Dauer der Unterrichtsstunde Arbeitszeit Seite drucken

Dauer der Unterrichtsstunde

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.4 - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 233)

1. Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Eine Unterrichtsstunde ist damit als Zeiteinheit und Planungsgröße für die Umsetzung der Stundentafel definiert.
2. Aus pädagogischen, didaktisch-methodischen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht in kleinere oder größere Zeiteinheiten gegliedert sein.
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt B IX des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM. Schl.-H. S. 160), zuletzt geändert durch Runderlaß des Kultusministers vom 5. Juli 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 233) außer Kraft.
Gyde Köster


Dauer der Unterrichtsstunde aufgehoben

Abschnitt B IX des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160)
geändert durch Erl. vom 5. Juli 1978 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233)

1.
Die Dauer der Unterrichtsstunde wird einheitlich für alle Schulen auf 45 Minuten festgesetzt. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann aus zwingenden Gründen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn dies aus Gründen der Schülerbeförderung oder aus pädagogischen Gründen in Sonderschulen unumgänglich ist.

2.
Aus pädagogischen Gesichtspunkten können Stunden zu Doppelstunden zusammengefaßt werden. Im Fach Sport können Doppelstunden lediglich gegeben werden, wenn Einzelstunden wegen größerer Entfernungen zu den Sportstätten nicht sinnvoll sind.

3.
Auf ausreichende Pausen zwischen den Unterrichtsstunden ist zu achten, sie dürfen aber 20 Minuten nicht über- und 5 Minuten nicht unterschreiten. Vor und nach Sportstunden dürfen die Pausen für den Weg zur Sportstätte sowie das Duschen und Umkleiden genutzt werden.

4.
Unberührt von dieser Regelung bleibt bei der Erteilung von Nachmittagsunterricht eine längere Mittagspause.

5.
Entgegenstehende Regelungen treten außer Kraft, insbesondere. . .


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein