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Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Klassenfahrt

Bundesarbeitsgericht gibt ausdrücklich die alte Rechtsprechung aus dem Jahre 1996 auf

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 22. August 2001 folgendes entschieden:
„Die Belastung und Verantwortung der Lehrkräfte während einer Klassenfahrt gebietet es, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an der Klassenfahrt wie Vollzeitbeschäftigte zu vergüten.
Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt an, so entspricht diese Anordnung bei einer mindestens ganztägigen Klassenfahrt nur dann billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. l BGB, wenn die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an diesem Tag wie eine vollbeschäftigte Lehrkraft vergütet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anordnung auf Wunsch oder gegen den Willen des Lehrers erfolgt.“
Der Senat gibt ausdrücklich seine teilweise abweichende Auffassung im Urteil vom 20.1.1.1996 auf.

Auf Grund der im BAT geltenden Ausschlussfrist des § 70 sollten daher teilzeit-beschäftigte Lehrkräfte, die in den vergangenen 6 Monaten an einer Klassenfahrt teilgenommen haben folgenden schriftlichen Antrag auf dem Dienstweg an das Ministerium richten:

In der Zeit vom ... bis ... habe ich an einer Klassenfahrt teilgenommen. Meine Unterrichtsverpflichtung beträgt ... Stunden pro Woche. Ich beantrage, mich für die Dauer der Teilnahme an der Klassenfahrt wie eine Vollzeitkraft zu vergüten und beziehe mich hierbei auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001 5 AZR 108/00.

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Aus: "Erziehung & Wissenschaft SH, 4/2002, Cornelia Blümke
 
Dies gilt nur für angestellte Lehrkräfte!
Das geht aus dem von jeder verbeamteten Lehrkraft unterzeichneten Teilzeitvertrag hervor, in dem es heißt:

"Ich bin darüber unterrichtet, dass ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren außerunterrichtlichen Aufgaben (wie z.B. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Wandertage, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.) ohne besondere Vergütung mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben der Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne Vergütung oder Entlastung in vollem Umfang wahrzunehmen."

Wer als beamtete Teilzeitlehrkraft einen solchen Antrag stellt, wird folgende Antwort erhalten:

(Quelle: Schulrundschreiben Kreis Schleswig-Flensburg, Januar 2003)

Sehr geehrte …
mit Schreiben vom tt.mm.jjjj beantragen Sie eine Vergütung der Mehrarbeit, die Sie als Teilzeitkraft anlässlich der Teilnahme an einer Klassenfahrt in der Zeit vom tt. bis tt.mm.jjjj geleistet haben. Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 (5 AZR 108/00).

Nach hiesiger Auffassung, die mit dem Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein und mit dem Bundesministerium des Inneren abgestimmt ist, ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 (5 AZR 108/00) keine Auswirkungen für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte ergeben.

Da Sie in einem Beamtenverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen, findet die­ses Urteil, das sich auf ein Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bezieht, keine Anwendung.

Zwischen den Rechtsverhältnissen und der Bezahlungsstruktur der Beschäftigten im Beamtenverhältnis und denen im Angestelltenverhältnis bestehen erhebliche Unter­schiede. Ein Vergleich der Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich ungeeignet, um dr­aus Rechtsfolgen zu ziehen. Insbesondere ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit inhaltlich gleichem Diskriminierungsverbot in § 4 TzBfG auf Beamtinnen und Beamte nicht anwendbar.

Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht im Übrigen nicht. Nach Nr. 1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrar­beitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 (GMBI. S. 386) des Bundesministers des Innern zu § 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 3. Dezember 1998 (BGBI. I S.2494, zuletzt geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBI. 1 S. 2138), kann Lehrkräften Mehrarbeitsvergütung nur für Unter­richtsleistungen gezahlt werden, die über die Pflichtstundenzahl hinausgeht, nicht jedoch bei außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen. Da Klassenfahrten außerunterrichtliche schulische Veranstaltungen sind, scheidet eine Mehrarbeitsvergütung aus.

Mit dem Antragsformular auf Teilzeit und dem Teilzeitbescheid wurden Sie davon unterrichtet, dass Sie grundsätzlich alle anfallenden teilbaren außerunterrichtlichen Aufgaben, wie z.B. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Wandertage, Schul­feste, Betreuung von Betriebspraktika usw., ohne besondere Vergütung zu über­nehmen haben. Hierzu gehören auch Klassenfahrten.

Ihrem Antrag auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung kann somit insgesamt nicht entsprochen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein