Zum Hauptdokument : Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein" (Korruptionsrichtlinie Schl.-H.)


B703-0-1

Landesverordnung
zur Ausführung des Vierten Teils
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 25. Juni 1999


Fundstelle:GVOBl. 1999, S. 215
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.7.2004, GVOBl. 2004, S. 275



Gl.-Nr.: B703-0-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 215


Änderungen:

1.
§§ 2 und 4 geändert durch LVO v. 07.07.2004 (GVOBl. S. 275)


Eingangsformel:

Aufgrund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S.2546) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1)
Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Stellen (Vergabeprüfstellen und Vergabekammern). Sie ist anzuwenden bei der Auftragsvergabe durch die in § 98 GWB genannten Auftraggeber mit Sitz in Schleswig-Holstein.

(2)
Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn
1.
Vergabestellen des Landes Schleswig-Holstein Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes vergeben,
2.
Vergabestellen des Landes Schleswig-Holstein Aufträge aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern vergeben,
3.
in den Fällen des § 98 Nr. 1 bis 6 GWB sowohl Stellen des Bundes oder anderer Länder als auch Stellen des Landes Schleswig-Holstein beteiligt sind und sich die beteiligten Stellen auf die Überprüfung durch die in Schleswig-Holstein zuständigen Stellen geeinigt haben.

(3)
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn
1.
Aufträge von Stellen des Landes Schleswig-Holstein im Wege der Organleihe als Organe des Bundes oder eines anderen Landes vergeben werden,
2.
Aufträge von Einrichtungen, auf die der Bund einen beherrschenden Einfluß ausübt, vergeben werden,
3.
Aufträge von Auftraggebern nach § 98 Nr. 5 GWB vergeben werden und die Mittel allein oder überwiegend vom Bund bewilligt werden, oder
4.
die Auftragswerte der zu vergebenden Aufträge die jeweiligen EG-Schwellenwerte nicht erreichen oder unterschreiten.

§ 2
Vergabeprüfstellen

(1)
Die Überprüfung von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie eine dabei erforderliche Beratung und Streitschlichtung ist Aufgabe von Vergabeprüfstellen in folgenden Behörden:
1.
In den obersten Landesbehörden für den jeweiligen Geschäftsbereich, im Innenministerium auch für Vergabefälle aus dem kommunalen Bereich,
2.
in der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen gemäß § 4 des Gesetzes über die Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSHG) vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), für Beschaffungen als Aufgaben im Sinne der § § 3 und 4 GMSHG, jedoch nur insoweit, als die GMSH diese Beschaffungen im eigenen Namen oder im fremden Namen für Landesbehörden, sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vornimmt,
3.
im Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr für Straßenbaumaßnahmen des Landes.

Die Einzelheiten der Organisation der Vergabeprüfstellen innerhalb der Landesbehörden regeln diese im Rahmen ihrer Organisationshoheit.

(2)
Im Rahmen der Ermächtigung zur Einrichtung und Organisation der Überprüfungsbehörden wird das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ermächtigt, Vergabeprüfstellen oberster Landesbehörden mit deren Einvernehmen durch Verordnung zusammenzulegen.

§ 3
Vergabekammern

(1)
Beim Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr werden Vergabekammern in der erforderlichen Anzahl und eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Für diese Vergabekammern benennen alle Ministerien Bedienstete, solange nicht bei ihnen selbst eine oder mehrere Vergabekammern eingerichtet sind. Die Zahl der von den Ministerien zu entsendenden Bediensteten richtet sich nach der Zahl der aus ihren Bereichen stammenden Überprüfungsfälle.

(2)
Es können auch Bedienstete des Bundes oder der Länder, mit denen eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 geschlossen wird, bestellt werden.

§ 4
Besetzung der Vergabekammern

(1)
Das vorsitzende Mitglied und die hauptamtlich beisitzenden Mitglieder der Vergabekammer sollen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst und gründlichen Kenntnissen des Vergabewesens oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Ein Mitglied, in der Regel das vorsitzende Mitglied, muss die Befähigung zum Richteramt haben. Als hauptamtlich beisitzende Mitglieder können auch Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte bestellt werden, wenn diese vertiefte und umfassende Kenntnisse des Vergabewesens und des vergaberechtlichen Rechtsschutzes durch mehrjährige entsprechende Tätigkeit nachweisen können.

(2)
Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sollen neben gründlichen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens haben. Sie werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Wirtschaft bestellt.

(3)
Organisation und Besetzung der Vergabekammern regelt jedes Ministerium, bei dem eine Vergabekammer eingerichtet wird. Das gleiche gilt für die Führung der Dienstaufsicht und für die Genehmigung der von der Vergabekammer zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 5
Übergangsregelung

Überprüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, werden nach bis dahin geltendem Recht beendet.



§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 24. März 1994 (GVOBl. Schl.-H., S.304), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) außer Kraft.