Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich

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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Berufliche Schulen)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 30. Dezember 1998 - III 131 -( NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 13), berichtigt in (NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 75)

Soweit nach Artikel 31 der Landesverfassung Befugnisse der Ministerpräsidentin berührt sind, hat diese der Übertragung zugestimmt.
§1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die öffentlichen Beruflichen Schulen des Landes Schleswig-Holstein.
§2 Übertragene Befugnisse
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Beruflichen Schulen übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit und in Angelegenheiten der stellvertretenden Schulleiterinnen oder des stellvertretenden Schulleiters - zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnisse - folgende Befugnisse:
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
z. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. stundenweise beschäftigte Lehrkräfte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
4. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften vorübergehend zur Vertretung aufzustocken,
5. Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen,
6. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe I b BAT vorzunehmen,
7. bei Versetzungen und Abordnungen zwischen den an diesem Projekt beteiligten Schulen die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten zu regeln,
8. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen,
9. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit, Pflichtstundenermäßigung gem. § 3 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren,
10. Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub für Heilkuren nach § 12 SUVO zu gewähren,
1 1. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen,
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen (jeweils im Zusammenhang mit der zutreffenden Maßnahme), 13. besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das Bewerbungsverfahren durchzuführen,
14. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.
§3 Inkrafttreten; Geltungsdauer
(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für das Schuljahr 1999/2000. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner

Berichtigung zum Erlaß
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Berufliche Schulen)

NBI. MBWFK-SH 1999 S. 13 (NBl. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 75)
Der Erlaß Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Berufliche Schulen) vom 30. Dezember 1998 - III 131 - NBI. MBWFK-SH 1999 S. 13 -
wird wie folgt berichtigt:
In §2 Nr. 10 muß es heißen: § 12 SUVO statt § 10 EUVO.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein