Gerichtliche Verfügungen 

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Behandlung von gerichtlichen Verfügungen

Bek. vom 16. November 1990 (NBl. MBWJK - Schl.-H. S. 379)


Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 16.11.1990 - X 110 -
öffentliche Schulen gelten nach § 3 SchulG als untere Landesbehörde, soweit sie aufgrund des Schulgesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder an Eltern richten.
Insoweit können sie daher auch Beklagte in KIageverfahren und Antragsgegner in einstweiligen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sein (vgl. § 6 AG-VwGO, GVOBl. Schl.-H. 1990, S. 226 - abgedruckt im Schulrecht in Schleswig-Holstein Tz.1.5 S. 51).
Bei diesen Verfahren sind bestimmte Regeln zu beachten, auf die hier noch einmal ausdrücklich hingewiesen wird:
Schriftstücke, deren Absender das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht ist und denen ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, sind grundsätzlich von besonderer Eilbedürftigkeit, da mit ihnen regelmäßig Fristen in Gang gesetzt werden. Das Empfangsbekenntnis ist in jedem Fall sofort- ausgefüllt mit der Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten (Schulleiter, Stellvertreter oder beauftragte Lehrkräfte im Sinne des § 82 SchulG) sowie mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks - an das Gericht zurückzusenden. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Verwaltungsrechtsstreit wegen besonderer Schwierigkeit nach Rücksprache mit dem Ministerium an dieses zur weiteren Wahrnehmung abgegeben wird. Mit dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten Eingangsdatum beginnt die in dem Schriftstück des Gerichts vermerkte Frist zu laufen; innerhalb dieser Frist ist die entsprechende Prozeßhandlung vorzunehmen (z. B. Einlegung von Beschwerde oder Berufung, Vorlage von Unterlagen etc.).
Hat sich das Ministerium bereit erklärt, den Rechtsstreit für die Schule zu führen, ist der vollständige Vorgang im ORIGINAL, d. h. in der Form, wie er in der Schule entstanden ist, einschl. einer Prozeßvollmacht (Anlage) sofort und auf schnellstem Wege der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuzuleiten.
Bei Widersprüchen gegen schulische Entscheidungen, über die die Schule nicht nach § 138 Abs.1 Satz 1 und 2 SchulG selbst entscheidet, ist der Vorgang ebenfalls im ORIGINAL der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Vorlage ist eine Stellungnahme beizufügen, aus welchen Gründen die Schule auf den Widerspruch hin ihre Entscheidung nicht ändern will, ihm also nicht abhilft.
Auch in Ferienzeiten ist dafür Sorge zu tragen, daß keine Verzögerungen eintreten können. Bei möglichen Fragen über das zu Veranlassende ist in jedem Fall sofort fernmündlich Rückfrage, und zwar bei dem für die Rechtsfragen der jeweiligen Schulart, sonst bei einem für Schulrechtsfragen allgemein zuständigen Referenten im Ministerium zu halten. Der zuständige Ansprechpartner ergibt sich aus dem der Schule vorliegenden Organisationsplan in der jeweils gültigen Fassung.


Anlage

Vollmacht
Hiermit erteile ich Frau/Herrn
bei der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Vollmacht, die
- Schule in
in dem Verwaltungsrechtsstreit des
gegen die                                                  zu vertreten.


Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein