Zum Hauptdokument : Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein" (Korruptionsrichtlinie Schl.-H.)


Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die
Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein

Gl.-Nr.: 2036.27
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1999 S. 400


Runderlass des Innenministeriums

vom 13. Juli 1999 - IV 222 - 0312.20 -



Änderungen und Ergänzungen:

geändert (Bek. v. 21.9.2005, Amtsbl. S. 869) [eingearbeitet]



Landesbehörden,
Gemeinden, Kreise und Ämter sowie
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts



Aufgrund § 86 in Verbindung mit § 250 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom Juli 1999 (GVOBl. S.), werden für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein die folgende Hinweise erlassen. Nach Abschnitt IV gelten diese für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende entsprechend.



Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, den Erlaß entsprechend anzuwenden.



I.
Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach § 86 LBG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.



Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen dar ( § 93 Abs. 1 LBG). Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.



II.
Rechtsfolgen

1. Freiheits- bzw. Geldstrafe

Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.



Enthält die Handlung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, zusätzlich eine Verletzung ihrer oder seiner Dienstpflichten, ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.



Die strafrechtlichen Vorschriften sind im Anhang abgedruckt.



2. Weitere Rechtsfolgen

Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen:



Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils ( § 60 LBG). Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter ( § 59 BeamtVG).



Unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens oder Verhängung einer geringeren Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe müssen Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehaltes rechnen.



Nach § 86 Abs. 2 LBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, dem Dienstherrn das widerrechtlich Erlangte herauszugeben. Der Herausgabeanspruch erstreckt sich auch auf geldwerte Vorteile oder mittelbare Vorteile. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB zum Verfall gelten sinngemäß. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorstehenden Pflichten gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Ansprüche des Dienstherrn verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung der Beamtin oder des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Wird jedoch im Strafverfahren der Verfall angeordnet, entfällt der beamtenrechtliche Herausgabeanspruch des Dienstherrn.



Darüber hinaus haftet die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre oder seine rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat entstandenen Schaden ( § 94 LBG).



III.
Erläuterungen

Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:

1. "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinn des § 86 LBG sind alle Zuwendungen, auf die die Beamtin oder der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).



Ein Vorteil besteht auch darin, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.



Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in

der Zahlung von Geld,

der Überlassung von Gutscheinen (z. B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z. B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,

besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Berechtigungsscheine, Behördenrabatte),

der Zahlung unverhältnismäßiger Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten),

der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, Bewirtungen,

erbrechtlichen Begünstigungen, z. B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbin oder Erbe,

der Gewährung von Unterkunft,

sonstigen Zuwendungen jeder Art.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.



Für die Anwendbarkeit des § 86 LBG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder - z. B. Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z. B. Verwandte, Bekannte, andere Beschäftigte oder soziale Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.



2. "In Bezug auf das Amt" im Sinn des § 86 LBG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum "Amt" in diesem Sinne gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin oder der Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben stehende sonstige Nebentätigkeit erhält.



Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, daß an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie oder er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter Abschnitt III Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflußnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.



3. Die Beamtin oder der Beamte darf eine nach § 86 LBG zustimmungsbedürftige Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, es sei denn, daß diese nach Abschnitt III Nummer 5 als stillschweigend erteilt anzusehen ist. Die Beantragung der Zustimmung soll schriftlich erfolgen. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.



Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muß aber um die Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 86 LBG fällt oder stillschweigend genehmigt ist, hat sie oder er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist sie oder er verpflichtet, über jeden Versuch, ihre oder seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.



4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer oder seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten.



Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.



Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil von der Beamtin oder von dem Beamten gefordert worden ist oder eine Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.



5. Für die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenen geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks) sowie von üblichen und angemessenen Geschenken aus dem Kollegenkreis der Beamtin oder des Beamten (z. B. aus Anlaß eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) kann die Zustimmung allgemein als stillschweigend erteilt angesehen werden.



Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung auf allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihres oder seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr oder ihm durch ihr oder sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z. B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.



Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Beschäftigten.



Die Zustimmung zur Teilnahme an Bewirtungen aus Anlaß oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen kann als stillschweigend erteilt angesehen werden, wenn diese üblich und angemessen sind oder ihren Grund in den Regeln des Umgangs und der Höflichkeit haben, denen sich auch eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof).



Eine stillschweigende Zustimmung entbindet nicht von der Verpflichtung, erhaltene Vorteile bei der Abrechnung von Reisekosten anzugeben.



IV.
Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden

Auch die Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. § 10 BAT, § 12 MTArb). Die Mißachtung der sich aus § 10 BAT bzw. § 12 MTArb ergebenden Verpflichtungen stellt eine Arbeitspflichtverletzung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.



Soweit Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, sind sie Beamtinnen und Beamten im Sinn des Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher, wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie Beamtinnen und Beamte nach den § § 331 und 332 StGB bestraft. Den Beamtinnen und Beamten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleichgestellt sind.



Die Ausführungen unter Abschnitt II Nummer 2 zum Verfall und zur Haftung gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende.



Bei der Handhabung des § 10 BAT bzw. des § 12 MTArb und entsprechender Bestimmungen sind die unter Abschnitt III dargestellten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.



Das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung des Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, daß die Zuwendungen noch während des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sind.



V.
Aufgaben der Dienstvorgesetzten

Die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und die in Ausbildung stehenden Personen sind bei ihrem Eintritt in den Landesdienst auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 86 LBG oder den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften sowie auf die sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und die einschlägigen Strafbestimmungen schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis ist in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen.



Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 86 LBG und die §§ 331, 332, 335, 336 StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (z. B. Personalrotation, "Vieraugenprinzip", unangekündigte Kontrollen). Bei der Besetzung von Stellen im Beschaffungswesen sowie von Dienstposten, auf denen Beschäftigte der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, ist die Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu treffen.



Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.



VI.
Ergänzende Anordnungen

Die obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Dies gilt z.B. auch für die Festlegung eines Geldbetrages als Obergrenze für geringwertige Aufmerksamkeiten nach Abschnitt III Nummer 5. Bereits bestehende Anordnungen sind, soweit sie mit dieser Bekanntmachung in Widerspruch stehen, entsprechend zu ändern.



Den Beschäftigten in bestimmten Aufgabenbereichen kann für bestimmte Zeiträume aufgegeben werden, Zuwendungen nach Abschnitt III Nummer 5 unverzüglich anzuzeigen.



VII.
Schlußbestimmungen

Der Runderlass des Innenministers vom 30. April 1962 (Amtsbl. Schl.-H. S. 219), geändert durch Runderlass des Innenministers vom 10. Mai 1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 453), wird hiermit aufgehoben. Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.