Religionsunterricht  Unterricht Seite drucken

§ 7 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Religionsunterricht; Bekenntnis und Weltanschauungsschulen
§ 7 Dienst- und Arbeitsfreistellung - Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein
Siehe auch Buß- und Bettag
Siehe auch jüdische Feiertage
Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein
Erlass zur Änderung des Erlasses „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein"
Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl
Katholischer Religionsunterrich (Gruppengröße)
Mathe ist kein Ersatz für Religion
Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie
Verwaltungsvereinbarung über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte
Katholischer Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte


Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 21. Februar 1995 - II I 310 - 343.30 (NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995)
Geändert durch Erlass vom 3. Juni 2010 und durch Erlass vom
20. Juni 2019
Abschnitt I
Religionsunterricht
§1 Allgemeine Ziele
(1) Der Religionsunterricht ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 4 Abs. 2 SchuIG ist dieser ausgerichtet an den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen. In diesem Rahmen leistet der Religionsunterricht als Fach, das sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt, seinen fachspezifischen Beitrag, indem er aus dem christlichen Glauben heraus zu verantwortlichem Denken und Verhalten befähigen soll.
(2) Evangelische und katholische Religion und Philosophie sind als Fächergruppe in stärkerem Maße als bisher auf die Zusammenarbeit miteinander und mit anderen Fächern angewiesen. Eine Schule, die sich der Gesellschaft und der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler öffnet, muß auch die Zusammenarbeit von Schule und Kirchen fördern.
§2 Rechtliche Grundlagen
(1) Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 und 2 GG und § 6 Abs. 2 SchuIG § 7 Abs. 1 Satz 1 SchuIG ordentliches Lehrfach.
(2) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Im Rahmen der Regelungen zwischen Staat und Kirchen besitzen die Kirchen das Recht der Einsichtnahme in den Religionsunterricht. Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche übt die Einsichtnahme nach Art. 6 Abs. 5 Staatskirchenvertrag, die Röm.-Kath. Kirche nach Art. 21 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich  nach Artikel 5 Abs. 5 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl aus.
(3) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen als evangelischer und katholischer Religionsunterricht erteilt. Beide Kirchen erklären ihre Bereitschaft, sich darüber hinaus in ökumenischer Offenheit auch über eine Zusammenarbeit im Religionsunterricht abzustimmen und ihn im Rahmen schulpädagogischer Reformen und der Lehrpläne in der jeweils geltenden Fassung weiterzuentwickeln. Näheres wird im Einvernehmen mit den Kirchen bestimmt.  Näheres regelt der Runderlass „Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie" vom 7. Mai 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 259)
§3 Stundenverteilung
(1) Die Stundenzahl der Wochen- bzw. Jahresstunden richtet sich nach den jeweils gültigen Stundentafeln. Der Religionsunterricht darf von unvermeidbaren Kürzungen nicht mehr als jedes andere Unterrichtsfach betroffen sein.
(2) Sofern der Religionsunterricht nicht in einem genügend großen Klassenverband oder Kurs stattfinden kann, soll er in pädagogisch und organisatorisch vertretbarem Rahmen auch klassen- und/oder jahrgangsübergreifend stattfinden. In Einzelfällen kann auch schul- und schulartübergreifend unterrichtet werden.
(3) Wenn in der Regel nur eine Wochenstunde und/oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet wird, darf Religionsunterricht auch in den Klassenstufen unterrichtet werden, in denen nach Stundentafel kein Religionsunterricht vorgesehen ist.
(4)  Wenn in der Oberstufe infolge eines nicht ausreichenden Kursangebotes der Kursbedarf in Religion nicht abgedeckt werden kann oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Durchführung nicht ausreicht, können auf die Zahl der vorgeschriebenen Kurse für die Zulassung zum Abitur oder für die Abiturprüfung (3. oder 4. Prüfungsfach) bis zu zwei Kurse im Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession angerechnet werden. Diese dürfen nicht in der Jahrgangsstufe 13 liegen.
(3) Soweit in der gymnasialen Oberstufe infolge eines nicht ausreichenden Unterrichtsangebotes im Fach Religion die Zahl der vorgeschriebe­nen Halbjahresleistungen für die Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung nicht erreicht werden kann, können bis zu zwei Halbjahresergebnisse im Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession aus dem ersten Jahr der Qualifikationsphase angerechnet werden. Gleiches gilt für die Einbringung der Unterrichtsverpflichtung in der Einführungsphase. Insgesamt dürfen in beiden Phasen nicht mehr als zwei Halbjahresergebnisse aus dem Unterricht der jeweils anderen Konfession erbracht werden.
(5) In der Berufsschule wird das Religionsgespräch nach Maßgabe der KMK - Rahmenstundentafel im Klassenverband erteilt. Die Teilnahme wird im Zeugnis vermerkt.
§4 Teilnahme
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel am Religionsunterricht ihrer Konfession teil.

(2) Eltern können konfessionell gebundene Kinder bis zum Erreichen von deren Religionsmündigkeit vom Religionsunterricht abmelden. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht (vgl. § 6 Abs. 3 SchuIG).
Der andere Unterricht wird ab Klassenstufe 5 als
Philosophieunterricht erteilt (Vgl. Runderlaß vom 18. März 1992, NBI. MBWKS Schl-H. S.107).

(3) Religionsmündige Schülerinnen und Schüler können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden; sie nehmen dann am Philosophieunterricht teil.

(4) Die Abmeldung vom Religionsunterricht durch die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler ist schriftlich oder zur Niederschrift vorzunehmen. Rückmeldungen zum Religionsunterricht sind möglich. An- und Abmeldungen sollten im Interesse eines planbaren Unterrichts vor Beginn eines Schuljahres erfolgen.

(5) Konfessionell nicht gebundene und andersgläubige Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel am Philosophieunterricht teil. Sie können statt dessen am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen. Für die Ummeldung gelten die Absätze 2 und 4 sinngemäß.

(6) Über die Bedingungen, die für den Religions- und Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern auf den entsprechenden Informationsveranstaltungen im 2. Halbjahr der Klassenstufe 4 von den Grundschulen und den weiterführenden Schulen zu informieren. Für die Schülerinnen und Schüler findet die Information am Ende der Klassenstufe 8 statt.

(7) Bei einem vom Schuljahresende abweichenden Wechsel der Fächer Religion und Philosophie wird die Note aus dem Fach erteilt, in dem die Schülerin oder der Schüler mehr als die Hälfte des Schulhalbjahres unterrichtet wurde.

(1) Soweit für eine Konfession Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchuIG erteilt wird, nehmen die Schülerinnen und Schüler dieser Konfession daran teil. Konfessionell nicht gebundene oder einer anderen Religionsge­meinschaft angehörige Schülerinnen und Schüler können auf Antrag am evangelischen oder katholi­schen Religionsunterricht teilnehmen.

(2) Eltern können konfessionell gebundene Schü­lerinnen und Schüler, die noch nicht religions­mündig sind, vom Religionsunterricht abmelden. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler mit konfessioneller Bindung können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden. Vom Religionsunter­richt abgemeldete und konfessionell nicht gebun­dene Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchuIG) in einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele ver­folgt.

(3) Der andere Unterricht gem. Abs. 2 Satz 3 wird als Philosophieunterricht auf der Grundlage des Runderlasses „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 25. Juli 2002 (NBI. MBWFK. Schi.-H. S. 415) erteilt.

(4) Die Abmeldung vom Religionsunterricht durch die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler ist schriftlich oder zur Niederschrift vor­zunehmen. Die erneute Anmeldung zum Religionsunterricht ist möglich. An- und Abmeldungen sowie Antrage auf Teilnahme gem. Abs. 1 Satz 2 sollten im Interesse eines planbaren Unterrichts vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Bei einem vom Schuljahresende abweichenden Wechsel der Fächer Religion und Philosophie wird die Note aus dem Fach erteilt, in dem die Schülerin oder der Schüler mehr als die Hälfte des Schulhalbjahres unterrichtet wurde.

(5) Über die Bedingungen, die für den Religions­- und Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern auf entsprechenden Informationsveranstaltungen durch der Grundschulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 1 und durch die weiterführenden Schulen im Rahmen der Anmeldung für die weiterführenden Schulen zu informieren. Für Schülerinnen und Schüler findet die Information am Ende der Jahrgangsstufe 8 statt.

§4 a
Evangelischer und katholischer Religionsunterricht in der Oberstufe, Abiturprüfung

(1) Konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession teilnehmen. Der Antrag soll vor Beginn des nächsten Schuljahres gestellt werden.
(2) Für die Teilnahme an einer schriftlichen oder münd-lichen Abiturprüfung im Fach Religion ist erforderlich,
1. dass in der Oberstufe mindestens vier Halbjahre Religionsunterricht der Konfession belegt worden sind, in der die Abiturprüfung abgelegt wird; davon zwingend das dritte und vierte Halbjahr der Qualifikationsphase,
2. dass Religionsunterricht, unabhängig von der Konfession des Unterrichts, als Fach durchgängig belegt worden ist, also im Bildungsgang kein anderer Unterricht gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 SchulG gewählt worden oder eine Abmeldung vom Religionsunterricht gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 SchulG erfolgt ist.

Von der Voraussetzung gemäß Nummer 1 kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf Antrag durch Entscheidung der Schule mit Genehmigung der fachlich zuständigen Schulaufsicht abgewichen werden; der Antrag ist bis zum Beginn (1. Februar) des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase zu stellen.
§5 Lehrkräfte
(1) Der Religionsunterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die eine staatliche Lehrbefähigung mit erforderlicher Zustimmung der jeweiligen Kirche bzw. eine vergleichbare kirchliche Lehrbefähigung besitzen.
(2) Sollte es die Situation der Schule erforderlich machen, kann der Religionsunterricht auch von Geistlichen oder weiteren kirchlichen Lehrkräften sowie von Lehrkräften, die sich in besonderer Weise in das Fach eingearbeitet haben und die kirchliche Zustimmung besitzen, erteilt werden.
Abschnitt II
Zusammenarbeit von Schule und Kirchen
§6 Zusammenarbeit
(1) In einer Schule, die sich zur Gesellschaft hin öffnet, kann besonders der Religionsunterricht neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Kirchen nutzen.
(2) Bei der Stundenplangestaltung ist auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage, die in der Regel auf Dienstag und Donnerstag liegen, Rücksicht zu nehmen. Bei Ganztagsunterricht und ganztägigen Angeboten sind Schulen und Kirchengemeinden verpflichtet, Vereinbarungen zu treffen.
§7 Beurlaubungen
(1 ) Zur Teilnahme an kirchlich organisierten religiösen Freizeiten sind Schülerinnen und Schüler auf Antrag bis zu fünf Tage im Schuljahr zu beurlauben.
Zur Teilnahme am Kirchentag oder Katholikentag können Schülerinnen und Schüler bis zu drei Tagen vom Unterricht beurlaubt werden. Lehrkräfte können bis zu drei Tagen vom Dienst freigestellt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. Bekanntmachung des Innenministers "Dienstbefreiung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für den Besuch von Kirchentagen" vom 28. Juni 1961- Amtsbl. Schl.-H. S. 381).
Lehrkräfte können zur Teilnahme am Kirchen- oder Katholi­kentag gem. § 19 der Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden.
(2) Zur Teilnahme am Kirchentag oder Katholikentag können Schülerinnen und Schüler bis zu drei Tagen vom Unterricht beurlaubt werden. Lehrkräfte können bis zu drei Tagen vom Dienst freigestellt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. Bekanntmachung des Innenministers "Dienstbefreiung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für den Besuch von Kirchentagen" vom 28. Juni 1961- Amtsbl. Schl.-H. S. 381)
(3) (2) Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Festen ihrer Religionsgemeinschaft 1 Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes oder anderer religiöser Veranstaltungen zu geben. Sie haben im Anschluß daran unterrichtsfrei.
Diese Bestimmung gilt namentlich für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen (Vgl. § 10 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage).
[
Buß- und Bettag ]

Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Feiertagen ihrer Religionsge­meinschaft gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Ju­ni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 213), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Das gilt entsprechend auch für andere religiöse Veranstaltungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Schüle­rinnen und Schüler haben im Anschluss an den Besuch des Gottesdienstes oder der anderen Veranstaltung unterrichtsfrei. Diese Bestimmung gilt insbesondere für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen. Für den Buß- und Bettag findet § 7 Abs. 3 SFTG Anwendung.
(4) (3) Für die vom Pädagogisch-Theologischen Institut der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Religionspädagogischen Arbeitsstelle der Röm.-Kath. Kirche durchgeführten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten dieselben Teilnahmebedingungen wie für Veranstaltungen des IPTS IQSH.
Abschnitt III
§8 Schlußvorschrift
(1) Dieser Erlaß tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. Erlaß "Kirchliche Feiertage" vom 9. Oktober 1968. (NBI. KM. Schl.-H. S. 236), geändert durch Erlaß vom 11. Juni '1969 (NBI. KM. Schl.-H. S.152);

2. Erlaß "Wochenstundenzahlen für den katholischen Religionsunterricht an den Gymnasien" (n.v.) vom 25. Mai 1970,

3. Erlaß "Religionsmündige Schüler" vom 11. Januar 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 27),

4. Erlaß "Katholischer Religionsunterricht in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe" vom 27. Mai 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 208),

5. Erlaß "Katholischer Religionsunterricht" (n. v.) vom 11. November 1980,
 

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Erlass zur Änderung des Erlasses „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein"  
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Juni 2019 - III 33
(NBI.MBWK.Schl.-H. 2019 S. 186)

Artikel 1 Änderung des Erlasses „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein'
Der Erlass ,Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" vom 21. Februar 1995 (NBI. MWFK./MFBWS, Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Erlass vom 3. Juni 2010 (NBI. MAK. S. 190), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen.

2. Folgender § 4 a wird eingefügt:
,,§ 4 a
Evangelischer und katholischer Religionsunterricht in der Oberstufe, Abiturprüfung
(1) Konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession teilnehmen. Der Antrag soll vor Beginn des nächsten Schuljahres gestellt werden.
(2) Für die Teilnahme an einer schriftlichen oder münd-lichen Abiturprüfung im Fach Religion ist erforderlich,

1. dass in der Oberstufe mindestens vier Halbjahre Religionsunterricht der Konfession belegt worden sind, in der die Abiturprüfung abgelegt wird; davon zwingend das dritte und vierte Halbjahr der Qualifikationsphase,

2. dass Religionsunterricht, unabhängig von der Konfession des Unterrichts, als Fach durchgängig belegt worden ist, also im Bildungsgang kein anderer Unterricht gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 SchulG gewählt worden oder eine Abmeldung vom Religionsunterricht gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 SchulG erfolgt ist.

Von der Voraussetzung gemäß Nummer 1 kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf Antrag durch Entscheidung der Schule mit Genehmigung der fachlich zuständigen Schulaufsicht abgewichen werden; der Antrag ist bis zum Beginn (1. Februar) des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase zu stellen."

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Der vorstehende Erlass wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden,
Kiel, 20. Juni 2019
Karin Prien Ministerin für Bilduna. Wissenschaft und Kultur

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Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein

Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 3. Juni 2010 - III 321

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.190)

Der Runderlass „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" vom 21. Februar 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 200) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤠6 Abs. 2 SchuIG" ersetzt durch die Angabe 㤠7 Abs. 1 Satz 1 SchuIG".

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach Artikel 21 des Konkordates zwischen dem heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich" ersetzt durch die Worte „nach Artikel 5 Abs. 5 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl".

c) Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Näheres regelt der Runderlass „Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie" vom 7. Mai 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 259)".
 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Abs. 3 und wie folgt neu gefasst:

Soweit in der gymnasialen Oberstufe infolge eines nicht ausreichenden Unterrichtsangebotes im Fach Religion die Zahl der vorgeschriebe­nen Halbjahresleistungen für die Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung nicht erreicht werden kann, können bis zu zwei Halbjahresergebnisse im Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession aus dem ersten Jahr der Qualifikationsphase angerechnet werden. Gleiches gilt für die Einbringung der Unterrichtsverpflichtung in der Einführungsphase. Insgesamt dürfen in beiden Phasen nicht mehr als zwei Halbjahresergebnisse aus dem Unterricht der jeweils anderen Konfession erbracht werden."
 

3. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 Teilnahme (1) Soweit für eine Konfession Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchuIG erteilt wird, nehmen die Schülerinnen und Schüler dieser Konfession daran teil. Konfessionell nicht gebundene oder einer anderen Religionsge­meinschaft angehörige Schülerinnen und Schüler können auf Antrag am evangelischen oder katholi­schen Religionsunterricht teilnehmen.

(2) Eltern können konfessionell gebundene Schü­lerinnen und Schüler, die noch nicht religions­mündig sind, vom Religionsunterricht abmelden. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler mit konfessioneller Bindung können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden. Vom Religionsunterricht abgemeldete und konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchuIG) in einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele ver­folgt.

(3) Der andere Unterricht gem. Abs. 2 Satz 3 wird als Philosophieunterricht auf der Grundlage des Runderlasses „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 25. Juli 2002 (NBI. MBWFK. Schi.-H. S. 415) erteilt.

(4) Die Abmeldung vom Religionsunterricht durch die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler ist schriftlich oder zur Niederschrift vor­zunehmen. Die erneute Anmeldung zum Religions­unterricht ist möglich. An- und Abmeldungen sowie Antrage auf Teilnahme gem. Abs. 1 Satz 2 sollten im Interesse eines planbaren Unterrichts vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Bei einem vom Schuljahresende abweichenden Wechsel der Fächer Religion und  Philosophie wird die Note aus dem Fach erteilt, in dem die Schülerin oder der Schüler mehr als die Hälfte des Schulhalbjahres unterrichtet wurde.

(5) Über die Bedingungen, die für den Religions­- und Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern auf entsprechenden Informationsveranstaltungen durch der Grundschulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 1 und durch die weiterführenden Schulen im Rahmen der Anmeldung für die weiterführenden Schulen zu informieren. Für Schülerinnen und Schüler findet die Information am Ende der Jahrgangsstufe 8 statt."
 

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 Satz 1 als neuer Satz 2 angefügt.

Als neuer Satz 3 wird angefügt: „Lehrkräfte können zur Teilnahme am Kirchen- oder Katholi­kentag gem. § 19 der Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:

Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Feiertagen ihrer Religionsge­meinschaft gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Ju­ni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 213), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Das gilt entsprechend auch für andere religiöse Veranstaltungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Schüle­rinnen und Schüler haben im Anschluss an den Besuch des Gottesdienstes oder der anderen Veranstaltung unterrichtsfrei. Diese Bestimmung gilt insbesondere für den Reformationstag, Fron­leichnam und Allerheiligen. Für den Buß- und Bettag findet § 7 Abs. 3 SFTG Anwendung."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und dahingehend geändert, dass am Satzende die Abkürzung „IPTS" durch die Abkürzung „IQSH" ersetzt wird.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 3 für Grundschu­len ab dem 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich des Runderlasses „Philo­sophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 25. Juli 2002 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 415) auf Grundschu­len erweitert.


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Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl
vom 12. Januar 2009
Fundstelle: GVOBl. 2009, S. 257
[Auszug]

Artikel 5
Religionsunterricht


(1) Katholischer Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen; er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche erteilt.

(2) Die Erteilung des Katholischen Religionsunterrichtes durch staatliche Lehrkräfte setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen zur Erteilung der Missio canonica voraus. Wird der Katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt, erstattet das Land Schleswig-Holstein die Kosten im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereit gestellten Mittel.

(3) Näheres zu Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.

(4) Hinsichtlich der für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungsvorschriften, die den Katholischen Religionsunterricht betreffen, ist vor deren Erlass seitens der Landesregierung das Benehmen mit der Katholischen Kirche herzustellen. Die Inhalte der Lehrpläne und die Schulbücher für den Katholischen Religionsunterricht bedürfen nach Maßgabe von Absatz 1, 2. Halbsatz, des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche.

(5) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts behält die Katholische
Kirche das Recht der Einsichtnahme in den Katholischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Das Land bestellt auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche geeignete Lehrkräfte für diese Aufgabe.

Artikel 6
Katholische Schulen

Schulen in der Trägerschaft der Katholischen Kirche werden im Rahmen des geltenden Rechts anerkannt und gefördert.

Artikel 7
Hochschulausbildung


(1) Die Katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Das Land Schleswig-Holstein wird die bestehende Ausbildung im Fach Katholische Theologie und ihre Didaktik weiterhin fördern. Das Nähere vereinbaren die Vertragsparteien bei Bedarf. Sofern über einen Zeitraum von fünf Jahren eine angemessene Zahl von Studierenden nicht erreicht wird, wird über die Aufrechterhaltung des Studienangebots neu verhandelt.
(3) Beide Vertragsparteien sind offen für Kooperationen mit den in anderen Ländern bestehenden oder noch einzurichtenden Ausbildungsstätten.
 

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Mathe ist kein Ersatz für Religion Kieler Nachrichten vom 12.12.01

OVG: Gleichwertiger Unterricht oder schulfrei

Kiel (chr)
Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, sind nur verpflichtet, an anderem gleichwertigen Unterricht wie Philosophie teilzunehmen. Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht Schleswig jetzt der Klage eines Vaters aus Dänischenhagen statt und erklärte einen anders lautenden Erlass des Bildungsministeriums für unzulässig.

Sigmar Salzburg ist nicht in der Kirche und hat deshalb seine Kinder vom Religionsunterricht abgemeldet. Als „Ersatz" mussten die Schüler an ihren jeweiligen Schulen dafür immer wieder an zusätzlichen Mathematik-, Biologie- oder auch Sportstunden in anderen Klassen teilnehmen, manchmal sogar in ganz anderen Klassenstufen. Alle Proteste bei den Schulen halfen nichts.

Vor mittlerweile fünf Jahren hat Salzburg dann seinen ersten Brief an das Bildungsministerium in Kiel geschrieben. Doch das habe nur erklärt, das sei eben nun mal so. Der Erlass sah bislang vor, dass vom Religionsunterricht abgemeldete Schüler zum Unterricht in einer beliebigen anderen Klasse verpflichtet werden konnten, um das Aufsichtsproblem zu lösen.

„Dann ist es mir irgendwann zu bunt geworden", erinnert sich der heute 62-jährige Architekt aus Dänischenhagen. Salzburg ging vor Gericht, doch seine Klage wurde zunächst in erster Instanz am 15. Dezember 1999 vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen. Jetzt wurde dieses Urteil jedoch vom Oberverwaltungsgericht Schleswig (Aktenzeichen 3 L 6/00) wieder aufgehoben. „Eine Revision ist nicht zugelassen“, erklärte Gerichtssprecher Manfred Voswinkel zu der Entscheidung des dritten Senats.

Kläger Sigmar Salzburg . sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass das Recht auf die Abwahl von Religion als Unterrichtsfach in der Schule nicht durch überflüssige Beschäftigung in einer beliebigen anderen Klasse erschwert werden darf. Schon 1998 habe der Verwaltungsgerichthof Mannheim es als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezeichnet, wenn als Ersatz für den Religionsunterricht eine nicht gleichwertige „zweitklassige Beschäftigungstherapie" zur Pflicht gemacht werde.

„Viele Eltern sind gar, nicht informiert. Viele möchten auch lieber nicht auffallen", sagt Salzburg. Er vermutet, dass es wesentlich mehr Schüler und Eltern ohne Interesse an Religionsunterricht gibt als jene, die sich tatsächlich abmelden. Da gleichwertiger Philosophie-Unterricht nur sehr selten angeboten werde, würden sich viele eben gar nicht erst vom Religionsunterricht abmelden, um nicht in einer anderen Klasse zu landen.

Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich nach Ansicht von Sigmar Salzburg für Schulen und Bildungsministerium jetzt die Verpflichtung, entweder gleichwertigen anderen Unterricht in Form von Philosophie oder Ethik anzubieten oder den Religionsunterricht jeweils in die Randstunden zu legen, so dass die abgemeldeten Schüler dann schulfrei haben.

Das sieht das Bildungsministerium jedoch ganz anders. „Es ändert sich insofern nichts, als man ja trotzdem auf die Kinder aufpassen muss", meint Ministeriumssprecher Jens Oldenburg. Die Aufsichtspflicht bleibe ja bestehen. Selbst wenn eine Verlegung der Religionsstunden in die Randstunden gelinge, könnten die Schüler ja nur in Absprache mit den Eltern nach Hause geschickt werden, sagt Oldenburg.

Wenn kein gleichwertiger Unterricht möglich und anderer Unterricht laut Urteil nicht zulässig sei, dann müssten die Schüler eben ohne Unterricht beaufsichtigt werden. „Vielleicht könnte man sie ins Lehrerzimmer setzen", sagt Oldenburg.

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Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie
Durchführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Runderlasses "Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" -
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 7. Mai 1997 - II I 310 - 343.30 - 1 --(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 259)
I. Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht an den Schulen
1. Ausgangslage
1 .1 Die sich öffnende und verändernde Schule erfordert eine Neubesinnung über die Möglichkeiten und Formen des Religionsunterrichts. Der Religionsunterricht ist als ordentliches Lehrfach eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften als Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht erteilt.
Nach evangelischem Verständnis ist die Konfessionalität des Religionsunterrichts durch das Bekenntnis der Lehrkraft gegeben. Die evangelischen Kirchen trauen ihr zu, die Inhalte der christlichen Überlieferung auf wissenschaftlicher Grundlage und in Freiheit des Gewissens auszulegen und zu vermitteln.
Nach katholischem Verständnis sollen die Lehrkraft, die Lehre und in der Regel auch die Schülerinnen und Schüler in einer Konfession beheimatet sein.

1 .2 Die pädagogischen Prinzipien des fächerübergreifenden, projekt- und handlungsorientierten Unterrichts werden für die Gestaltung einer lebendigen
Schule zunehmend konstitutiv, so daß Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit untereinander und mit anderen Fächern angewiesen sind.

1.3 Darüber hinaus ändert sich das religiöse und kulturelle Profil der Schülerschaft in dem Maße, wie sich die Gesellschaft wandelt. Ebenso ist festzustellen, daß eine wachsende Anzahl von Schülerinnen und Schülern in die Schulen eintritt, die keiner Religionsgemeinschaft angehört, so daß die Konfessionalität der Schülerinnen und Schüler heute nicht mehr ausschließlich als Voraussetzung für den Religionsunterricht verstanden werden kann.
2. Mögliche Formen der Kooperation
Der Religionsunterricht wird als Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht erteilt, wobei es in der gegenwärtigen kirchlichen und bildungspolitischen Situation weder angebracht noch möglich ist, starr am Konfessionalitätsprinzip des Religionsunterrichts festhalten zu wollen.
Es ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit, über Struktur und Inhalte des schulischen Religionsunterrichts neu nachzudenken und geeignete Formen der Zusammenarbeit zu erproben. In der speziellen Situation Schleswig-Holsteins bieten sich folgende Formen an:

2.1 in der schulischen Praxis
-Austausch von Unterrichtsmaterialien und Schulbüchern
- gemeinsame Erstellung von Unterrichtsmaterialien und -einheiten
- gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht
-gemeinsame Gestaltung kirchlicher und schulischer Feiertage
- Durchführung gemeinsamer Projekte, Aktionen, Schulgottesdienste und Andachtengemeinsame außerschulische Unternehmungen
(zum Beispiel Exkursionen, religiöse Orientierungstage)
- gemeinsame Fachkonferenzen, Arbeitsgemeinschaften und schulinterne Fortbildungen
- Zusammenarbeit bei der Erstellung von Stoffverteilungsplänen
-vertretungsweise Übernahme des Religionsunterrichts der anderen Konfession bei Krankheit oder Beurlaubung der Kollegin oder des Kollegen zur Verhinderung eines Unterrichtsausfalls im laufenden Schulhalbjahr
- Einladung der Religionslehrerin und des Religionslehrers der anderen Konfession in den eigenen Religionsunterricht zu bestimmten Themen und Fragestellungen
-zeitweiliges Teamteaching für den Zeitraum von bestimmten Themen oder Unterrichtsreihen
- zeitweilig abwechselnder Unterricht im Klassenverband beziehungsweise in der Lerngruppe für den Zeitraum bestimmter Themen oder bei besonderen pädagogischen Erfordernissen
-zeitlich begrenzter gemeinsamer Religionsunterricht im Klassenverband des ersten Schuljahres, soweit es dem Herkommen entspricht oder besondere pädagogische Gründe vorliegen
- gegenseitige Anrechnung von bis zu zwei Kursen der jeweils anderen Konfession in den Jahrgangsstufen 1 1 und 12 (§ 3 Absatz 4 des Erlasses "Religionsunterricht")
- konfessionell-kooperative Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Basis als zusätzliches Angebot außerhalb des Fächerkanons beziehungsweise als Wahlpflichtangebot

2.2 im Studium
-Teilnahme und Anrechnung von Vorlesungen und Seminaren der jeweils anderen Konfession im Rahmen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen
- gemeinsame Vorlesungen und Seminare
- Veranstaltungen zum Thema "Ökumene", "Interreligiöses Lernen" und so weiter

2.3 im Vorbereitungsdienst
- gelegentliche gemeinsame Seminartreffen und Veranstaltungen
- Entwicklung und Reflexion konfessionell-kooperativer Modelle
- Planung und Durchführung konfessionell-kooperativer Unterrichtsreihen

2.4 in der curricularen Weiterentwicklung
- Abstimmungen bei der Erarbeitung und Umsetzung von Lehrplänen

2.5 in der Fort- und Weiterbildung
-Teilnahme an Veranstaltungen der jeweils anderen Konfession
- Einladung von Referentinnen und Referenten der anderen Konfession
- Planung und Durchführung gemeinsamer Fortbildungen
- spezielle Fortbildungen zum Themenbereich "Ökumene/Interreligiöses Lernen"

3. Grundvoraussetzungen
Als grundlegende Voraussetzung für all diese Formen der konfessionellen Kooperation muß gelten, daß sie den berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden. Diese freie Kooperation aller Partner darf nicht aus Gründen der Vereinfachung von Unterrichtsorganisation angeordnet werden.
Darüber hinausgehende Formen der konfessionellen Kooperation erfordern Absprachen zwischen den Kirchen und den zuständigen staatlichen Stellen.
Auch jenseits besonderer Situationen gilt es, die Zusammenarbeit beider Konfessionen untereinander zu intensivieren. Entscheidend für die gute Zusammenarbeit vor Ort und das Gelingen dieser Formen sind die Beheimatung in der eigenen Konfession und die ökumenische Offenheit der Beteiligten. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Dialogbereitschaft, zum wechselseitigen Verständnis sowie zu gegenseitiger Achtung und Toleranz.
Darüber hinaus sind der Evangelische und Katholische Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit mit anderen Fächern, insbesondere mit dem Philosophieunterricht angewiesen.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten nach § 6 Abs. 3 SchuIG anderen Unterricht. Dieser andere Unterricht soll nach dem Runderlaß "Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 18. März 1992 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 107) im Sinne eines angemessenen Ersatzangebotes ab Klassenstufe 5 Philosophieunterricht sein. Zusammen mit dem Religionsunterricht wird der Philosophieunterricht einer Fächergruppe zugeordnet, die sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt.
I I. Kooperation zwischen den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie
1. Ausgangslage
Der Evangelische Religionsunterricht, der Katholische Religionsunterricht und der Philosophieunterricht beschäftigen sich mit den Grundfragen des Menschen. Gemeinsam ist allen drei Fächern, daß sie das fragende Kind in seinem Heranwachsen begleiten und ihm Wege zu einem Leben in Mündigkeit und Toleranz zeigen wollen. Hieraus ergeben sich viele thematische Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede in der Art und Weise, wie das jeweilige Fach nach Antworten sucht und welche Antworten es gibt.
Um den Schülerinnen und Schülern eine möglichst umfassende Orientierung und ein eigenes Urteil zu ermöglichen, sollte das jeweilige Fach auch die Wege und Gedanken der anderen Fächer miteinbeziehen. Dies legt eine dialogische Zusammenarbeit der Fächer nahe.
So können Konfliktfähigkeit, Toleranz und Dialogbereitschaft erfahren und gelernt werden. Deshalb bieten sich auch hier Projekte, gemeinsame Unterrichtsvorhaben und außerschulische Aktivitäten für die Zusammenarbeit an.
2. Mögliche Formen der Kooperation
2.1 in der schulischen Praxis:
- gemeinsame Fachkonferenzen zur praktischen Konzeption der Kooperation
-gegenseitige Hospitationen zum Kennenlernen der Methodik und des Unterrichtsmaterials
- Bildung von Arbeitsgruppen innerhalb einer Schule oder schulübergreifend, die kooperative Ansätze begleiten, auswerten, Impulse und Probleme aufgreifen und Unterrichtsmaterial erstellen
- Durchführung gemeinsamer Projekte beziehungsweise gemeinsame Beteiligung an Projekten
- Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kolleginnen und Kollegen zur Konzeption der Kooperation und zur Erstellung von Unterrichtsmaterial
- Durchführung von team-teaching
- Durchführung gemeinsamer Unterrichtsreihen    
- (gemeinsamer) Besuch außerschulischer Lerninitiativen, wie zum Beispiel Vorträge oder Ausflüge
2.2 im Studium
- Berücksichtigung des Aspektes der Kooperation im Ausbildungsplan der Studentinnen und Studenten
- Durchführung von Seminaren, die das Problem der Kooperation in seiner schulischen und gesellschaftlichen Relevanz thematisieren
- Durchführung von Einführungs- und Informationsveranstaltungen, die die Studentinnen und Studenten an das jeweils andere Fach heranführen
- gegenseitige Anrechnung von Seminaren in bezug auf bestimmte Themengebiete
Zusammenarbeit der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer zur gemeinsamen Gestaltung von Vorlesungen
2.3 im Vorbereitungsdienst
- gegenseitige Hospitationen zur Orientierung bezüglich der didaktischen Vorgehensweisen beziehungsweise Schwerpunkte des jeweils anderen Faches
- Erstellung und Erprobung kooperativer Unterrichtsmodelle
-Auswertung kooperativer Erfahrungen in gemeinsamen Fachsitzungen
2.4 in der Fort- und Weiterbildung
- Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Kooperation thematisieren und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern beide Fächer zugänglich machen
- Durchführung von Veranstaltungen, die bereits erworbene Erfahrungen auswerten
- Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit der Erstellung von Unterrichtsmaterial beschäftigen
3. Grundvoraussetzungen
Als grundlegende Voraussetzungen für die Kooperation zwischen dem Religionsunterricht und dem Philosophieunterricht muß gelten, daß die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen und Schüler respektiert wird. Diese Formen der Kooperation müssen den berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden.
 
In Vertretung
Gyde Köster

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Verwaltungsvereinbarung über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte
Vom 16. Juni 1987 (NBI. KM. Schl.-H. S. 196)
Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister
und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes,
über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte.
Die Vertragspartner gehen davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtliche Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen zu gewährleisten. In der Regel wird diese Aufgabe durch im Landesdienst stehende und für den Religionsunterricht in den einzelnen Schularten ausgebildete Lehrkräfte (staatliche Lehrkräfte) erfüllt. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterstützt die Bemühungen des Landes, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen. Soweit dadurch der Unterrichtsbedarf nicht gedeckt werden kann, gelten die folgenden Bestimmungen.
§ 1 Allgemeines
(1) Kann die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht sichergestellt werden, so bemüht sich die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, für die verschiedenen Schularten persönlich und fachlich geeignete, im Dienst der Kirche stehende Lehrkräfte (kirchliche Lehrkräfte) für den evangelischen Religionsunterricht zur Verfügung zu stellen.
(2) Die kirchlichen Lehrkräfte bleiben im kirchlichen Dienst. Ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis bestimmen sich nach kirchlichem Recht.
Für die kirchlichen Lehrkräfte gilt demnach ausschließlich das Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung. Einzuschalten ist die für den kirchlichen Anstellungsträger zuständige Mitarbeitervertretung. Die Kirche regelt die Dienstverhältnisse in der Weise, daß die Durchführung der erteilten Unterrichtsaufträge im Rahmen dieser Vereinbarung gewährleistet ist.
(3) Die kirchlichen Lehrkräfte erwerben durch ihre Unterrichtstätigkeit in der öffentlichen Schule keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst des Landes.
§ 2 Lehrkräfte
Der evangelische Religionsunterricht kann von kirchlichen Lehrkräften erteilt werden:
l. in der Oberstufe des Gymnasiums und in den berufsbildenden Schulen
a) von Theologen, denen nach kirchlichem Recht die Anstellungsfähigkeit als Pastor zuerkannt worden ist.
b) von Theologen nach der Ersten Theologischen Prüfung, sofern sie eine besondere religionspädagogische Ausbildung nachweisen,
c) von Pfarrvikaren mit abgeschlossener Ausbildung,
d) im Bereich der beruflichen Erstausbildung zusätzlich von Gemeindehelferinnen, Gemeindehelfern und Diakonen, wenn sie an Kursen eines katechetischen Oberseminars teilgenommen haben und die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen festgestellt hat,
2. in den Klassenstufen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen
a) von den unter 1 a bis c genannten Lehrkräften,
b) von den unter 1 d genannten Lehrkräften, sofern die Lehrbefähigung auch für diese Stufen festgestellt wurde,
c) in Ausnahmefällen von Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfern wie auch Diakonen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen die Eignung für die Erteilung des Religionsunterrichts festgestellt hat. Diese Feststellung kann von der Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungskursen abhängig gemacht werden.
§ 3 Einsatz der Lehrkräfte
(1) Die Benennung der kirchlichen Lehrkräfte erfolgt im Zusammenwirken der Schulräte bzw. der Leiter der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen mit den zuständigen Kirchenkreisvorständen, die dafür "Beauftragte für den Religionsunterricht in der Schule" bestimmen können.
(2) Den Lehrauftrag erteilt die für die Erteilung von Lehraufträgen zuständige Schulaufsichtsbehörde. Der Lehrauftrag enthält die näheren Angaben über Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes der kirchlichen Lehrkraft.
(3) Beim Einsatz der staatlichen Lehrkräfte ist anzustreben, daß den hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkräften eine Unterrichtstätigkeit an im Bereich der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises gelegenen Schulen möglich ist.
§ 4 Die Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte
(1) Die kirchlichen Aufsichtsorgane gewährleisten für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts
a) die Erfüllung der im § 2 genannten Bedingungen für die fachliche Eignung,
b) die Erfüllung der anderen für die Erteilung des Lehrauftrages erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen der kirchlichen Dienstaufsicht im allgemeinen, im Rahmen ihres Lehrauftrages jedoch der staatlichen Schulaufsicht. Der Personalrat der Schule ist nicht zuständig.
(3) Die kirchlichen Lehrkräfte nehmen gemäß den geltenden Bestimmungen an Konferenzen, Prüfungen und anderen Schulveranstaltungen teil. Sie werden an der Durchführung von Schulprüfungen beteiligt.
(4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen einer kirchlichen Lehrkraft den Lehrauftrag entziehen, wenn sich gegen die Person oder gegen die Unterrichtstätigkeit Einwendungen ergeben. Den kirchlichen Aufsichtsorganen sind vorher die
Gründe für den beabsichtigten Entzug des Lehrauftrages mitzuteilen. Den Betroffenen soll vorher Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen für den Entzug des Lehrauftrages zu äußern.
§ 5 Erstattung der persönlichen Kosten
(1) Das Land trägt im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereitgestellten Mittel die persönlichen Kosten der nach dieser Vereinbarung eingesetzten kirchlichen Lehrkräfte.
(2) Das Land erstattet den kirchlichen Anstellungskörperschaften für die hauptamtliche Unterrichtstätigkeit der kirchlichen Lehrkräfte
a) Dienstbezüge einschließlich der Versorgungskassenbeiträge oder Vergütungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der Zusatzversicherung,
b) Beihilfen in Krankheits- und Todesfällen,
c) Umzugskosten, wenn ein Umzug zur Erfüllung des Lehrauftrages erforderlich ist.
(3) Die Höhe der zu erstattenden Dienstbezüge und Vergütungen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche; vor dem Abschluß von Tarifverträgen, die die Vergütung der kirchlichen Lehrkräfte betreffen, setzt sich die Kirche mit dem Land ins Benehmen.
(4) Das Land erstattet den kirchlichen Anstellungskörperschaften für nebenamtliche Unterrichtstätigkeit die Vergütung nach den für vergleichbare Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geltenden Sätze. Für eine nebenamtliche Unterrichtstätigkeit bis zu sechs Unterrichtsstunden in der Woche zahlt das Land den kirchlichen Lehrkräften unmittelbar eine Vergütung nach den für vergleichbare Lehrkräfte im öffentlichen Dienst geltenden Stundensätzen.
§ 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Vereinbarung werden durch zusätzliche Übereinkünfte zwischen dem Kultusministerium und den kirchlichen Aufsichtsorganen behoben.
(2) Die kirchlichen Lehrkräfte, die vor Abschluß dieser Vereinbarung evangelischen Religionsunterricht erteilt haben, ohne die fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, können weiter beschäftigt werden. Die kirchlichen Aufsichtsorgane können diese Weiterbeschäftigung jedoch von der Teilnahme an Fortbildungskursen abhängig machen.
(3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 1987 in Kraft. Sie kann bis zum 1. April eines jeden Jahres zum Ende des Schuljahres gekündigt werden.
(4) Durch diese Vereinbarung tritt die Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts an den Berufsschulen vom 1. August / 4. September 1963 (NBI. KM. Schl.-H. S. 224) außer Kraft.
 
Der Kultusminister
des Landes Schleswig-Holstein
Der Präsident
des Nordelbischen Kirchenamtes

Kiel, den 16. Juni 1987

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Katholischer Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte
Bek. vom 29. September 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 352)
Hiermit wird die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Bistum Osnabrück über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte bekanntgegeben.

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, -
dieser vertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport
und
dem Bistum Osnabrück,
vertreten durch den Bischofsvikar für Hamburg und Schleswig-Holstein,
über
die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte vom 12./16.9.1977, geändert durch Verwaltungsvereinbarung vom 11./19.11.1992.
Die Vertragspartner gehen davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtliche Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen zu gewährleisten. In der Regel wird diese Aufgabe durch im Landesdienst stehende und für den Religionsunterricht in den einzelnen Schularten ausgebildete Lehrkräfte (staatliche Lehrkräfte) erfüllt. Das Bistum Osnabrück unterstützt die Bemühungen des Landes, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen. Soweit dadurch der Unterrichtsbedarf nicht gedeckt werden kann, gelten die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Allgemeines
(1) Kann die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht sichergestellt werden, so bemüht sich das Bistum, für die verschiedenen Schularten persönlich und fachlich geeignete, im Dienst der Kirche stehende Lehrkräfte (kirchliche Lehrkräfte) für den katholischen Religionsunterricht zur Verfügung zu stellen.
(2) Die kirchlichen Lehrkräfte bleiben im kirchlichen Dienst. Ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis bestimmen sich nach kirchlichem Recht. Die kirchliche Seite regelt die Dienstverhältnisse in der Weise, daß die Durchführung der erteilten Unterrichtsaufträge im Rahmen dieser Vereinbarung gewährleistet ist.
(3) Die kirchlichen Lehrkräfte erwerben durch ihre Unterrichtstätigkeit in der öffentlichen Schule keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst des Landes.
§ 2 Lehrkräfte
Der katholische Religionsunterricht kann von kirchlichen Lehrkräften erteilt werden
1. in der Sekundarstufe II
a) von Geistlichen, die die Lehrbefähigung durch eine Hochschulprüfung oder ein kirchliches Examen nach abgeschlossenem Studium der katholischen Theologie an einer Universität oder staatlich anerkannten Hochschule erworben haben;
b) von Diplomtheologen, wenn sie eine zusätzliche religionspädagogische Ausbildung nachweisen;
c) von Diakonen, sofern sie eine ausreichende religionspädagogische nachweisen können.
Grundsätzlich können in Bildungsgängen der Sekundarstufe II, die zu einer allgemeinen Hochschulreife, fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife führen, nur Lehrkräfte den katholischen Religionsunterricht erteilen, die eine uneingeschränkte Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe im Fach katholische Religion besitzen oder eine vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert haben. Über die Einsetzbarkeit entscheidet das Landesschulamt im Einzelfall
2. in der Sekundarstufe I und in der Primarstufe
a) von den unter 1 a bis c genannten Lehrkräften,
b) von kirchlichen Angestellten, sofern die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bistum die Eignung für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts festgestellt hat,
c) von graduierten Religionspädagogen einer Fachhochschule.
§ 3 Einsatz der Lehrkräfte
(1) Die kirchlichen Anstellungsträger stellen die kirchlichen Lehrkräfte auf Grund dieser Verwaltungsvereinbarung gegen Erstattung der persönlichen Kosten nach § 5 zur Verfügung. Die Abstimmung über den Bedarf und die Benennung der kirchlichen Lehrkräfte erfolgt im Zusammenwirken der Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte und Leiter der Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit den zuständigen Dechanten, die dafür "Beauftragte für den Religionsunterricht in der Schule" bestimmen können. Diese führen eine Liste der kirchlichen Lehrkräfte, die zur Erteilung des Religionsunterrichts bereit und dafür befähigt sind. Die Eintragung in die Liste bedarf der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsorgane. Über die Zustimmung zur Eintragung wird den kirchlichen Lehrkräften eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Den Lehrauftrag erteilt die für die Erteilung von Lehraufträgen zuständige Schulaufsichtsbehörde. Der Lehrauftrag enthält die näheren Angaben über Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes der kirchlichen Lehrkraft.
(3) Beim Einsatz der staatlichen Lehrkräfte ist anzustreben, daß den hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkräften eine Unterrichtstätigkeit an im Bereich der Kirchengemeinde oder des Dekanates gelegenen Schulen möglich ist.
§ 4 Die Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte
(1) Das Bistum gewährleistet für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts
a) die Erfüllung der in § 2 genannten Bedingungen für die fachliche Eignung,
b) die Erfüllung der anderen für die Erteilung des Lehrauftrages erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen der kirchlichen Dienstaufsicht im allgemeinen, im Rahmen ihres Lehrauftrages jedoch der staatlichen Schulaufsicht.
(3) Die kirchlichen Lehrkräfte nehmen gemäß den geltenden Bestimmungen an Konferenzen, Prüfungen und anderen Schulveranstaltungen teil. Sie werden an der Durchführung von Schulprüfungen beteiligt.
(4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den kirchlichen Aufsichtsorganen einer kirchlichen Lehrkraft den Lehrauftrag entziehen, wenn sich gegen die Person oder gegen die Unterrichtstätigkeit Einwendungen ergeben. Der Lehrauftrag ist aufzuheben bei einem Entzug der Missio Canonica. Dem Betroffenen soll vorher Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen für den Entzug des Lehrauftrages zu äußern.
§ 5 Erstattung der persönlichen Kosten
(1) Das Land erstattet im Rahmen der durch den Landeshaushalt hierfür bereitgestellten Mittel den kirchlichen Anstellungsträgern für die nach dieser Vereinbarung eingesetzten kirchlichen Lehrkräfte die persönlichen Kosten. Die kirchlichen Anstellungsträger sind damit einverstanden, daß die zu erstattenden Beträge auf ein besonderes einzurichtendes Konto beim Bischofsvikar für Hamburg und Schleswig-Holstein überwiesen werden. Das Land teilt damit mit, für welche kirchlichen Lehrkräfte und in welcher Höhe Beträge gezahlt werden.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein