Internet Unterricht

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Rechtliche Grundlagen für die Internet-Nutzung an Schulen
Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG) betr. Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail

Schulische Nutzung von Cloud-Diensten
Nutzungsregelungen für den WLAN-Zugang und die Internet-Nutzung

Siehe auch Siehe auch § 4 JMStV und § 131 Abs. 1 Nr 3 StGB und Facebook
Siehe auch Siehe auch: LanBSH!

Internutzung an Schulen
Rechtliche Grundlagen für die Internet-Nutzung an Schulen

Internetnutzung an Schulen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 10. April 2013 - III 435 – (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 87)

Soweit eine Schule ihren Internetanschluss für unterrichtsbegleitende oder lernunterstützende Zwecke nutzt, ist sie grundsätzlich berechtigt, den Datenverkehr (z.B. die Inhalte von aufgerufenen Webseiten) zum Nachweis der unberechtigten Nutzung und zur Feststellung unzulässiger Aktivitäten (z. B. Urheber­rechtsverstöße, andere strafbare Handlungen) zu protokollieren und bei Bedarf zu kontrollieren. Diese Berechtigung ergibt sich aus der Aufsichtspflicht der Schule. Bei einer unbeaufsichtigten Nutzung ist eine Protokollierung unbedingt erforderlich. Darüber hinaus sollte die Schule durch geeignete Maßnahmen sicher­stellen, dass den Erfordernissen des Jugendmedienschutzes Rechnung getragen wird.

Die Protokollierung der Nutzerdaten und die Kontrolle im Bedarfsfall ist nur zulässig, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:

• Die Schule legt eindeutige Nutzungsregelungen für die Internetnutzung in einer Benutzungsordnung fest (s. Muster im Anhang). In dieser Benutzungsordnung muss auf die Protokollierung hingewiesen werden. Die Kenntnisnahme der Benutzungsordnung müssen die Nutzerinnen und Nutzer (bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern auch deren Erziehungsberechtigte) schriftlich bestätigen.

• Der Nutzerkreis muss ausschließlich auf die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte der jeweiligen Schule beschränkt sein. Diese Einschränkung muss durch ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende technische Vorkehrungen sichergestellt werden.

• Die Schülerinnen und Schüler nutzen den Anschluss für schulische Zwecke unter Aufsicht von Lehrkräften für schulbezogene Zwecke auf schuleigenen Geräten.

• Die Schule erlaubt den Schülerinnen und Schülern die Nutzung des Internetanschlusses mittels privater Geräte für unterrichtliche Zwecke oder stellt von Lehrkräften unbeaufsichtigte schulische Geräte (Medienecken etc.) für unterrichtliche Zwecke zur Verfügung.

• Die Speicherungsdauer der Protokolldaten, die zugriffsberechtigten Personen im Rahmen der Pro­tokollauswertung sowie die Fälle, in denen eine Protokollauswertung erfolgen darf, regelt die Schule ebenfalls in der Benutzungsordnung. Die Festlegung der zugriffsberechtigten Personen im Rahmen der Protokollauswertung kann von der Schulleitung auch separat mittels Dienstanweisung erfolgen.

• Die Benutzungsordnung ist von der Schulkonferenz zu beschließen. Die technische Umsetzung sollte sich an den gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen der kommunalen Landesverbände und des für Bildung zuständigen Ministeriums orientieren.


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Rechtliche Grundlagen für die Internet-Nutzung an Schulen

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Dezember 2003 - III 502
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 5)

Soweit eine Schule ihren Internetanschluss für unterrichtsbegleitende oder lernunterstützende Zwecke nutzt, ist sie berechtigt, die Inhalte von aufgerufenen Webseiten und von E-Mails zu kontrollieren. Diese Berechtigung ergibt sich aus der Aufsichtspflicht der Schule (vgl. § 36 SchulG). Gleiches gilt , wenn Lehrkräfte den Anschluss für schulische Zwecke oder Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht von Lehrkräften den Internetanschluss für schulbezogene Zwecke nutzen.

Unzulässig ist nach § 6 Teledienstedatenschutzgesetz eine inhaltliche Kontrolle durch die Schule, wenn sie ihren Internetanschluss für außerschulische Zwecke zur freien Nutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall gilt sie als Anbieter einer Telekommunikationsleistung (vgl. § 2 Abs. 1 Teledienstegesetz) und darf die anfallenden Nutzungsdaten (Webseiten­aufrufe, E-Mail-Kommunikation) nur zu Abrechnungszwecken verwenden.

 Aus diesem Grunde sehen die gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen des Landes und der Kommunalen Landesverbände grundsätzlich nur die Internetnutzung für schulische Zwecke vor.

Sollen Schülerinnen und Schüler außerdem zukünftig eine allgemeine Erlaubnis erhalten, den schulischen Internetzugang außerhalb des Unterrichts im Klassenverband und ohne direkte Kontrolle durch eine Lehrkraft für schulische Zwecke zu nutzen, setzt dies eindeutige Nutzungsregelungen und technische Vorkehrungen voraus, damit die Schule ihrer Aufsichtspflicht Rechnung tragen kann.

 In die Nutzungsregelungen sind folgende Punkte aufzunehmen:

  • Die Internetanschlüsse dürfen nur für schulische Zwecke genutzt werden.
  • Durch geeignete Filtersoftware sollte versucht werden, den Zugang zu Internetseiten mit strafbaren oder pornographischen Inhalten zu verhindern.
  • Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss bei unbeaufsichtigter Nutzung des Internets im Nachhinein identifizierbar sein (Login und zugeordnetes Passwort).
  • Die Internetnutzerinnen und -nutzer sind darüber aufzuklären, dass die Aktivitäten protokolliert und bei Bedarf personenbezogen (s. Punkt 3) kontrolliert werden.
  • Sanktionen sollten festgelegt werden, wenn gegen die Nutzungsregelungen verstoßen wird.
  • Fristen für die Speicherung der Nutzungsdaten sind festzulegen.
  • Zuständigkeiten für den Zugang zu diesen Daten sind zu bestimmen.

Die Nutzungsregelungen sollten in der Schulkonferenz besprochen und beschlossen werden. Darüber hinaus sollten in allen frei zugänglichen Räumlichkeiten mit Internetzugang deutliche Hinweisschilder angebracht werden, die darauf hinweisen, dass alle Internetaktivitäten protokolliert werden. 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein