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siehe Religionsunterricht  
Fachlehrplan Philosophie in der Grundschule  
Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I Runderlass vom 25. Juni 2002
Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I Runderlass vom 18. März 1992

Fachlehrplan Philosophie in der Grundschule

Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 25. Juli 2011 - III 401 - 3024

Mit der Änderung des Runderlasses „Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" vom

3. Juni 2010 (NBI. MBK. S. 190) wird es erforderlich, einen Lehrplan Philosophie für die Grundschule zu erlassen. Philosophieunterricht in der Grundschule wird verbindlich als Ersatzfach für Schülerinnen und Schüler eingeführt, die nicht am konfessionell gebundenen Religionsunter richt teilnehmen.

Aufgrund des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes wird für die Grundschule zum 1. August 2011 der Fachlehr­ plan Philosophie in Kraft gesetzt. Der Grundlagenteil der Lehrpläne für die Grundschule bleibt unverändert gültig.

Der Fachlehrplan steht im Internet unter http://lehrplan.lernnetz.de zum Download bereit.


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Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I

Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. Juni 2002 - III 433 - 11 - 01.4
(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 415)

§ 6 Abs. 3 SchulG bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, statt dessen anderen Unterricht erhalten. Im Sinne eines gleichwertigen Angebots an Stelle des Religionsunterrichts soll dieser andere Unterricht als Philosophieunterricht erteilt werden.
Zusammen mit dem Religionsunterricht wird er einem Lernbereich zugeordnet, der sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt.

Grundsätze zur Organisation des Philosophieunterrichts

Grundsätzlich gelten für den Philosophieunterricht die gleichen Bedingungen wie für den Religionsunterricht:
1. Stundentafel
Philosophieunterricht wird in gleichem Umfang erteilt wie Religionsunterricht.

2. Teilnahme
a) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist verpflichtet, am Philosophieunterricht teilzunehmen. Über die Bedingungen, die für den Religions- und Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern und die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler zu informieren.
b) Die Entscheidung über die Abmeldung der Schülerin oder des Schülers vom Religionsunterricht durch die Eltern wird der Schule schriftlich oder zur Niederschrift mitgeteilt.
c) Diese Mitteilung sollte im Interesse eines planbaren und kontinuierlichen Unterrichts in den Fächern Religion und Philosophie vor Beginn eines Schuljahres erfolgen.

3. Lehrkräfte
Philosophieunterricht als ordentliches Lehrfach soll grundsätzlich von Lehrkräften mit einem Hochschulabschluss im Fach Philosophie erteilt werden.
Wenn entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sollen an jeder Schule Lehrkräfte gewonnen werden, die sich in das Fach einarbeiten.

4. Philosophieunterricht findet an der einzelnen Schule statt, wenn sich eine pädagogisch sinnvolle Gruppe bilden lässt und Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Wenn nicht mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler einer Klasse eine Gruppe bilden, ist Philosophieunterricht klassen- und/ oder jahrgangsübergreifend zu erteilen. Sofern kein klassen- oder jahrgangsübergreifender Philosophieunterricht angeboten werden kann, kann im Einvernehmen mit den Eltern auch anderer, pädagogisch sinnvoller Unterricht, der dem Religionsunterricht nicht gleichwertig ist, vorgesehen werden. In diesem Fall wird keine Note erteilt. Stimmen die Eltern einem solchen Unterrichtsangebot nicht zu, nehmen die Schülerinnen und Schüler an keinem Unterricht teil; sie haben jedoch Anweisungen der Schule auf der Grundlage der zu gewährleistenden Aufsichtspflicht Folge zu leisten

Der Runderlass vom 18. März 1992 - XG 140 - 343.34 - ist hiermit aufgehoben

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Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I aufgehoben!  zum aufhebenden Erlass

RdErl. vom 18. März 1992 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 109)

§ 6 Abs. 3 SchulG bestimmt, daß Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, statt dessen anderen Unterricht erhalten. Im Sinne eines angemessenen Angebots an Stelle des Religionsunterrichts soll dieser andere Unterricht zukünftig als Philosophieunterricht erteilt werden.

Zusammen mit dem Religionsunterricht wird er einem Lernbereich
zugeordnet, der sich mit den Grundlagen, Bedingungen und
Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt.

I. Grundsätze zur Organisation des Philosophieunterrichts

Grundsätzlich gelten für den Philosophieunterricht die gleichen Bedingungen wie für den Religionsunterricht:

1. Stundentafel
Philosophieunterricht wird in gleichem Umfang erteilt wie Religionsunterricht.

2. Teilnahme
a) Wer nicht im Religionsunterricht teilnimmt, ist verpflichtet, am Philosophieunterricht teilzunehmen. Über die Bedingungen, die für den Religions- und Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern und die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler zu informieren.

b) Die Entscheidung über die Abmeldung der Schülerin oder des Schülers vom Religionsunterricht durch die Eltern wird der Schule schriftlich oder zur Niederschrift mitgeteilt.

c) Diese Mitteilung sollte im Interesse eines planbaren und kontinuierlichen Unterrichts in den Fächern Religion und Philosophie vor Beginn eines Schuljahres erfolgen.

3. Lehrkräfte
Philosophieunterricht als ordentliches Lehrfach soll grundsätzlich von Lehrkräften mit einem Hochschulabschluß im Fach Philosophie erteilt werden. Wenn entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sollen an jeder Schule Lehrkräfte gewonnen werden, die sich in das neue Fach einarbeiten.

4.Leistungsbewertung

a) Die Leistungsbewertung im Fach Philosophie erfolgt entsprechend derjenigen für das Fach Religion nach der Zeugnisordnung. Die Note ist versetzungsrelevant.

b) Über Art, Umfang und Anzahl von schriftlichen Arbeiten entscheidet die Fachkonferenz der einzelnen Schule in Absprache mit der Fachkonferenz Religion.

II. Einführung ab Schuljahr 1992/93

1. Philosophieunterricht kann nur schrittweise, von Schule zu Schule unterschiedlich, und bedarfsorientiert eingeführt werden. Er findet an der einzelnen Schule statt, wenn sich eine pädagogisch sinnvolle Gruppe bilden läßt und Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Wenn nicht mindestens 12 Schülerinnen und Schüler einer Klasse eine Gruppe bilden, ist Philosophieunterricht klassen- und/oder jahrgangsübergreifend zu erteilen.

2. Sofern kein klassen- oder jahrgangsübergreifender Philosophieunterricht angeboten werden kann, sind andere, pädagogisch sinnvolle Möglichkeiten vorzusehen.
Beispielhaft seien genannt:
- bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache
Bearbeitung von Differenzierungsaufgaben aus dem Fach Deutsch,
- Teilnahme am Unterricht in der nächst höheren oder tieferen Klassenstufe,
- Aufenthalt in einer anderen Klasse mit der Maßgabe, bestimmte Aufgaben zu erledigen

In den genannten oder ähnlichen Fällen wird keine Note erteilt.

III. Begleitende Maßnahmen

1.Um Lehrkräften die Entscheidung zu erleichtern, sich in das Fach Philosophie einzuarbeiten, werden Empfehlungen zur Unterrichtsplanung und Vorschläge zur Gestaltung von Unterrichtseinheiten veröffentlicht.
2.Das IPTS wird Fortbildungsangebote für Lehrkräfte machen, die Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I erteilen sollen.

Dieser Erlaß tritt am l. August 1992 in Kraft.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein