Sachschadenersatz Lehrkräfte Seite drucken

Ersatz von Sachschäden

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 10. Juni 2002 - III 177 - 0339.4
(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 393)

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 ist § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) dahingehend ergänzt worden, dass Anträge auf Sachschadenersatz nunmehr innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles zu stellen sind. Da bei Anträgen auf Schadenersatz gem. § 96 b des Landesbeamtengesetzes (LBG) § 32 BeamtVG analog anzuwenden ist, gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten auch in diesen Fällen. Die Schulleiterinnen und Schulleiterwerden daher gebeten, die Kollegien in geeigneter Form auf die Änderung der Rechtslage hinzuweisen, da künftig Anträge, die nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehen, zurückgewiesen werden müssen.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein