Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich

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Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 1998/99 von Lehrkräften an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen des Kreises Pinneberg

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 6. Oktober 1997 - III 132 - 330.400-13 -
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 405)

Anträge von Lehrkräften auf Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Versetzung, Entlassung
1 .1 Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen des Kreises Pinneberg, die ihre
- Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung oder die Ermäßigung oder Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit,
- Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche, denen in der Vergangenheit nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- Entlassung oder Kündigung,
- Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 3 LBG zum 1 . August 1998 anstreben, diese Anträge bis spätestens 15. November 1997 (Eingang im Schulamt des Kreises Pinneberg) auf dem Dienstwege einzureichen.
Ein Antrag auf kreisübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen Gesamtschulen einzureichen. Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Exemplar für das jeweilige Schulamt vorgesehen.
Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht,
ist jeweils eine zusätzliche Ausfertigung mit einer entsprechenden Kennzeichnung vorzulegen. Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) zum Schuljahresbeginn 1998/99 sind bis zum 15. November 1997 vorzulegen. Versetzungen in ein anderes Bundesland zum Halbjahreswechsel des Schuljahres 1998/99 sind bis zum 31. Juli 1998 zu beantragen.
Die Antragstellung muß jeweils mit dem gültigen Vordruck erfolgen.
Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- beziehungsweise Dienstbezeichnung anzugeben.

1 .2    Für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung muß     der beantragte Zeitraum mindestens ein Jahr betragen. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigjung und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen, soweit diese nicht erstmalig nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs bis zu einem Schuljahresende beantragt werden. Den Lehrkräften, die vermeiden wollen, Verlängerungsanträge stellen zu müssen, wird empfohlen, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung langfristig zu beantragen.

Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit der Zustimmung des Schulamtes möglich. Für Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden. Für alle weiteren Informationen, insbesondere die zum 1 . Januar 1998 geplanten Änderungen des Landesbeamtengesetzes betreffend, wird auf den allgemeinen Planungserlaß verwiesen, dessen Veröffentlichung für die November- oder die Dezemberausgabe des Nachrichtenblattes vorgesehen ist. (vgl. Hinweis in diesem Nachrichtenblatt)

1.3 Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen des Kreises Pinneberg wird durch das Schulamt entschieden. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine Gesamtschule entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.

1.4 Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen des Landes Schleswig-Holstein setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

2. Im Rahmen des Projektes ertolgen für einen Teil der zum 1. August 1998 zu besetzenden Stellen gesonderte Ausschreibungen, die voraussichtlich in der Märzausgabe 1998 des Nachrichtenblattes veröffentlicht werden.

In Vertretung

Gyde Köster

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein