Sprachstandsfeststellung Grundschule Seite drucken

Erlass Sprachstandsfeststellung und Datenschutz beim Übergang von Kindertageseinrichtungen in die Grundschule
(NBI.MBF.Schl.-H. 2018 S. 288)

1. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Institutionen Kindertageseinrichtung und Grundschule ist notwendig, damit die Schule an den Bildungsbiografien, die Kinder mitbringen, anknüpfen und den nachfolgenden Bildungsprozess effektiv gestalten kann. Diese Zusammenarbeit erfolgt rechtzeitig bereits vor dem Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule.

2. Die zuständige Grundschule leitet nach der Übermittlung der Schülerstammdaten durch die Meldebehörde gemäß § 30 Absatz 6 Schulgesetz das Einschulungsverfahren ein. Der Anmeldezeitraum für schulpflichtig werdende Kinder beginnt unmittelbar nach den Herbstferien des dem Einschulungsjahr vorangehenden Jahres (§ 1 Absatz 1 Landesverordnung über Grundschulen). Bei dem Einschulungsverfahren beachtet die Grundschule gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz insbesondere auch den Sprachstand des Kindes; sie trifft die erforderliche Entscheidung gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz.

3. Besucht ein einzuschulendes Kind, das einer besonderen Förderung bedarf, keine Kindestageseinrichtung, übernimmt das zuständige Schulamt die Koordinierung der erforderlichen Sprachfördermaßnahme.

4. Die Grundschule kann auf der Grundlage von § 30 Absatz 1 Schulgesetz bei der Kindertageseinrichtung im Rahmen des Einschulungsverfahrens Daten des Kindes zum aktuellen Entwicklungs- und Sprachstand, zu besonderen Fähigkeiten und zu einem individuellen Förderbedarf erheben; die Übermittlung personenbezogener Daten an die Grundschule setzt eineentsprechende Einwilligung der Eltern (§ 2 Absatz 5 Satz 1 Schulgesetz) voraus. Dabei sind
Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. Erfolgt auf dieser Grundlage eine Datenerhebung bei der Kindertageseinrichtung, hat die Grundschule die Informationspflichten gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

5. Die personenbezogenen Daten des Kindes, die gemäß Ziffer 4 bei der Kindertageseinrichtung erhoben werden, sind spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres zu löschen, in dem das Schulverhältnis begründet worden ist (§ 10
Absatz 1 letzter Satz Schul-Datenschutzverordnung).

6. Regelmäßige gegenseitige Besuche und Hospitationen der Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen und der Lehrkräfte sind zulässig. Hierbei dürfen keine personenbezogenen Daten von Kindergartenkindern und Schülerinnen und
Schülern verarbeitet werden.

7. Das diesem Erlass anliegende Formular ist ein unverbindliches Muster. Die Einwilligung ist von den Eltern gegenüber der Kindertageseinrichtung zu erteilen. Das Formular kann von der Schule für die Kindertageseinrichtungen, mit denen die Schule zusammenarbeitet, ausgegeben werden.

II. Der Erlass „Sprachstandsfeststellung und Datenschutz beim Übergang von Kindertageseinrichtungen in die Grundschule“ vom 14. Oktober 2005 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 254) wird aufgehoben.


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