Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich

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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. Dezember 1998 - III 132/111 304 -
(NBLMBWFK.Schl.-H. 1999 S. 14)

An dem Projekt "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" - hervorgegangen aus gleichlautenden Modellvorhaben der Jahre 1996/97 und 1997/98 - nehmen neben dem Kreis Pinneberg und der Stadt Flensburg, die bereits im Schuljahr 1998/99 beteiligt sind; die Kreise Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde und Stormarn für das Schuljahr 1999/2000 teil.
§1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für das Schulamt der Kreise Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Stormarn sowie für die Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen in den Kreisen Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Stormarn.
§2 Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich -zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985
- X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnisse - folgende Befugnisse:
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gem. Erlaß vom 3. Februar 1963 - X 151 a -0341.02-20 - (Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte), geändert durch Erlaß vom 26. Mai 1994 - III 1401 - 0341.02 -20 -, - Abschnitt B III Nrn. 4 bis 9 - befristet oder unbefristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
4. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften aufzustocken,
5. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe II a BAT durchzuführen,
6. bei kreisinternen Versetzungen und Abordnungen die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten zu regeln,
7. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen,
8. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit, Pflichtstundenermäßigung gem. § 3 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren,
9. Haus- und Sonderunterricht gem. § 26 Abs: 3 Satz 1 SchulG zu gewähren,
10. Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub für Heilkuren nach § 12 SUVO zu gewähren,
11. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen,
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen (jeweils im Zusammenhang mit der zutreffenden Maßnahme).
§3 Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende Befugnisse:
1. besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das Bewerbungsverfahren bis einschließlich der Erstellung eines Besetzungsvorschlages gegenüber dem Schulamt durchzuführen,
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.
§4 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für das Schuljahr 1999/2000. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft. gesetzt.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein