Kur  Gesundheit - Krankheit Seite drucken

Hinweise für einen Kurantrag
Heil- und Badekuren sowie Sanatoriumsaufenthalte von Lehrern

Hinweise für einen Kurantrag

Hinweise für einen Kurantrag

(Schrittweiser, chronologischer Ablauf des Antragsverfahrens und Erläuterungen)

1. Sie lassen sich von Ihrem Haus- (Fach-)arzt bescheinigen, dass eine Kur aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

2. Sie richten einen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Ihre Kur an das Landesbesoldungsamt (Nummer Ihres Beihilfesachbearbeiters angeben) und fügen Ihr ärztliches Attest bei.

3. Das Landesbesoldungsamt veranlasst mit Vordruck eine Untersuchung durch den Amtsarzt im Gesundheitsamt zur amtlichen Feststellung, ob eine Kurmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

4. Der Amtsarzt leitet das Untersuchungsergebnis an das Landesbesoldungsamt weiter.

5. Sie erhalten vom Landesbesoldungsamt einen schriftlichen Bescheid, ob Ihre Kur als beihilfefähig anerkannt ist.

6. Erst wenn Ihre Kur als beihilfefähig anerkannt ist, suchen Sie sich eine geeignete Kurklinik. Bei der Terminfestlegung ist unbedingt zu beachten, dass die Kur innerhalb von vier Monaten nach dem Anerkennungsbescheid angetreten werden und dass mindestens die Hälfte der Kur in die Ferien fallen muss. Kur und Nachkur dürfen 5 Wochen nicht überschreiten. Die Einbeziehung von Ferientagen nicht, wenn vom Amtsarzt eine besondere Dringlichkeit festgestellt wurde, z.B. bei einer Kur zur Wiederherstellung der Gesundheit nach einem Krankenhausaufenthalt.

7. Wenn der Zeitraum für Ihre Kur feststeht, stellen Sie bitte einen Antrag auf Beurlaubung gemäß § 12 Sonderurlaubsverordnung - SUVO vom 14.01.1998 (bei Angestellten gemäß
§ 29 TV-L beim Schulamt und fügen diesem Antrag eine Kopie des Anerkennungsschreibens bei. Ihr Schulleiter / Ihre Schulleiterin muss auf dem Antrag vermerken, dass er gegen den Zeitpunkt keine Bedenken aus dringenden schulischen Gründen hat.

8. Sie erhalten vom Schulamt einen schriftlichen Bescheid; dass Ihnen für die Durchführung der Kur der erforderliche Sonderurlaub gewährt wird.

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Quelle: Schulamt Kiel, Oktober 2008-10-10

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Landesschulamt Kiel, den 24. September 1973
Schleswig-Holstein App. 18
- LSA 12 a


An die
Abteilungen LSA 2
LSA 3
LSA 4
im Hause
(je 20-fach)

Betr.: Heil- und Badekuren sowie Sanatoriumsaufenthalte von Lehrern
Bezug: Erlaß des Kultusministers - X 12b - 11/3044-1 - vom 14.11.1972


Nach dem vorbezeichneten Erlaß darf Lehrkräften, denen vom Arzt ein Kur- oder Heilverfahren bzw. eine Heilkur zur Erhaltung der Dienstfähigkeit verordnet worden ist, hierfür kein Sonderurlaub bewilligt werden. Für die Durchführung einer solchen Maßnahme, die sich in der Regel über mehrere Wochen erstreckt, stehen diesen Personenkreis somit ausschließlich die Sommerferien zur Verfügung.

Diese Regelung hat sich nicht in vollem Umfange bewährt. Gerade während der Sommermonate sind die Kurheime bzw. Sanatorien in der Regel derart stark belegt, daß Lehrkräfte aus diesem Grunde schon häufig die verordnete Kur nicht oder aber erst zu einem erheblich späteren als dem vorgesehenen Termin durchführen konnten.

Aufgrund meiner Anregung hat sich der Kultusminister mit Erlaß vom 13.8.1973 damit einverstanden erklärt, wenn künftig Kur- oder Heilverfahren bzw. Heilkuren zur Erhaltung der Dienstfähigkeit auch während solcher Ferien, die mindestens 14 Tage dauern, durchgeführt werden und für die über die Ferien hinausgehende Zeit der Maßnahme Sonderurlaub bewilligt wird.

Ich bitte, künftig entsprechend zu verfahren.


In Vertretung

Dr. Boysen

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein