Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich

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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6 .November 1997 - III 140 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 431)

§1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für das Schulamt des Kreises Pinneberg und der Stadt Flensburg sowie für die Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen im Kreis Pinneberg und der Stadt Flensburg.

§2 Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnisse - folgende Befugnisse:
1 . Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gem. Erlaß vom 3. Februar 1993 - X 151 a -0341 .02 - 20 - (Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte), geändert durch Erlaß vom 26. Mai 1 994 - III 1401 - 0341 .02 -
20 -, - Abschnitt B II I Nrn. 4 bis 9 - befristet oder unbefristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
4. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften aufzustocken,
5. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe II a BAT durchzuführen,
6. bei kreisinternen Versetzungen und Abordnungen die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten zu regeln, .
7. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen,
8. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit, Pflichtstundenermäßigung gem. § 3 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren,
9. Haus- und Sonderunterricht gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu gewähren,
10. Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub für Heilkuren nach § 10 EUVO zu gewähren,
11 . Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen (jeweils im Zusammenhang mit der zutreffenden Maßnahme).

§3 Allgemeine Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen übertrage ich
- zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985
- X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende Befugnisse
1 . besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das Bewerbungsverfahren bis einschließlich der Erstellung eines Besetzungsvorschlages gegenüber dem Schulamt durchzuführen,
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.

§4 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für die Schuljahre 1998/99 und 1999/2000. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.

In Vertretung
Gyde Köster


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein