Dienstanweisung "Schulfahndung" (Kinderpornografie)

 

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Dienstanweisung „SchuIfahndung“ (Kinderpornografie)
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 5. Mai 2015 - lll 43

(Änderung des Erlasses vom 9. November 2012 - NBI. MBW. S. 330)
(NBI. MSB. Schl.-H. 2015 S. 138)

Die Zentrale Ansprechstelle Kinderpornografie des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein (LKA) führt in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt sowie mit den Landeskriminalämtern der
anderen Bundesländer im Rahmen bestimmter konkreter Ermittlungsverfahren und damit in unregelmäßigen Abständen eine so genannte Schulfahndung durch. Ziel dieser Schulfahndung
ist es, Opfer von sexuellem Missbrauch zur Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie zu identifizieren und dadurch einen in der Regel andauernden sexuellen Missbrauch eines
Kindes bzw. Jugendlichen zu beenden sowie damit auch die Täter zu ermitteln.
Das LKA ersucht im Rahmen der Schulfahndung alle Schulen in Schleswig-Holstein um Amtshilfe, für deren Umsetzung die im Folgenden beschriebenen verpflichtenden Vorgaben gemacht werden.
Bei einer Schulfahndung werden den Schulen unverfängliche Bilder der Opfer über eine Plattform im Landesnetz Bildung zur Verfügung gestellt. Bei diesen Bildern handelt es sich um hochsensible
Daten, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen, um die Opfer nicht zu stigmatisieren oder zu gefährden.
Daher sind die folgenden Regelungen unbedingt einzuhalten:

1. Nur die Schulleiterin oder der Schulleiter (bzw. im Vertretungsfall deren Stellvertretung) hat Zugriff auf diese Bilddateien. Sie oder er ist für die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen
verantwortlich.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter (bzw. im Vertretungsfall deren Stellvertretung) zeigt innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen nach der Information über die Einstellung aktueller Bilder auf der Plattform dem unter Ziffer 4. genannten Personenkreis die Bilddateien‚ Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter weist hierbei ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot einer
Kontaktaufnahme (s. Ziffer 8) hin.
3. Die Bilddateien dürfen nur auf einem Landesnetzrechner von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geöffnet werden; sie dürfen weder ausgedruckt noch auf einem anderen Gerät (externer Datenspeicher, privater PC, Cloud etc.) gespeichert werden.
4. Die Dateien dürfen ausschließlich den an der Schule im lehrplanmäßigen Unterricht eingesetzten Lehrkräften (einschließlich Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und pädagogischen Fachkräften an Förderzentren bzw. dem in § 34 Abs. 1 bis 5 SchulG genannten Personenkreis), den Schulsekretärinnen oder Schulsekretären sowie den Schulsozialarbeiterinnen oder Schulsozialarbeitern zur Kenntnis gegeben werden. Das Zugänglichmachen für weitere Personen ist ausdrücklich untersagt.
5. Die Hinweise zur Fahndung, die das LKA begleitend zu den Bildern gibt, sind unbedingt einzuhalten.
6. Eine Fehlanzeige am Ende der Maßnahme ist erforderlich. Die Verfahrensweise zur Rückmeldung von Fehlanzeigen wird auf der Plattform beschrieben.
7. Wird ein Kind sicher identifiziert oder besteht eine Vermutung bzw. ein Verdacht, um welches Kind es sich handeit, ist unverzüglich mit der Zentralen Ansprechsteiie Kinderpornografie im LKA (LKA213‚ Tel. 0431 160-4564, -4558 oder 74575, E-Mail: schulfahndung@polizei.landsh.de) Kontakt aufzunehmen.
8. Eine Kontaktaufnahme mit dem (möglichen) Opfer und/oder dessen Eltern hat zu unterbleiben.
Die Entscheidung über das weitere Vorgehen in einem solchen Fall trifft ausschließlich das LKA.

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 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein