Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht  

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Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht

Gl.-Nr.: 2031.62
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 967

(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 314)

 

Bekanntmachung des Innenministeriums
vom 26. Oktober 2005 - IV 221 - 0312.4.2.3

 

 

"Merkblatt und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht" (Amtsbl. Schl.-H. 2000 S. 441) sind überarbeitet worden. Darüber hinaus werden die Durchführungshinweise um Hinweise bezüglich "Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen" sowie "Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen" ergänzt.

 

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Durchführungshinweise entsprechend anzuwenden.

A
Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein

   

Das Nebentätigkeitsrecht ist eine komplizierte Materie, die von vielen Detailregelungen geprägt ist. Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige Personaldienststelle gerne weiterhelfen.

 

1  

Was ist eine Nebentätigkeit?

 

Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

 

 

 

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie typische Freizeitbetätigungen. Für eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe Ziffer 10, dort zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

 

 

 

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter und eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen gelten nicht als Nebentätigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 3 LBG). Die Vorschriften über Nebentätigkeiten sind deshalb nicht anwendbar. Die Übernahme einer solchen Tätigkeit bedarf keiner Genehmigung, ist aber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige für eine Nebentätigkeit" , dort Fallgruppe A).

 

 

 

Als öffentliche Ehrenämter sind grundsätzlich nur Tätigkeiten für Träger der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Die einzelnen Fälle werden in § 5 NtVO abschließend aufgeführt.

 

 

2  

Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden?

 

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach den §§ 80 bis 85 c des Landesbeamtengesetzes (LBG) und nach der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).

 

 

 

Auf Angestellte finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen über die Nebentätigkeiten nach § 11 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sinngemäß Anwendung.

 

 

 

Arbeiterinnen und Arbeiter dürfen nach § 13 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausüben; darüber hinaus bilden die für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen einen Anhalt für die Bewertung nebentätigkeitsrechtlicher Fragen für diesen Personenkreis.

 

 

3  

Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?

 

Grundsätzlich bedarf nach § 81 Abs. 1 LBG jede Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung , sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit nach § 82 LBG handelt (s. Ziffer 10).

 

 

4  

Was geschieht, wenn eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt wird?

 

Die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt ein Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

 

 

* Um diese möglichen Folgen von vornherein zu vermeiden, denken Sie bitte daran, die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung einzuholen.

 

 

 

Falls Zweifel bestehen, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher bei der für Sie zuständigen Personaldienststelle nach.

 

 

5  

Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
(s. Antragsvordruck " Erstantrag/Erstanzeige ", Fallgruppe B)

 

Der Antrag ist rechtzeitig, d. h. möglichst 1 Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit (vgl. § 6 NtVO) auf dem Dienstweg mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an die für die Genehmigung zuständige Personaldienststelle zu richten. Dabei sind neben Art und Umfang der Nebentätigkeit unter anderem auch die Entgelte (= Gesamtheit der durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen) und die geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen (§ 81 Abs. 5 LBG). Sofern abschließende Angaben zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen. Von der zuständigen Personaldienststelle erhalten Sie nach Prüfung Ihres Antrags eine Entscheidung in Schriftform oder in elektronischer Form.

 

 

6  

Welche Nebentätigkeiten bedürfen keiner Einzelfallgenehmigung und wie läuft das Verfahren in diesen Fällen?
(s. Antragsvordruck " Erstantrag/Erstanzeige ", Fallgruppe C)

 

Nach § 6 Abs. 1 NtVO gelten Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt, wenn

 

-  

sie einen geringen Umfang haben, d. h. weniger als 8 (Zeit-)Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (mehrere Nebentätigkeiten sind dabei zusammenzurechnen), und

 

-  

die durch die Nebentätigkeiten erzielte Vergütung durchschnittlich im Monat den Betrag von 1/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (im Jahr 2005 liegt diese Grenze bei 241,50 Euro/Monat) und

 

-  

sie außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und

 

-  

kein gesetzlicher Versagungsgrund (siehe Ziffer 7) vorliegt.

   

 

 

Die Übernahme einer solchen Nebentätigkeit ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, und zwar mindestens einen Monat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 NtVO) vor der Übernahme (s. Antragsvordruck " Erstantrag/Erstanzeige ", Fallgruppe C). Nach Ablauf eines Monats nach Erstattung der Anzeige kann die Nebentätigkeit aufgenommen werden. Sollten sich aber Bedenken gegen die Ausübung der Nebentätigkeit ergeben bzw. eine nähere Prüfung der Angelegenheit erforderlich sein, wird die zuständige Personaldienststelle Sie hierüber umgehend informieren.

 

 

7  

Wann ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen?

 

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in § 81 Abs. 2 LBG der Fall bei Nebentätigkeiten, die

 

-  

die Beschäftigte oder den Beschäftigten durch Art und Umfang der Nebentätigkeit übermäßig beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass die Nebentätigkeit zu sehr in Anspruch nimmt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung acht Stunden wöchentlich überschreitet. Dabei ist der zeitliche Aufwand für mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen zusammen zu betrachten. Dieses zeitliche Maß stellt eine Regelvermutung für eine übermäßige zeitliche Beanspruchung dar; diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten widerlegt werden.

   

 

 

Für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter gelten - in Abhängigkeit von dem sachlichen Grund der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung - besondere Bestimmungen für den zulässigen Umfang einer während einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ausgeübten Nebentätigkeit (vgl. z.B. § 88a Abs. 5 LBG oder § 88c Abs. 2 LBG),

 

-  

die Beschäftigte oder den Beschäftigten in Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

 

-  

in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beschäftigte oder der Beschäftigte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

 

-  

die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der oder des Beschäftigten beeinflussen kann; es muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche und private Interessen verquickt werden und dadurch die objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein" vom 7.11.2003, Amtsbl. Schl.-H. S. 826),

 

-  

zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der oder des Beschäftigten führen kann,

 

-  

dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

   

 

 

Erfordern im Einzelfall übergeordnete dienstliche Interessen die Übernahme der Nebentätigkeit (z.B. Mitwirkung in bestimmten Gremien), kann selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Übernahme der Nebentätigkeit ausnahmsweise genehmigt werden.

 

 

8  

Welche Geltungsdauer hat die Nebentätigkeitsgenehmigung?

 

Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu befristen, und zwar grundsätzlich auf fünf Jahre; es sind aber im Einzelfall auch andere Fristen möglich.

 

 

 

Eine Nebentätigkeitsgenehmigung wird ggf. dann mit einer kürzeren Frist versehen, wenn

 

-  

die Nebentätigkeit für einen kurzen Zeitraum beantragt ist oder ihrer Natur nach in einem kurzen Zeitraum beendet werden kann oder

 

-  

zu besorgen ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen sich vor Ablauf von fünf Jahren ändern.

   

 

 

Längere Fristen kommen i. d. R. nur bei im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten in Betracht; im Hochschulbereich wird in den Fällen, in denen eine Nebentätigkeit erwünscht ist, eine längere Frist, gegebenenfalls verknüpft mit der Dauer des Beamtenverhältnisses, die Regel sein. Allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeiten (siehe oben Ziffer 6) sind generell auf fünf Jahre befristet, es sei denn, die Personaldienststelle bestimmt im Einzelfall eine andere Frist (§ 6 Abs. 3 NtVO).Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist jederzeit widerruflich.

 

* Stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem Fristende einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. geben Sie eine neue Anzeige ab, sofern Sie eine Nebentätigkeit über das Fristende hinaus fortsetzen möchten (s. Antragsvordruck "Folgeantrag/Änderungsantrag/Änderungsanzeige" ).

 

 

9  

Sind sonstige Bedingungen oder Auflagen möglich?

 

Im Einzelfall sind weitere Auflagen oder Bedingungen zulässig, z.B. bezüglich zu erbringender Nachweise (z.B. Widerrufsvorbehalt der Genehmigung für den Fall, dass entscheidungserhebliche Nachweise nicht innerhalb angemessener Frist eingereicht werden).

 

 

10  

Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig?

 

§ 82 Abs. 1 LBG enthält einen Katalog nicht genehmigungspflichtiger Tätigkeiten;

 

dies sind:

 

-  

eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung die Beamtin oder der Beamte nach § 80 LBG verpflichtet ist (Nebentätigkeit auf Verlangen der obersten Dienstbehörde),

 

-  

die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der oder des Beschäftigten unterliegenden Vermögens,

 

-  

eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit.

   

 

 

Als schriftstellerische Tätigkeit gilt nicht der Druck und Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse oder die Herausgabe z.B. von Zeitschriften und Kommentaren.

 

 

 

Eine künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit dagegen der Erwerbszweck im Vordergrund steht, ist die Tätigkeit genehmigungspflichtig.

 

 

 

Genehmigungsfrei ist nur das Halten eines einzelnen (in der Regel längstens halbtägigen) Vortrages, eine darüber hinaus gehende Seminartätigkeit ist dagegen genehmigungspflichtig. Lehr-, Unterrichts- oder Prüfungstätigkeiten sind stets genehmigungspflichtig,

 

-  

die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten

 

-  

die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden,

 

-  

die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten; andere Tätigkeiten in oder für Selbsthilfeeinrichtungen sind genehmigungspflichtig,

 

-  

eine unentgeltliche Nebentätigkeit. Folgende Tätigkeiten sind jedoch genehmigungspflichtig, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

 

-  

die Übernahme eines Nebenamtes,

 

-  

die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft über einen Nicht-Angehörigen,

 

-  

eine Testamentsvollstreckung,

 

-  

die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes sowie die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

 

-  

die Übernahme einer Treuhänderschaft,

 

-  

der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Ausnahme: unentgeltliche Tätigkeit in Genossenschaften).

   

 

11   

Welche nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen der Dienststelle angezeigt werden?

 

Wird für eine

 

-  

schriftstellerische, wissenschaftliche oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit oder

 

-  

eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten

   

 

 

ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet, sind diese Nebentätigkeiten der Dienststelle anzuzeigen (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe D). Dabei genügt eine Sammelanzeige pro Jahr, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 1 LBG (z.B. Beiträge zu Fachzeitschriften oder fachliche Vorträge) handelt, die insgesamt die angegebene Bagatellgrenze (z.Zt. 241,50 Euro pro Monat) nicht überschreiten.

 

 

12  

Wann wird eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt?

 

Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn die oder der Beschäftigte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

 

 

13  

Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?

 

Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

13.1  

Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?

 

Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses ist nur auf Antrag möglich. Darüber entscheidet die zuständige Personaldienststelle, im Regelfall verbunden mit dem Bescheid über die Genehmigung der Nebentätigkeit. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Wird das dienstliche Interesse anerkannt, besteht keine Pflicht zur Nacharbeit der versäumten Arbeitszeit.

 

 

13.2  

Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?

 

 

 

Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der obersten Dienstbehörde möglich und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Bei auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein öffentliches Interesse vor. Für die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn zu entrichten (§§ 11 ff. NtVO; §§ 9 ff. HNtVO), dessen Höhe sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs richtet. Auf das Nutzungsentgelt kann in bestimmten Fällen, z.B. bei unentgeltlichen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten, verzichtet werden (§ 12 Abs. 1 NtVO).

 

 

13.3  

Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

 

Jede Änderung über Art und Umfang einer genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur geschätzten Angaben. Die Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten.

 

 

 

Darüber hinaus kann die zuständige Personaldienststelle von sich aus Auskünfte über Art und Umfang einer Nebentätigkeit und daraus erzielte Entgelte und geldwerte Vorteile verlangen (§ 7 aNtVO).

 

 

13.4  

Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?

 

-  

Für Nebentätigkeiten von Beschäftigten des Landes, die beim Land Schleswig-Holstein ausgeübt werden, darf grundsätzlich keine Vergütung gewährt werden (§ 9 Abs. 1 NtVO; Ausnahmen z.B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags oder Prüfungstätigkeiten).

 

-  

Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst (§ 4 NtVO) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübt werden, sind an das Land Schleswig-Holstein abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr überschreiten. Als Vergütungen gelten auch pauschalierte Aufwandsentschädigungen.

   

 

 

In den in § 10 Abs. 4 NtVO geregelten Ausnahmefällen (z.B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten) tritt keine Ablieferungspflicht ein.

B
Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

 

Nach § 10 Abs. 1 i.V.m.§ 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, an den Dienstherrn abzuliefern, soweit sie den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigen. Dies gilt nicht in den nach § 10 Abs. 4 NtVO privilegierten Fällen. Bei den in § 10 Abs. 5 NtVO genannten Fällen, die lediglich bei Vorliegen eines Staatsvertrages anzuwenden sind und eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall voraussetzen, gilt die o.a. Grenze getrennt sowohl für die dort geregelte Tätigkeit als auch für sonstige der Ablieferungspflicht unterliegende Nebentätigkeiten.

 

Zum Begriff der Vergütung wird auf § 8 NtVO verwiesen.

 

Die Abrechnung ist durchzuführen, sobald die Vergütung den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die oberste Dienstbehörde kann auch einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 NtVO). Spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres sind die Abrechnungen jedoch vorzulegen. Auf die Verzugsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 NtVO wird hingewiesen.

 

Der Regelung in § 10 Abs. 1 NtVO liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergütung für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten in demselben Kalenderjahr gewährt wird und abzurechnen ist. Handelt es sich jedoch um eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, die über einen Zeitraum von mehreren Kalenderjahren ausgeübt wurde, so ist die Vergütung entsprechend dem jeweiligen Anteil der Tätigkeit auf die Kalenderjahre aufzuteilen. Ist hingegen für die lediglich in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit die Zahlung der Vergütung auf zwei oder mehrere Jahre aufgeteilt worden, so ist für die Abrechnung und Ablieferung der Gesamtbetrag der gewährten Vergütung maßgeblich.

 

Für die Abrechnung ist der anliegende Vordruck zu verwenden. Der Abrechnungsvordruck ist neu gefasst worden.

 

Es empfiehlt sich, dass die für die Bearbeitung der Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständige Dienststelle zusammen mit der Entscheidung über die Genehmigung der Nebentätigkeit, die auch eine Aussage zur Ablieferungspflicht enthalten muss, auf die ggf. bestehende Pflicht zur Abrechnung hinweist und den Abrechnungsvordruck beifügt.

 

Die Personaldienststelle überwacht den Rücklauf der Abrechnungsvordrucke und prüft, ob eine Ablieferungspflicht gegeben ist. Sie setzt den abzuliefernden Betrag fest und teilt dieses der oder dem Beschäftigten unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens mit der Bitte um Zahlung des Ablieferungsbetrages mit.

 

Der Abrechnungsvordruck wird mit Bearbeitungsvermerk der Personaldienststelle im Original als begründende Unterlage nach der VV Nr. 10 zu § 70 LHO an die mittelbewirtschaftende Stelle weitergeleitet. Diese fertigt die Annahmeanordnung.

 

Die Erstellung eines Sammelberichts ist nicht mehr erforderlich.

 

Aufbewahrung der Vorgänge

Der Originalbeleg verbleibt bei der mittelbewirtschaftenden Stelle. Die Personaldienststelle nimmt eine Kopie hiervon zu ihren Sachakten. Eine weitere Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der oder des Beschäftigten genommen.

 

Soweit keine Ablieferungspflicht besteht, nimmt die Personaldienststelle den Abrechnungsvordruck zu ihrer Sachakte. Eine Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der oder des Beschäftigten genommen.

 

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Unterlagen für den Landesrechnungshof auf Abruf bereitgehalten werden (VV Nr. 10.3 zu § 80 LHO).

 

Personenkreis

Die Ablieferungspflicht gilt für Beamtinnen und Beamte. Grundsätzlich gilt die Ablieferungspflicht auch für Angestellte. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Art des Rechtsverhältnisses ergeben (z.B. keine uneingeschränkte Ablieferungspflicht bei von vornherein nur in Teilzeit beschäftigten Angestellten, die eine weitere Teilzeitbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufnehmen).

 

Nach § 10 Abs. 3 NtVO gilt die Ablieferungspflicht auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit es sich um Vergütungen für Nebentätigkeiten handelt, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden.

 

Amtsbezeichnung, Name, Behörde

 

Hinweis: Sie können die Textmarken mit der Funktionstaste F11 anspringen. Die grauen Markierungen werden dann überschrieben. Die Tabellen können Sie wie gewohnt um weitere Zeilen ergänzen. Dieser Text verschwindet bei Texteingabe.

 

Erläuterungen

Nach § 10 der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst oder für Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigen. Um diese Voraussetzung prüfen zu können, haben die Beschäftigten der für die Bearbeitung von Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständigen Personaldienststelle eine Abrechnung nach vorstehendem Vordruck über die für die betreffenden Nebentätigkeiten erhaltenen Vergütungen im Sinne des § 8 NtVO vorzulegen.

 

Beim Ausfüllen der Abrechnung ist Folgendes zu beachten:

a)  

Anzugeben sind
die mit einer Vergütung verbundenen Nebentätigkeiten (nicht: öffentliche Ehrenämter nach § 5 NtVO) im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder sonstige mit einer Vergütung verbundene Nebentätigkeiten, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.

 

 

b)  

In Spalte 3 und 4 kann ggf. auch ein Zeitraum über mehrere Jahre eingetragen werden, sofern die gewährte Vergütung für eine über mehrere Jahre ausgeübte Nebentätigkeit gewährt wurde.

 

 

c)  

In Spalte 5 ist der Gesamtbetrag aller für die jeweilige Nebentätigkeit erhaltenen Beträge (Vergütung, Honorar, Sitzungsgeld, Pauschalaufwandsentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld, Fahrkostenerstattung, Ersatz barer Auslagen pp.) einzusetzen. Maßgeblich ist stets die Bruttovergütung.

 

 

d)  

In Spalte 6 sind erhaltene oder zustehende Tage- und Übernachtungsgelder in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat. Tagegelder dürfen nur bis zu dem nach dem BRKG höchstens zulässigen Betrag abgezogen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NtVO).

 

 

e)  

In Spalte 7 sind erhaltene oder zustehende Fahrkosten in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat.

 

 

f)  

In Spalte 8 sind erhaltene oder zustehende Beträge für den Ersatz sonstiger barer Auslagen in Abzug zu bringen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wurde oder der Dienstherr nicht entsprechende Leistungen erbracht hat. Der Begriff "sonstige bare Auslagen" ist eng auszulegen und erfasst nur solche Ausgaben, die normalerweise mit dem Tage- und Übernachtungsgeld nicht abgegolten werden, z.B. Fernsprechgebühren, Porto u.ä.

C
Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen

   

Für die dienstrechtliche Bewertung der Übernahme und die dienstrechtlichen Folgen der Tätigkeit von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen, die außerhalb der Landesverwaltung stehen, werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgende Hinweise gegeben.

 

1  

Übernahme der Tätigkeit

 

Vor der Übernahme der Tätigkeit ist zu klären, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die Bestandteil des Hauptamtes der oder des Beschäftigten ist, oder ob es sich um eine Nebentätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt handelt.

 

 

1.1  

Hauptamt

 

Tätigkeiten sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Hauptamt ist das konkrete Amt im funktionellen Sinn. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der oder dem Beschäftigten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen ist (§ 3 der Nebentätigkeitsverordnung - NtVO).

 

 

 

Eine Aufgabe kann jedoch nur dann in das Hauptamt einbezogen werden, wenn der Dienstherr die Kompetenz für diese Aufgabe besitzt. Bezogen auf die Gremientätigkeit bedeutet dies z.B. folgendes: Besteht für das Land ein Entsendungsrecht und kann es eigenmächtig eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten für ein Gremium berufen, ist die Kompetenz gegeben und eine Einordnung in das Hauptamt der oder des Betroffenen grundsätzlich möglich. Wird hingegen die oder der Beschäftigte durch Organe der juristischen Person selbst berufen, besitzt das Land auch dann nicht die erforderliche Kompetenz, wenn das Gremium in seiner Beschlussfassung einem entsprechenden Vorschlag des Landes folgt. Hier ist eine Einordnung in das Hauptamt daher nicht möglich.

 

 

 

Ist das Land Miteigentümer, Teilhaber oder Anteilseigner einer juristischen Person, so ist die Tätigkeit von Beschäftigten des Landes in Gremien dieser juristischen Person in das Hauptamt einzuordnen, soweit sie dem Gremium als Vertreter des Landes angehören und ihre Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Landesinteressen dient. Bei Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in anderen Gremien, bei deren Mitgliedschaft zwar an deren Eigenschaft als Beschäftigte des Landes angeknüpft wird, denen sie jedoch nicht als Vertreterin oder Vertreter des Landes angehören und in denen die Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Interessen der juristischen Person (z.B. nach § 111 des Aktiengesetzes) dient, scheidet eine Einordnung in das Hauptamt in der Regel aus.

 

 

 

Im Übrigen steht es im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche Tätigkeiten er im Einzelfall in das Hauptamt einordnet oder als Nebentätigkeiten überträgt.

 

 

1.2  

Nebentätigkeit

 

Wird die Tätigkeit in einem Gremium nicht in das Hauptamt eingeordnet, so liegt eine Nebentätigkeit vor, es sei denn, es handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt (§ 5 NtVO). Von Bedeutung ist insbesondere § 5 Nr. 8 NtVO, wonach die sonstige in Rechtsvorschriften als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit oder auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben als öffentliches Ehrenamt anzusehen ist. Satzungen sind nur dann als Rechtsvorschriften anzusehen, wenn sie von Trägern der öffentlichen Verwaltung erlassen werden; die Satzung einer juristischen Person des Privatrechts erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Die Mitwirkung in einem Organ eines Unternehmens (z.B. Aufsichtsratstätigkeiten), auch wenn dieses sich überwiegend in öffentlicher Hand befindet, ist kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 5 NtVO, sondern in jedem Fall eine Nebentätigkeit und nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) genehmigungspflichtig, soweit die Übernahme nicht nach § 80 LBG auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde erfolgt ist.

 

 

 

Vor der Entscheidung über die Übernahme einer Tätigkeit in Gremien einer juristischen Person ist ferner zu prüfen, ob diese Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung der oder des Beschäftigten entspricht und sie oder ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (§ 80 LBG).

 

 

1.3  

Übertragung der Tätigkeit

 

Bei der Übertragung ist der oder dem Beschäftigten ausdrücklich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Hauptamtes oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden soll. Dabei ist ggf. auch der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit klarzustellen.

 

 

1.3.1  

In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

 

Bei einer Einordnung in das Hauptamt endet die Tätigkeit mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedürfte. Zur Klarstellung sollte jedoch folgender Hinweis aufgenommen werden:

 

 

 

"Die Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt. Sie wird daher gem. § 3 NtVO in das Hauptamt eingeordnet und endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt."

 

 

1.3.2  

Nebentätigkeiten

 

Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, enden nach § 84 LBG Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen wurden oder die auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen wurden, mit Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soll darüber hinaus bereits beim Wechsel des dienstlichen Aufgabengebietes die Nebentätigkeit automatisch enden, bedarf es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises.

 

 

 

-  

Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie bei Beendigung des Hauptamtes enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden:

   

 

   

"Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt ausgeübt. Sie endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, soweit nicht für die Zeit nach Beendigung des Hauptamtes eine anderweitige Regelung im Einzelfall ausdrücklich erfolgt."

   

 

 

-  

Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie erst bei Beendigung des Beamtenverhältnisses enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden:

   

 

   

"Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit ausgeübt. Sie steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt und endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses."

   

 

2  

Ausübung der Tätigkeit

 

Ob eine Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet oder als Nebentätigkeit übertragen wird ist insbesondere für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, der Anrechnung auf die Arbeitszeit sowie der Annahme von Vergütungen von Bedeutung.

 

 

2.1  

In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

 

 

2.1.1  

Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen; Ausübung während der Arbeitszeit

 

 

 

Wird die Tätigkeit in das Hauptamt eingeordnet, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie die Ausübung während der Arbeitszeit ohne weiteres zulässig.

 

 

2.1.2  

Vergütungen

 

Vergütungen für die Gremientätigkeit dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden; sie wären eine unzulässige Belohnung i.S.d. § 86 LBG. Maßgeblich ist der Vergütungsbegriff des § 8 NtVO. Zulässig sind daher lediglich Reisekostenvergütungen und konkreter Auslagenersatz, nicht aber pauschalierte Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder.

 

 

2.2  

Nebentätigkeiten

2.2.1  

Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen

 

Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit wahrgenommen, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein nach § 11 NtVO nur mit Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein angemessenes Nutzungsentgelt gezahlt wird (§ 11 Abs. 4 NtVO). Auf das Nutzungsentgelt kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 NtVO verzichtet werden; dies ist in der Regel der Fall.

 

 

2.2.2  

Ausübung während der Arbeitszeit

 

Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die oder der Beschäftigte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen oder diese hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt (§ 81 Abs. 3 LBG). Bei den hier angesprochenen Tätigkeiten wird diese Voraussetzung in der Regel erfüllt sein.

 

 

2.2.3  

Vergütungen

 

Für Vergütungen gilt die Ablieferungspflicht aus § 10 Abs. 1 i.V.m.§ 9 Abs. 2 NtVO, soweit der zulässige Höchstbetrag von 5.550,- Euro überschritten wird. Im Einzelnen wird auf die Hinweise zur Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen (Teil B) verwiesen.

D

Diese Durchführungshinweise treten zum 15. November 2005 in Kraft und sind befristet bis zum 14. November 2010.

 

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Innenministeriums vom 10. Juli 2000 "Merkblatt und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht" (Amtsbl. Schl.-H. S. 441) aufgehoben.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein