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siehe auch Garantiefonds  und Garantiefondsrichtlinien
Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Deutsch-Sprachkursen mit integrierter Hausaufgabenbetreuung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache 2007
Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Deutsch-Sprachkursen mit integrierter Hausaufgabenbetreuung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache 2003

Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Deutsch-Sprachkursen mit integrierter Hausaufgabenbetreuung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache

Gl.Nr. 6665.2

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2007 S. 218


Bekanntmachung des Innenministeriums
vom 6. März 2007 - IV 617 - 483.1215.1.2 -

 
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Die außerschulischen Deutsch-Sprachkurse mit integrierter Hausaufgabenbetreuung sollen dazu beitragen, dass alle Schülerinnen und Schüler die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht ihren Fähigkeiten entsprechend folgen können und damit eine Chance auf einen Schul- bzw. Ausbildungsabschluss erhalten.

 
Es wird als Ziel angestrebt, dass bei mindestens 75 Prozent der Teilnehmenden mindestens mittlere Verbesserungen hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt werden und etwa zehn Prozent keine weitere Förderung benötigen.

 
1.2
Zielgruppe der Maßnahme sind Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen, die Deutsch als zweite Sprache/Unterrichtssprache erlernen und deshalb einer besonderen Förderung bedürfen. Eine mehrfache Teilnahme ist möglich, wenn weiterhin Förderbedarf besteht.

 
1.3
Zur Optimierung der Deutsch-Sprachförderung arbeiten die Träger eng mit den Schulen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen.

 
1.4
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für außerschulische Deutsch-Sprachkurse mit integrierter Hausaufgabenbetreuung. Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 der VV-K zu § 44 LHO. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 
1.5
Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU sind in Anspruch zu nehmen.

 
2
Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind
-
in der Migrations- oder Jugendarbeit tätige Vereine und Verbände sowie
-
Gemeinden, Städte, Ämter,. Kreise, Schulträger und
-
zugelassene Integrationskursträger.

 
Vorrangig berücksichtigt werden Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Maßnahmen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf (Soziale Stadt) durchgeführt werden.

 
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Maßnahmeumfang
Die Sprachkurse können als Kompaktmaßnahme bzw. als kontinuierliches Sprachkursangebot konzipiert werden. Zumindest letzteres soll auch einen Anteil Hausaufgabenbetreuung umfassen. Die maximale Dauer eines außerschulischen Deutsch-Sprachkurses beträgt 160 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtstunde sind 45 Minuten. Schuljahresbegleitende Deutsch-Sprachkurse sind auf Schulhalbjahre zu begrenzen.

 
3.2
Durchführung
Die Sprachkurse sind außerhalb des planmäßigen Unterrichtes durchzuführen. Sie können in die außerunterrichtlichen Angebote der Schulen eingebracht werden.

 
3.3
Qualitätssicherung
Bei Beginn der Maßnahme ist der Sprachstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer z.B. durch einen Einstufungstest festzustellen. Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Der Sprachkurs endet mit einer erneuten Feststellung des Sprachstandes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. einer Abschlussprüfung (z.B. Prüfungen des Goethe-Institutes Inter Nationes: Fit in Deutsch 1, Fit in Deutsch 2).

 
3.4
Kursgröße und -zusammensetzung
Die Gruppengröße soll mindestens acht und höchstens 15 Personen betragen. Die Kursgruppen sollen möglichst nach Klassenstufen und/ oder Sprachstand differenziert werden.

 
3.5
Kursleitung
Die Leitung der Kurse sollen möglichst Personen übernehmen, die Kenntnisse oder Erfahrungen im Unterricht Deutsch als Zweitsprache, Fremdsprachen- oder Deutschunterricht haben.

 
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

 
4.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird auf maximal 70 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch auf 3.400 Euro je Deutsch-Sprachkurs, begrenzt.

 
4.3
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige Kosten sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal- und Sachausgaben des Trägers, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Für Sachkosten (einschließlich Raumkosten) werden bis zu 20 Prozent und für Verwaltungsaufwandspauschalen bis zu sechs Prozent der Personalkosten als zuwendungsfähig anerkannt.

 
Zuwendungsfähig sind außerdem Prüfungsgebühren, die durch die Inanspruchnahme externer Prüfungszentralen (z.B. Goethe-Institut Inter Nationes) entstehen.

 
Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen und Abschreibungen.

 
4.4
Es sollen möglichst Teilnahmebeiträge erhoben werden.

 
5
Verfahren

 
5.1
Bewilligungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Anträge auf Bewilligung sind auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 61, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, zu richten.

 
5.2
Der Antrag muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
-
Teilnehmerzahl
-
Kursbeginn und Kursende
-
Stundenumfang
-
Art der Qualitätssicherung
-
Qualifizierung des Lehrpersonals
-
Zusammenarbeit mit den Schulen (insbesondere Abstimmung mit der schulischen Förderung „Deutsch als Zweitsprache")
-
Einbettung in sonstige Integrationsangebote - Elternbeteiligung
-
Kosten- und Finanzierungsplan

 
Der Antrag soll spätestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

 
5.3
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält eine Bestätigung des Einganges des Antrages und gegebenenfalls nach Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung die Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn. Diese Genehmigung ersetzt aber nicht den Zuwendungsbescheid und bedeutet keine definitive Zusage des beantragten Zuschusses.

 
5.4
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem vorgesehenen Kursbeginn eines Kurses, eine Anfangsmeldung vorzulegen. Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Eingang der Anfangsmeldung in einem Betrag.

 
5.5
Der Verwendungsnachweis in Form eines einfachen Verwendungsnachweises mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Der Sachbericht wird durch die Unterlagen zur Qualitätssicherung ersetzt.

 
5.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

 
6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend am 1. Januar 2007 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

 


Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Deutsch-Sprachkursen mit integrierter Hausaufgabenbetreuung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache

Bek. vom 18. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 892)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die außerschulischen Deutsch-Sprachkurse mit integrierter Hausaufgabenbetreuung sollen dazu beitragen, dass alle Schülerinnen und Schüler die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht ihren Fähigkeiten entsprechend folgen können und damit eine Chance auf einen Schul- bzw. Ausbildungsabschluss erhalten. Bei mindestens 75 Prozent der Teilnehmenden sollen am Ende der Maßnahme Verbesserungen hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse erkennbar sein.

1.2 Zielgruppe der Maßnahme sind Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen, die Deutsch als zweite Sprache/Unterrichtssprache erlernen und deshalb einer besonderen Förderung bedürfen. Eine mehrfache Teilnahme ist möglich, wenn weiterhin Förderbedarf besteht.

1.3 Zur Optimierung der Deutsch-Sprachförderung arbeiten die Träger eng mit den Schulen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen.

1.4 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für außerschulische Deutsch-Sprachkurse mit integrierter Hausaufgabenbetreuung. Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 der VV-K zu § 44 LHO. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU sind in Anspruch zu nehmen.

2. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind

– in der Migrations- oder Jugendarbeit tätige Vereine und Verbände sowie

– Gemeinden, Städte, Ämter und Kreise.

Vorrangig berücksichtigt werden Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Maßnahmen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf (Soziale Stadt) durchgeführt werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Maßnahmeumfang

Die außerschulischen Sprachkurse können als Kompaktmaßnahme bzw. als kontinuierliches Sprachkursangebot konzipiert werden. Zumindest letzteres soll auch einen Anteil Hausaufgabenbetreuung umfassen. Die maximale Dauer eines außerschulischen Deutsch-Sprachkurses beträgt 160 Unterrichtsstunden.

3.2 Qualitätssicherung

Bei Beginn der Maßnahme ist der Sprachstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer z. B. durch einen Einstufungstest festzustellen. Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Der außerschulische Deutsch-Sprachkurs endet mit einer erneuten Feststellung des Sprachstandes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. einer Abschlussprüfung (z. B. Prüfungen des Goethe-Institutes Inter Nationes: Fit in Deutsch 1, Fit in Deutsch 2).
– in der Migrations- oder Jugendarbeit tätige Vereine und Verbände sowie
– Gemeinden, Städte, Ämter und Kreise. 

3.3 Kursgröße und -zusammensetzung

Die Gruppengröße beträgt mindestens acht und höchstens 15 Personen. Die Kursgruppen sollen möglichst nach Klassenstufen und/oder Sprachstand differenziert werden.

3.4 Kursleitung

Die Leitung der Kurse sollen möglichst Personen übernehmen, die Kenntnisse oder Erfahrungen im Unterricht Deutsch als Zweitsprache, Fremdsprachenunterricht oder Deutsch haben.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses im Wege derFestbetragsfinanzierung gewährt.

4.2 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird auf maximal 70 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch auf 3.400 Euro je Deutsch-Sprachkurs, begrenzt.

4.3 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähige Kosten sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal- und Sachausgaben des Trägers, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Für Sachkosten (einschließlich Raumkosten) werden bis zu 20 Prozent und für Verwaltungsaufwandspauschalen bis zu sechs Prozent der Personalkosten als zuwendungsfähig anerkannt. Zuwendungsfähig sind außerdem Prüfungsgebühren, die durch die Inanspruchnahme externer Prüfungszentralen (z. B. Goethe-Institut Inter Nationes) entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen und Abschreibungen.

4.4 Es sollen möglichst Teilnahmebeiträge erhoben werden. 

5. Verfahren

5.1

Bewilligungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Anträge auf Bewilligung sind auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 61, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, zu richten.

5.2

Der Antrag muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
Der Antrag soll spätestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält eine Bestätigung des Einganges des Antrages und gegebenenfalls nach Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung die
– Teilnehmerzahl
– Kursbeginn/Kursende
– Stundenumfang
– Art der Qualitätssicherung
– Qualifizierung des Lehrpersonals
– Zusammenarbeit mit den Schulen (insbesondere Abstimmung mit der schulischen Förderung „Deutsch als Zweitsprache“)
– Einbettung in sonstige Integrationsangebote
– Elternbeteiligung
– Kosten- und Finanzierungsplan
 Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn. Diese Genehmigung ersetzt aber nicht den Zuwendungsbescheid und bedeutet keine definitive Zusage des beantragten Zuschusses.
 

5.4

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach dem vorgesehenen Kursbeginn eine Anfangsmeldung vorzulegen. Die Auszahlung der gewährten Zuwendung erfolgt nach Eingang der Anfangsmeldung in einem Betrag. 

5.5

Der Verwendungsnachweis in Form eines einfachen Verwendungsnachweises mit den Ergebnissen der Qualitätssicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

5.6

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

 6. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Laufzeit beträgt drei Jahre. Die bisherigen Grundsätze über die Förderung von außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen für ausländische Kinder aus den ehemaligen Anwerbeländern vom 30. Januar 1995 (n. v.) treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein