Nebentätigkeit

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Landesbeamtengesetz - § 70 folgende
Nebentätigkeitsverordnung (NtVO)
§ 40 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)

Genehmigung von Nebentätigkeit/ Nachhilfeunterricht
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 6. November 2009 – III 17 – 0312.47
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 342)

Aus gegebenem Anlass wird bezüglich der Ausübung von Nebentätigkeiten an allgemein bildenden Schulen auf Folgendes hingewiesen:
Nebentätigkeiten sind nach § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 LBG ist eine Nebentätigkeit u.a. zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Bei der Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt es sich um eine der Schulleitung anzuzeigende Nebentätigkeit. Erteilt eine Lehrkraft Schülerinnen und Schülern der eigenen Schule Nachhilfeunterricht, so handelt es sich um eine unzulässige Nebentätigkeit, da diese Tätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. In diesen Fällen kann eine Lehrkraft in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten geraten und ihre Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflusst werden. Daher ist Lehrkräften der Nachhilfeunterricht bzgl. der Schülerinnen und Schüler der eigenen Schule zu untersagen. 

Tätigkeit von Lehrkräften im Ganztags- und Betreuungsbetrieb von Schulen / Genehmigung von Nebentätigkeiten
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 195)
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 18. Juli 2012 - III 132 - 0312.4
Aus gegebenem Anlass wird bezüglich der Ausübung von Nebentätigkeiten an allgemein bildenden Schuten und Förderzentren auf Folgendes hingewiesen:
Der Ganztags- und Betreuungsbetrieb ist eine schulische Veranstaltung. Auch Tätigkeiten im Ganztags- und Betreuungsbetrieb, die nicht den lehrplanmäßigen Unterricht betreffen, zählen neben der Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe des Pflichtstundenerlasses zum Hauptamt der an der Schule tätigen Lehrkräfte.
Es ist nicht zulässig, hauptamtlichen Lehrkräften für schulische Veranstaltungen, die dem Hauptamt zuzurechnen sind, Nebentätigkeitsgenehmigungen zu erteilen und/oder hierfür zusätzliche Vergütungen zu zahlen.
Dies gilt auch für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Ganztags- und Betreuungsbetrieb anderer Schulen als der Stammschule und gleichermaßen auch für Lehrkräfte in Ausbildung.

Formulare zur Anmeldung einer Nebentätigkeit finden Sie hier: Nebentätigkeit
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein