Jugendwaldheime

Seite drucken


Aufgaben und Betrieb der Jugendwaldheime in Schleswig-Holstein
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 26. November 2002 - V 357
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 24)
Gliederung

1       
Aufgaben und Ziele
2       Inhalte und Arbeitsweisen
2.1    Themenbereiche
2.2    Tätigkeiten
2.3    Lerngestaltung und Arbeitsweisen
2.4    Gestaltung der Jugendwaldeinsätze
2.5    Dauer der Jugendwaldeinsätze
2.6    Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
2.7    Antrag und Anmeldung
2.8    Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Unfallverhütung, Arbeitsschutzbestimmungen

3      Organisation
3.1   Status und Bezeichnung der Jugendwaldheime
3.2   Dienst- und Fachaufsicht
3.3   Berichterstattung
3.4   Heimordnung und Jugendwaldheimführer

4      Personal
4.1   Leitung und Betrieb der Jugendwaldheime
4.2   Forstwirteinsatz
4.3   Zivildienstleistende und Absolventen des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)
4.4   Fortbildung

5     Kostenregelungen, Haushalts- und Kassenwesen

6     Schlussbestimmungen
 

1 Aufgaben und Ziele

Die Jugendwaldheime der Landesforstverwaltung (im Folgenden: LFV) verfolgen als praxisorientierte, außerschulische Lern- und Erlebnisorte umwelt- und sozialpädagogische Aufgaben im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

Der Aufenthalt im Jugendwaldheim (im Folgenden: Jugendwaldeinsatz) soll das Interesse von Jugendlichen für den Wald, das Verständnis für seine Gesetzmäßigkeiten und seine biologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen sowie für die Belange der naturnahen Forstwirtschaft wecken und vertiefen. Ziel ist es insbesondere,

  • den Jugendlichen in der direkten und aktiven Begegnung mit dem Wald neue Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten zu erschließen,
  • die ökologische und ökonomische Bedeutung des Natur- und Lebensraumes Wald als unverzichtbaren Bestandteil unserer natürlichen Umwelt zu verdeutlichen,
  • Jugendlichen dabei zu helfen, naturschonende und naturverträgliche Einstellungen und Verhaltensweisen zu entwickeln und
  • sie am Beispiel des Waldes für ihre Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der Natur und Landschaft zu sensibilisieren.

Zugleich soll im Rahmen der Jugendwaldeinsätze insbesondere durch die Stärkung des Gruppenerlebnisses außerhalb des Schulalltags und den frühzeitigen Einblick in die Bedingungen des Arbeitslebens am Beispiel eines staatlichen Forstbetriebes das soziale Lernen von Jugendlichen gefördert werden. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit dem Jugendwaldeinsatz ein Betriebspraktikum zu absolvieren.

2      Inhalte und Arbeitsweisen

2.1  Themenbereiche

Die Aufgaben und Ziele der Jugendwaldheime lassen sich unter anderem in folgenden Themenbereichen gut umsetzen:

  • Lebensgemeinschaft Wald und Waldvegetation;
  • Wirkungen und Funktionen des Waldes;
  • Waldbewirtschaftung und Naturschutz;
  • Gefahren für den Wald, Waldschutz;
  • Tiere des Waldes, Jagd.

2.2  Tätigkeiten

Als praktische Tätigkeiten im Wald kommen zum Beispiel in Betracht: das Pflanzen, das Freistellen junger Bäume, leichte Baumschularbeiten, die Anlage oder Pflege von Sonderbiotopen, die Gewinnung von Sämlingen, die manuelle Flächenräumung, Arbeiten in der Holzwerkstatt oder Herrichtung jagdlicher Einrichtungen.

Folgende Tätigkeiten sind verboten: Holzeinschlag, Wegebauarbeiten sowie Arbeiten mit für Kinder und Jugendliche ungeeigneten Geräten (Motorsägen, Freischneidegeräte o.Ä.).

2.3  Lerngestaltung und Arbeitsweisen

Eine optimale Nutzung der spezifischen Möglichkeiten des außerschulischen Lern- und Erfahrungsortes Wald soll durch folgende Ansätze und Elemente einer ganzheitlichen Lerngestaltung und Arbeitsweise in den Jugendwaldheimen erreicht werden:

  • Authentische Begegnungen mit dem Lebensraum Wald;
  • Verknüpfung von eigener Anschauung und theoretischer Verarbeitung;
  • Unterricht;
  • Exkursionen;
  • Praktischer Arbeitseinsatz im Wald;
  • Werken mit Holz;
  • Waldbezogene Freizeitgestaltung.

2.4  Gestaltung der Jugendwaldeinsätze

Die Gestaltung der Jugendwaldeinsätze orientiert sich an den unter Nr. 1 genannten Aufgaben und Zielen der Jugendwaldheime. Ihre Umsetzung ist Aufgabe der Jugendwaldheimleitung (Nr. 4.1)

Der Jugendwaldeinsatz soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein positives eigenes Naturerlebnis vermitteln. Er muss dem Alter und dem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen der Jugendlichen angepasst sein.

Der theoretische Teil des Jugendwaldeinsatzes, der in der Regel nicht mehr als zwei Stunden täglich dauern soll, ist durch eigene praktische Tätigkeiten der Jugendlichen sowie durch Exkursionen im Wald zu vertiefen und abzurunden. Die Beschäftigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll insgesamt eine Dauer von sechs Stunden täglich (von Montag bis Freitag), Hin- und Rückweg eingerechnet, nicht überschreiten. Durch Orts- und Tätigkeitswechsel soll sie möglichst abwechslungsreich gestaltet werden.

Praktische Tätigkeiten im Rahmen von forstlichen Betriebsmaßnahmen dürfen die Jugendlichen nur nach anschaulicher Unterweisung und unter fachkundiger Aufsicht durchführen. Die Gruppenstärke soll acht Personen nicht übersteigen. Die Tätigkeiten sollen sich nicht über einen längeren Zeitraum erstrecken und dürfen der Arbeitsleistung von Beschäftigen für den regulären Forstbetrieb nicht ähnlich sein. Eine Beschäftigung aus vorrangigen Gründen einer kostengünstigen Arbeitserledigung ist unzulässig.

2.5  Dauer der Jugendwaldeinsätze

Die Jugendwaldeinsätze werden in der Regel zweiwöchig angeboten. Hierbei sollte die Aufenthaltsdauer der Schulklassen oder anderer Jugendgruppen zwölf Anwesenheitstage nicht unterschreiten. Die Durchführung von kürzeren Lehrgängen ist in besonderen Fällen möglich.

Bei der Entscheidung über die Durchführung von zweiwöchigen oder kürzeren Lehrgängen sollen neben der angestrebten optimalen Auslastung der Jugendwaldheime und der Erreichung der Lernziele auch die Wünsche der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt werden.

Der Betrieb der Jugendwaldheime kann ganzjährig erfolgen. Eine optimale Auslastung, insbesondere in der Zeit von März bis Oktober, ist anzustreben.

2.6  Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Jugendwaldheime stehen sowohl Schulklassen als auch sonstigen Jugendgruppen offen. Inhalte und Arbeitsweisen der Jugendwaldeinsätze sind in der Regel auf Schulklassen der achten oder neunten Jahrgangsstufe oder gleichaltrige Jugendgruppen ausgerichtet. Je nach Auslastung des Jugendwaldheims können neben Schulklassen oder sonstigen Jugendgruppen aus Schleswig-Holstein auch solche aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland Berücksichtigung finden.

Für Schülerinnen und Schüler ist der Jugendwaldeinsatz eine schulische Veranstaltung. Er kann ab der siebten Jahrgangsstufe an die Stelle eines Schullandheimaufenthaltes treten. Die Richtlinie für Schulausflüge (Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Februar 2002 - III 404 - 0322.1.18 - NBl. MBWFK. Schl.-H. S.143) gilt entsprechend.

Für vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler ist der Jugendwaldeinsatz gemäß Erlass des Kultusministeriums vom 14. April 1987 - X/230 B - einem Betriebspraktikum gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. April 1976 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I 1998 S. 164), gleichgesetzt.

Die Ferienzeiten sollen vorrangig sonstigen Jugendgruppen vorbehalten werden.

Darüber hinaus sind im Rahmen verfügbarer freier Kapazitäten der Jugendwaldheime auch sonstige Nutzungen durch die LFV oder andere externe Institutionen zulässig.

2.7    Antrag und Anmeldung

Der Antrag auf einen Jugendwaldeinsatz erfolgt direkt bei der Jugendwaldheimleitung oder über das örtlich zuständige Forstamtsbüro. Diese führen Voranmeldelisten, anhand derer die Schulklassen und sonstige Jugendgruppen nach Antragseingang frühzeitig zu einem Lehrgangstermin eingeladen werden. Nach Einladung melden sich die Schulklassen und Jugendgruppen mit Unterschrift der Schulleitung bzw. der Gruppenleitung innerhalb von drei Wochen verbindlich für den Aufenthalt an. Es besteht kein Anspruch auf einen Wunschtermin. Bei kurzfristigen Absagen innerhalb von vier Wochen vor Aufenthaltsbeginn ist eine Verwaltungsgebühr zur Abdeckung der entstandenen Kosten zu entrichten.

Bei der Auswahl der Schulklassen sollen alle Schulformen berücksichtigt werden. Bei Belegungsengpässen soll eine Schulklasse oder Jugendgruppe nur insgesamt einmal in einem der beiden Jugendwaldheime der Landesforstverwaltung Aufnahme finden.

Es finden grundsätzlich nur Schulklassen und Jugendgruppen Aufnahme, die schul- bzw. gruppenseitig unter verantwortlicher Aufsicht und Leitung stehen.

2.8  Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Unfallverhütung, Arbeitsschutzbestimmungen

Mit der Anmeldung zum Jugendwaldeinsatz hat das Aufsichts- bzw. Leitungspersonal der Schulklasse oder einer sonstigen Jugendgruppe eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen eventuelle Krankheitskosten ausreichend abgesichert sind.

Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen in kommunaler und privater Trägerschaft in Schleswig-Holstein unterliegen für die Dauer des Jugendwaldeinsatzes wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung; Schülerinnen und Schüler solcher Schulen aus anderen Bundesländern bringen ihren Unfallversicherungsschutz bei den jeweiligen Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbänden mit.

Schülerinnen und Schülern von schleswig-holsteinischen Schulen in kommunaler Trägerschaft wird außerdem durch den Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (KSA Schleswig-Holstein) Haftpflichtdeckungsschutz in den Fällen gewährt, in denen von Dritten im Zusammenhang mit dem Jugendwaldeinsatz gegen sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende kommunale Schulträger Mitglied des KSA Schleswig-Holstein ist. Der Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes richtet sich nach den vom KSA Schleswig-Holstein aufgestellten Verrechnungsgrundsätzen für Schulunfall- und Haftpflichtschäden. Die jeweiligen Deckungssummen können beim Schulträger oder beim KSA Schleswig-Holstein abgefragt werden. Ein Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen besteht nicht, wenn und soweit aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von anderer Seite eine Entschädigung verlangt werden kann.

Für alle sonstigen Jugendgruppen oder Personen, die sich in einem Jugendwaldheim aufhalten, ist für die Dauer des Jugendwaldeinsatzes eine Unfall- und Haftpflichtversicherung schriftlich nachzuweisen.

Die Abwicklung der Formalitäten im Zusammenhang mit den erforderlichen Versicherungen obliegt dem Aufsichts- bzw. Leitungspersonal.

Bei den praktischen Tätigkeiten im Rahmen der Jugendwaldeinsätze sind die forstlichen Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Der Jugendwaldeinsatz beginnt mit dem Eintreffen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Jugendwaldheim und endet mit dem Antritt der Heimreise.

3      Organisation

3.1  Status und Bezeichnung der Jugendwaldheime

Die Jugendwaldheime sind rechtlich unselbständige organisatorische Bestandteile der Landesforstverwaltung. Sie führen folgende Bezeichnungen:

·       "Jugendwaldheim Süderlügum" des Forstamtes Nordfriesland
·       "Jugendwaldheim Hartenholm" des Forstamtes Segeberg

3.2  Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Jugendwaldheime obliegt den örtlich zuständigen Forstämtern. Bei der Forstamtsleitung liegt die Gesamtverantwortung für den störungsfreien Betrieb der Jugendwaldheime. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Bereitstellung von Forstwirten zur Anleitung und Betreuung der Jugendwaldeinsätze in Abstimmung mit dem laufenden Betrieb des jeweiligen Forstamtes.

Die Fachaufsicht über die Jugendwaldheime obliegt dem Landesbetrieb „ErlebnisWald Trappenkamp" (im Folgenden: Landesbetrieb). Bei der Leitung des Landesbetriebes liegt die Gesamtverantwortung für die fachliche Steuerung der Jugendwaldheime, insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen:

  • konzeptionelle Ausrichtung des Lehrgangsangebotes;
  • pädagogisch-didaktische Fortbildung des eingesetzten Personals;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Werbung der Jugendwaldheime;
  • Kooperation mit externen Einrichtungen.

Die örtlich zuständigen Forstämter und der Landesbetrieb nehmen die Dienst- bzw. Fachaufsicht in regelmäßiger Abstimmung mit den Jugendwaldheimleitungen wahr.

3.3  Berichterstattung

Die Jugendwaldheimleitungen legen dem zuständigen Fachministerium und dem Landesbetrieb über die örtlich zuständigen Forstämter jährlich - zum Stichtag 31. Dezember - bis zum 1. März des Folgejahres aktuelle Tätigkeitsberichte vor. Diese Tätigkeitsberichte umfassen neben den unter Nr. 3.2. genannten Aufgabenbereichen der Fachaufsicht die Zusammenstellung der Gesamtbelegung der Jugendwaldheime, die Erfahrungsberichte der betreuten Schulklassen und sonstigen Jugendgruppen.

Anhand der jährlichen Tätigkeitsberichte werten das zuständige Fachministerium und der Landesbetrieb gemeinsam mit der Jugendwaldheimleitung und den örtlich zuständigen Forstämtern die vergangene Saison aus und stimmen den Lehrgangsplan und ggf. erforderliche Weiterentwicklungsmaßnahmen für die nächste Saison ab. Ziel dieser jährlichen Auswertungs- und Planungsgespräche ist die laufende Anpassung und erfolgreiche Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Jugendwaldheime im Rahmen der waldpädagogischen Gesamtkonzeption der LFV.

3.4  Heimordnung und Jugendwaldheimführer

Für die Jugendwaldheime wird von den Jugendwaldheimleitungen eine in den Grundzügen einheitliche Heimordnung sowie ein Jugendwaldheimführer erstellt und bei Bedarf aktualisiert.

4     Personal

4.1  Leitung und Betrieb der Jugendwaldheime

Mit der Leitung des Jugendwaldheims wird eine pädagogisch und forstfachlich besonders befähigte Fachkraft beauftragt. Diese trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Jugendwaldheime vor Ort. Notwendig werdende Vertretungen regeln die örtlich zuständigen Forstämter in eigener Verantwortung.

Die Bewirtschaftung des Jugendwaldheimes erfolgt in der Regel durch eine Hauswirtschaftsleiterin oder einen Hauswirtschaftsleiter und eine oder mehrere stundenweise beschäftigte Aushilfskräfte. Die Hauswirtschaftsleitung untersteht der Jugendwaldheimleitung und ist für die Führung der Aushilfskräfte sowie die Anleitung und Aufsicht der im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich eingesetzten Jugendlichen verantwortlich. Sie ist insbesondere zuständig für die Verpflegung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Bewirtschaftung und Beschaffung der Bedarfsgegenstände im Rahmen der abgestimmten Planungen, den ordnungsgemäßen Betrieb der hauswirtschaftlichen Anlagen sowie die Reinhaltung der Gebäude.

4.2  Forstwirteinsatz

Für die Aufsicht und Betreuung der praktischen Tätigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in der Regel Forstwirtinnen und Forstwirte des örtlich zuständigen Forstamtes zur Anleitung der Arbeitsgruppen eingesetzt. Bei Bedarf können auch Forstwirtinnen und Forstwirte anderer Forstämter zum Einsatz kommen.

4.3  Zivildienstleistende und Absolventen des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)

Für in Jugendwaldheimen eingesetzte Zivildienstleistende und Absolventen des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes bzw. des Bundesgesetzes zum Freiwilligen Ökologischen Jahr und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

4.4  Fortbildung

Zur erfolgreichen Umsetzung der Aufgaben und Ziele der Jugendwaldheime, insbesondere hinsichtlich der laufenden Anpassung der waldspezifischen Themenbereiche sowie der Lerngestaltung und Arbeitsweisen an aktuelle Anforderungen im Kontext der Bildung für nachhaltige Entwicklung, nehmen die Jugendwaldheimleitungen, bei Bedarf auch die eingesetzten Forstwirtinnen und Forstwirte sowie die Hauswirtschaftsleitung, regelmäßig an verwaltungsinternen und externen Fortbildungen teil.

Über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen entscheiden die Leitung des Landesbetriebes und die Leitung des örtlichen zuständigen Forstamtes im Einvernehmen.

5     Kostenregelungen, Haushalts- und Kassenwesen

Für die während des Aufenthalts im Jugendwaldheim notwendige Unterbringung und Verpflegung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Aufsichts- und Leitungspersonal Kostenbeiträge zu leisten. Die Höhe dieser Kostenbeiträge wird unter Berücksichtigung des Gesamtaufwandes jährlich vom Jugendwaldheim aktualisiert und im Benehmen mit dem Landesbetrieb Erlebniswald Trappenkamp durch das örtlich zuständige Forstamt festgesetzt. Die Abstimmung einheitlicher Kostenbeiträge für beide Jugendwaldheime ist anzustreben. Die durch diese Beiträge nicht gedeckten Kosten werden von der Landesforstverwaltung getragen.

Für die im Rahmen des Aufenthalts geleistete Arbeit erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Betreuungspersonal kein Entgelt. Diese Leistungen dienen anteilig der Abgeltung der von der Landesforstverwaltung übernommenen Gesamtkosten.

Das Haushalts- und Kassenwesen ist nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften auszuführen.

Betriebswirtschaftliche Darstellungen erfolgen gemäß der Buchungsanweisung der Landesforstverwaltung.

6     Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig werden die Anweisungen für den Betrieb von Jugendwaldheimen der Landesforstverwaltung vom 27. April 1992 aufgehoben. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zu Nr. 5 dieses Runderlasses, die mit Verabschiedung des Landeshaushaltes des Jahres 2004 in Kraft treten. Bis dahin gelten die Bestimmungen zu Nr. 2.5 und 2.6 der Anweisungen für den Betrieb von Jugendwaldheimen der Landesforstverwaltung vom 27. April 1992 weiter.
 


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein