Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes Gesetze Seite drucken

Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes*)
Vom 8. September 2003

(GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 432, 1184/2003)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBI. Schl.-H. S.264) und durch § 35 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVOBI. Schl.-H. S. 311, ber. 2003 S. 14), wird wie folgt geändert:
§ 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Land gewährt bei Bedarf Trägern von Ersatzschulen Zuschüsse zu den laufenden Kosten (Sachkosten) und den Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten), wenn die Schule nach erstmaliger Genehmigung drei Jahre ohne Beanstandungen betrieben worden ist (Wartefrist). Für die Wartefrist stehen die Bildung einer Außenstelle und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Fachrichtungen der Errichtung gleich. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren."

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Für Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen für den Betrieb von Ersatzschulen, die Bildung einer Außenstelle oder die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Fachrichtungen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gestellt wurden, gilt das bisherige Recht.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 8. September 2003

Heide Simonis Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsidentin Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur

*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. August 1990, GS Schl.-H. ll, GLNr. 223-9

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein