Realschulabschluss  

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§ 43 Schulgesetz - Gemeinschaftsschule
Landesverordung über die Prüfung des Hauptschulsabschlusses und des Realschulabschlusses an Waldorfschulen
Landesverordung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO)

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein