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Ordnung der Fachberatung am Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule
Besetzung der Fachausschüsse für evangelische Religion und für katholische Religion

Ordnung der Fachberatung am Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS)

- Fachberatungsordnung IPTSBekanntmachung des IPTS vom 1. März 1995
- IPTS D - 3300 -
NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 139


Aufgrund des § 3 Abs.1 sowie der §§ 7 und 8 des
Statuts (Satzung) des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (Bekanntmachung des Kultusministers vom 21. August 1975
- X 130 d - 0132.7 -) gibt sich das IPTS mit Genehmigung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1995 - III 500 a - 3352.40 - folgende Fachberatungsordnung:

§1

(1) In den IPTS-Regionalseminaren werden Regionalfachberaterinnen oder Regionalfachberater für folgende Fächer berufen:
Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Heimat- und Sachunterricht, Kunst, Mathematik, Physik, Sport
(2) Die Regelungen für Religion werden in entsprechender Anwendung des Art. 5 (2) des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. Mai 1957 (GVOBI. Schl.-H. S. 73) getroffen.
(3) Das Amt der Regionalfachberaterin oder des Regionalfachberaters sollte vorrangig von hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleitern wahrgenommen werden. Soweit mehrere hauptamtliche Studienleiterinnen oder Studienleiter für das jeweilige Fach in der Region vorhanden sind, schlagen sie die Regionalfachberaterin oder den Regionalfachberater aus ihrem Kreise vor. Sie oder er wird von der Leiterin oder dem Leiter des IPTS-Regionalseminars in Absprache mit den Abteilungsleitern unter Beachtung der Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und der Gleichstellungsrichtlinien berufen.
(4) Steht eine hauptamtliche Studienleiterin oder ein
hauptamtlicher Studienleiter für diese Aufgabe nicht zur Verfügung, so können auch nebenamtliche Studienleiterinnen bzw. Studienleiter oder Lehrkräfte berufen werden. In diesem Falle wird das Amt in der Regel innerhalb der Region durch das Seminar ausgeschrieben.
(5) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter beruft
in Absprache mit den Abteilungsleitungen die Regionalfachberaterin oder den Regionalfachberater auf der Grundlage der Ausschreibungsergebnisse sowie unter Beachtung der Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und der Gleichstellungsrichtlinien.
(6) Die Regionalfachberaterin oder der Regionalfachberater hat für das jeweilige Fach folgende Aufgaben:
a) Beratung des Regionalseminars, insbesondere bezogen auf die 3. Phase der Lehrerbildung
b) regionale Unterrichtsfachberatung und Vermittlung von Beratung für alle Schularten und Schulstufen
c) Mitwirkung bei der Koordination der Fortbildung in der Region
d) Organisation bzw. Durchführung regionaler fachbezogener und fächerübergreifender Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der IPTS-Schwerpunkte
e) Zusammenarbeit mit den Regionalfachberaterinnen und Regionalfachberatern der anderen Regionen sowie mit der Landesfachberaterin oder dem Landesfachberater (vgl. § 2)
f) Kontakt zur jeweiligen Lehrplanarbeit

Die Regionalfachberaterin oder der Regionalfachberater kann zur Wahrnehmung der Beratungs- und Koordinationsaufgaben, insbesondere auch in Fragen der Schularten, für die sie oder er nicht die Lehrbefähigung besitzt, geeignete Personen im Rahmen der dem Seminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu Sitzungen einladen.


§2

(1) Die in § 1 Abs.1 genannten Regionalfachberaterinnen und Regionalfachberater, ergänzt um die in § 2 Abs. 2 genannten Fachberaterinnen und Fachberater des berufsbildenden Schulwesens, nominieren aus ihrem Kreise eine Person als Landesfachberaterin oder Landesfachberater, die dann vom Leiter des IPTS berufen wird.
(2) Im berufsbildenden Schulwesen beruft der Leiter des IPTS-Landesseminars für die Fächer Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik und Sport eigene Fachberaterinnen oder Fachberater.
(3) Der Leiter des IPTS beruft ferner eine Landesfachberaterin oder einen Landesfachberater für folgende Fächer, Berufsfelder und Fachrichtungen:
a) Alte Sprachen, Chemie, Dänisch, Friesisch, Hauswirtschaft, Informatik, Musik, Philosophie, Russisch, Spanisch, Technisches Werken/Technik, Textiles Werken, Wirtschaft/Politik (allgemeinbildendes
Schulwesen)
b) Chemie, Gemeinschaftskunde - Wirtschaft/Politik (berufsbildendes Schulwesen)
c) Weltkunde und Integrierte Naturwissenschaften (Gesamtschulen)
d) die Berufsfelder und Fachrichtungen sowie besondere Unterrichtsfächer des berufsbildenden Schulwesens
(4) Im Hinblick auf die Einzelheiten des Berufungsverfahrens gilt § 1 Abs. 3 und 4 sinngemäß, wobei für die Landesseminare das Land Schleswig-Holstein als eine Region gilt.
(5) Das IPTS teilt der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein die Benennung der Landesfachberaterinnen und

Landesfachberater mit und holt für die Lehrkräfte, die nicht hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter sind, die Zustimmung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein ein.
(6) Die Landesfachberaterin oder der Landesfachberater hat folgende Aufgaben:
a) Beratung - insbesondere bezogen auf die 3. Phase der Lehrerbildung - der IPTS-Zentrale, der Schulaufsichtsbehörden, der Eltern und der Schulträger
b) landesweite Unterrichtsfachberatung und Vermittlung von Beratung für alle Schularten und Schulstufen
c) Koordination der fachlichen Arbeit in Zusammenarbeit mit den Regionalfachberaterinnen und Regionalfachberatern
d) Koordination bzw. eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter fachbezogener und fächerübergreifender Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der IPTS-Schwerpunkte
e) Mitwirkung bei der Lehrplanarbeit und ihrer Umsetzung durch Lehrerfortbildung
f) Verbindung zu anderen für das Fach, das Berufsfeld oder die Fachrichtung bedeutenden Einrichtungen wie Hochschulen, Verbänden, Kammern usw....


§3

(1) Die Fachberaterinnen und Fachberater gem. § 1
und § 2 Abs. 2 sind für diesen Teil ihrer Tätigkeit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter unterstellt. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die Koordination der Arbeit der Fachberaterinnen und Fachberater des Seminars auf andere Personen im Seminar delegieren.
(2) Die Fachberaterinnen und Fachberater gem. § 2 Abs. 1 und 3 sind für diesen Teil ihrer Tätigkeit dem Leiter des IPTS unterstellt. Er kann die Koordination dieser Arbeit auf die fachlich zuständigen Dezernate delegieren.


§4

Die Landesfachberaterinnen und Landesfachberater legen dem Leiter des IPTS jährlich einen Bericht oder eine anderweitige Dokumentation ihrer Tätigkeit vor.

§5

(1) Der Landesfachberaterin oder dem Landesfachberater ist ein Fachausschuß zugeordnet. Der Fachausschuß unterstützt die Landesfachberaterin oder den Landesfachberater bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
(2) Dem Fachausschuß gehören als Mitglieder an: a) die Landesfachberaterin oder der Landesfachberater als Vorsitzende oder Vorsitzender
b) die unter § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 genannten Fachberaterinnen oder Fachberater
c) in den unter § 2 Abs. 3 genannten Fächern: die Studienleiterin oder der Studienleiter - soweit vorhanden - bzw. (bei mehreren) die Sprecherin oder der Sprecher des Faches, des Berufsfeldes oder der Fachrichtung, soweit sie oder er nicht den Vorsitz innehat.
d) 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Lehrkräfte, für die eine Ausschreibung erfolgt. Auf dieser Grundlage wird die Vertreterin oder der Vertreter der Lehrkräfte durch den Leiter des IPTS nach Absprache mit der jeweiligen Landesfachberaterin oder dem jeweiligen Landesfachberater berufen.
e) 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Hochschulen
f) 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein
g) Darüber hinaus können dem Fachausschuß in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2 weitere sachverständige Vertreterinnen und Vertreter mit Stimmrecht angehören. Sie werden dem Leiter des IPTS vom Fachausschuß einstimmig benannt.
(3) Die Mitglieder des Fachausschusses werden vom Leiter des IPTS berufen.
(4) Die zuständige Fachdezernentin oder der zuständige Fachdezernent kann an den Sitzungen teilnehmen.
(5) Zu lehrplanbezogenen Themen wird eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Lehrplanarbeit eingeladen.

§6

Für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf der Tätigkeitszeit des Fachausschusses (§ 9) rückt ein neues Mitglied nach, das nach den jeweils entsprechenden Verfahrensweisen berufen wird.

§7

(1) Die Landesfachberaterin oder der Landesfachberater lädt zu den Sitzungen des Fachausschusses ein.
(2) Sitzungen der Fachausschüsse finden i.d.R. ein- bis zweimal im Jahr halbtags statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Dezernats.

§8

Für die Fachberatungsaufgaben wird ein Arbeitszeitausgleich gewährt, dessen Umfang in einer gesonderten Regelung festgesetzt wird.


§9

Die Tätigkeitszeit der Fachberaterinnen und Fachberater beträgt vorerst 3 Jahre. Wiederberufung ist bei entsprechender Nominierung möglich.

§10

Die Tätigkeitszeit der Fachausschüsse beträgt vorerst 3 Jahre. Der erste Tätigkeitszeitraum beginnt - unabhängig von den Zeitpunkt der tatsächlichen Einrichtung der einzelnen Fachausschüsse - mit dem 1: März 1995.

§11

Das IPTS kann die Zahl und die Zuordnung der Fächer, Berufsfelder und Fachrichtungen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.

§12

Für übergreifende Beratungsaufgaben sowie für die Bearbeitung von aktuellen Fragestellungen, deren Lösung erkennbar einen mittelfristigen Zeitraum erfordert, kann der Leiter des IPTS Beauftragte berufen.

§13

(1) Diese Ordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft und gilt vorerst für 3 Jahre. Die 2. Fachausschußordnung IPTS (Bekanntmachung des IPTS vom 21. Januar 1975 - IPTS 10 - 3300 -, NBI. KM. Schl.-H.1975 S. 55) tritt mit Ablauf des 28. Februar 1995 außer Kraft.
(2) Die bisherigen Landesfachberaterinnen und Landesfachberater können ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, bis nach den Bestimmungen dieser Ordnung jeweils neue berufen sind.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung endet die Tätigkeitszeit der bisherigen Fachausschüsse.


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Besetzung der Fachausschüsse für evangelische Religion und für katholische Religion
am Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS)
Bekanntmachung des IPTS
vom 1 . März 1995 - IPTS 101 b - 3362/6 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 477)

Aufgrund § 1 Abs. 2 der Fachberatungsordnung am IPTS vom 1. März 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 139) werden für den Fachausschuß evangelische Religion und für den Fachausschuß katholische Religion mit Genehmigung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport besondere Regelungen getroffen.

A. Evangelische Religion
Die Fachberatungsordnung findet auf den Fachausschuß evangelische Religion mit folgenden Ergänzungen Anwendung:
1. Im Fach ev. Religion wird die Fachberatung in Form der Landesfachberatung durchgeführt.
2. Zu § 5 (2) Buchst. g:
Dem Fachausschuß ev. Religion gehören zusätzlich 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) an. Diese werden abweichend von § 5 Abs. 2 g von der NEK benannt.
3. Dem Fachausschuß ev. Religion gehört zusätzlich
1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Bezirksbeauftragten an.
4. Zu § 5 (2) Buchst. d:
Je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Lehrkräfte derjenigen Schularten, die nicht schon durch die Landesfachberaterin oder den Landesfachberater und die Vertreterin oder den Vertreter der Bezirksbeauftragten vertreten wird. Sie werden im Einvernehmen mit der NEK in Schleswig-Holstein berufen.
II
Die Berufung der Landesfachberaterin oder des Landesfachberaters für den Fachausschuß ev. Religion erfolgt in entsprechender Anwendung des Art. 5 (2) des Staatskirchenvertrages vom 23. Mai 1957 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der NEK als Rechtsnachfolgerin der dort genannten Landeskirchen.
III
Die NEK in Schleswig-Holstein ist damit einverstanden, daß 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Fachausschusses katholische Religion, die/der dem IPTS von dem zuständigen Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche in Schleswig-Holstein (Erzbischöfliches Amt Kiel) benannt worden ist, und 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Faches Philosophie an den Sitzungen des Fachausschusses ev. Religion ohne Stimmrecht teilnehmen.

B. Katholische Religion
Die Fachberatungsordnung findet auf das Fach katholische Religion mit folgenden Ergänzungen Anwendung:
Zu § 1 (1):
Die Berufung der Regionalfachberaterin oder des Regionalfachberaters erfolgt im Einvernehmen mit der Römisch-Katholischen Kirche.
Zu § 5 (2):
Dem Fachausschuß kath. Religion gehören als Mitglieder an:
Die Landesfachberaterin oder der Landesfachberater als Vorsitzende oder Vorsitzender. Die Berufung der Landesfachberaterin oder des Landesfachberaters erfolgt, abweichend von § 2 (1), durch die Leitung des
IPTS im Einvernehmen mit. der Römisch-Katholischen Kirche.
3 Vertreterinnen oder Vertreter der Römisch-Katholischen Kirche aus dem schulischen Bereich des Landes Schleswig-Holstein. Diese werden von der Römisch-Katholischen Kirche benannt.

II
Die Römisch-Katholische Kirche in Schleswig-Holstein ist damit einverstanden, daß 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Fachausschusses ev. Religion, die/der dem IPTS von der NEK benannt worden ist, und 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Faches Philosophie an den Sitzungen des Fachausschusses katholische Religion ohne Stimmrecht teilnehmen.
Diese Regelungen treten an die Stelle der Bekanntmachung des IPTS vom 14. Mai 1975 (NBI. KM Schl.-H. S. 162).


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein