-Flensburg ·



Unser Zeichen          Ansprechpartner-/in
500/50.13.00            Herr Wienke                Durchwahl: 04621/87-345
                  

Rundschreiben Nr. 32/1995


Schleswig, den 28. Aug.1995 /Oel.


Klassenfahrten

Die Kosten einer Klassenfahrt eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülers gehören zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG.

Für eine Kostenübernahme kommt es jedoch gem. § 2 BSHG darauf an, ob andere Regelungen für eine Finanzierung bestehen. In Schleswig-Holstein wird durch § 53 Schulgesetz bestimmt, daß zu den Aufgaben des Schulträgers u. a. gehört; den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken.

Zum Sachbedarf zählen die Zuschüsse für die Schüler/-innen zur Teilnahme an Schulausflügen. In den Richtlinien für Schulausflüge (Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 25.08.1994, NBI. MWFK/lMFBWS. Schl.-H. 1994, S. 297 f.) wurde deshalb zur Finanzierung von Klassenfahrten unter Ziffer 6.2 ausgeführt, daß in Einzelfällen Zuschüsse vom Schulträger gewährt werden, soweit Mittel bereitstehen.

Darüber hinaus wurde unter Ziffer 3.3 bestimmt, daß bei Schulausflügen die wirtschaftliche Lage der Eltern berücksichtigt werden muß. Die Kosten müssen auch für wirtschaftlich schwache oder kinderreiche Familien tragbar sein, so daß keine Schülerin und kein Schüler aus finanziellen Gründen gehindert ist, an einem Schulausflug teilzunehmen.

Aus dieser Verpflichtung des Schulträgers kann nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1995 (siehe Anlage) jedoch auch aufgrund des Nachrangigkeitsgrundsatzes nicht abgeleitet werden, daß die Übernahme von -Kosten einer Klassenfahrt von Kindern und Jugendlichen schleswig-holsteinischer Schulen nicht in Betracht kommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, daß sich die Antwort auf die Frage nach der richtigen Zeit für eine Klassenfahrt insbesondere nach pädagogischen Gesichtspunkten bemißt, deren Beurteilung primär der Schule obliegt. Sozialhilferechtlich sei nicht die Frage relevant, ob und wann eine Klassenfahrt sinnvoll ist, sondern allein die Frage der Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den. Fall seiner Nichtteilnahme an einer durchgeführten Klassenfahrt. Führt eine Schule eine an sich gesehen angemessene. Klassenfahrt durch, obwohl deren Finanzierung nicht für jeden schulpflichtigen Schüler gesichert ist besteht für den hilfebedürftigen Schüler in bezug auf seinen Kostenanteil kein Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt.

Was eine für sich gesehen angemessene Klassenfahrt" ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht definiert.

Fall im Ausnahmefall ein Eintreten der Sozialhilfe erforderlich wird, sind folgende Anhaltspunkte zu berücksichtigen bzw. Kosten als angemessen anzusehen:

Zeitliche Begrenzung:
Primärstufe, Sekundarstufe, Klassen 5 - 7 =     1 Woche,
Sekundarstufe, Klassen 8-10 =                           2 Wochen.

Räumliche Begrenzung:
Klassen 1- 6      = Schleswig-Holstein, angrenzende Gebiete sowie Lüneburger Heide, Harz und dänische Inseln,
Klassen 7 u. 8   = Deutschland und Dänemark,
Klassen. 9 u.10 = Deutschland und europäisches Ausland.

Kosten:
Klassen 1- 4 bis       250,00 DM je Woche,
Klassen 5 - 7 bis      300,00 DM je Woche,
Klassen 8 -10 bis     450,00 DM je Woche.


Für Schüler; die der Vollzeitschulpflicht von insgesamt neun Schuljahren genügt haben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie noch der Schulpflicht unterliegen (z. B. durch den Besuch der Berufsschule), da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich der Bedarf für schulpflichtige Schüler anerkannt wurde.

Da in Schleswig-Holstein nur eine Vollzeitschulpflicht von neun Schuljahren besteht, behalten wir uns die sozialhiferechtliche Entscheidung für Klassenfahrten ab Klasse 10 vor. Wir bitten in entsprechenden Fällen alle entscheidungserheblichen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befreit die Schulträger nicht von ihren Pflichten nach dem Schulgesetz bzw. den Richtlinien für Schulausflüge.
Die Übernahme von Kosten für Klassenfahrten kann deshalb auch künftig nur die Ausnahme darstellen!

Sollte festgestellt werden, daß für einzelne Schulen gehäuft Sozialhilfe für Klassenfahrten beantragt wird oder schon zum Jahresanfang Zuschüsse von den Schulträgern mangels Mitteln abgelehnt werden, ist das Kreissozialamt zu unterrichten, damit wir ggf. mit der Schulaufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen können.

Die vorstehende Regelung ist ab Beginn des Schuljahres 1995/96 anzuwenden.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

Bühmann


nach oben


Sozialamt muß Hefte und Stifte zahlen

Die Kosten für die Mindestausstattung für Schulanfänger - rund 150 Mark - müssen von den Sozialämtern als einmalige Leistung übernommen werden.
Bundesverwaltungsgericht Berlin, 29. März 1996, (BVG5C33 95)


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein