Auslandsschuldienst Lehrkräfte Seite drucken

siehe auch Nordschleswig
Altersgrenze für eine Beurlaubung für den Auslandsschuldienst Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 2001S.562
Bewerbungsunterlagen für den Auslandsschuldienst
Entsendung von schleswig-holsteinischen Lehrkräften in die Staaten Mittel-, Ost- und Südeuropas Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 445
Dauer der Beurlaubung der Auslandslehrer  


Altersgrenze für eine Beurlaubung für den Auslandsschuldienst

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 10. Juli 2001 - III 442

Die Übergangsfrist für die Herabsenkung der Altersgrenze für Erstbewerbungen wird bis auf weiteres verlängert und Erstbewerbungen von Lehrkräften werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zugelassen.

Die Übergangsfrist für die Herabsenkung der Altersgrenze für Zweitvermittlungen auf eine Funktionsstelle an einer deutschen Auslandsschule wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und Vermittlungen von Bewerbern werden bis zum vollendeten 57. Lebensjahr zugelassen.


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Bewerbungsunterlagen für den Auslandsschuldienst erhalten Sie vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen -, Referat VI A 4, 50728 Köln, oder http://www.auslandsschulwesen.de.


Entsendung von schleswig-holsteinischen Lehrkräften in die Staaten Mittel-, Ost- und Südeuropas
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. September 1998 - III 408 -(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 445)

Die Regierungschefs der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben auf ihrer Jahreskonferenz vom 23. bis 25. Oktober 1998 ihre Bereitschaft bekräftigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Staaten Mittel-, Ost- und Südeuropas beim Aufbau demokratischer Verhältnisse zu helfen. Schleswig-Holstein beteiligt sich seit dem Schuljahr 1993/94 an dem von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Programm.
Die Entsendung schleswig-holsteinischer Lehrkräfte ist vorrangig für die baltischen Staaten und Polen vorgesehen.
Wegen der Rückkehr mehrerer Lehrkräfte werden zum Dienstantritt am 1. September 1999 gut qualifizierte, erfahrene Lehrkräfte bis zur Besoldungs/Vergütungsgruppe A 13/11 a BAT gesucht, die bereit sind, sich für neue Aufgaben in diesen Staaten unter schwierigen Bedingungen im beruflichen und privaten Alltag zu engagieren. Die Lehrbefähigung für D oder DaF oder eine moderne Fremdsprache wird vorausgesetzt.
Beschäftigungsbedingungen: Es handelt sich bei der Entsendung von Lehrkräften in die Staaten Mittel-, Ost- und Südeuropas nicht um eine amtliche Vermittlung in den Auslandsschuldienst. Vielmehr beurlaubt das Land Schleswig-Holstein beamtete Lehrerinnen und Lehrer im Falle der Entsendung unter Weitergewährung der Besoldung zunächst für ein Jahr, wobei das Besoldungsdienstalter nicht hinausgeschoben wird und die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltsfähig ist. Lehrkräften im Angestelltenverhältnis wird die Vergütung im Falle der Entsendung ebenfalls fortgezahlt. Hinzu kommt ein ortsübliches (vergleichsweise niedriges) Gehalt seitens des Gastlandes. Die Gastländer haben auch Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung zugesagt. Der Bund kommt für die Reisekosten bei Antritt und Beendigung des Dienstes im Gastland auf und zahlt einen Zuschuß zu den Umzugskosten.
Bewerbungen sind mit Lebenslauf, vollständigen Angaben zum dienstlichen Werdegang, zu den bisherigen Tätigkeitsschwerpunkten und mit dienstlichem Gutachten innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - III 408 b - zu richten.


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Dauer der Beurlaubung der Auslandslehrer

Bekanntmachung der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November 1988 - X 450 - 64 411 –
Beschluß der KMK vom 18.2.1988 –

Gemäß Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Februar 1988 werden folgende Richtlinien für die Dauer der Beurlaubung schleswig-holsteinischer Lehrer aus dem innerdeutschen Schuldienst in den Auslandsschuldienst erlassen:

I.
Die Beurlaubung wird für drei Jahre ausgesprochen. Die Verlängerung der Beurlaubung soll bei Bewährung des Lehrers in der Regel zunächst für ein Jahr und dann ggf. für zwei weitere Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.
Eine Verlängerung der Beurlaubung ist möglich bei Zustimmung des Lehrers, des Schulleiters, des ausländischen Vertragspartners, des innerdeutschen Dienstherrn und des Auswärtigen Amtes (Zentralstelle für Auslandsschulwesen).

II.
Für die Schulorte, die nach den Richtlinien über den Gesundheitsdienst für die vermittelten Lehrer in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, gilt ff. Sonderregelung:
1. Die Beurlaubung erfolgt zunächst für zwei Jahre.
2. Die Beurlaubung kann zweimal um jeweils ein Jahr und dann ggf. für weitere zwei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren verlängert werden.
Für die Genehmigung des Antrags ist außer den üblichen Zustimmungen ein Gutachten des Vertrauensarztes der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, in dem festgestellt wird, daß vom ärztlichen Standpunkt aus Bedenken gegen eine befristete Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit an dem betreffenden Schulort nicht bestehen.

Wenn der Lehrer sich innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung einer Vorsorgeuntersuchung auf Tropentauglichkeit nach den Richtlinien über den Gesundheitsdienst für die vermittelten Lehrer unterzogen hat, kann an die Stelle des vertrauensärztlichen Gutachtens eine Erklärung des Auswärtigen Amtes (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen) treten, daß diese Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

III.
Eine Verlängerung der Beurlaubung über sechs Jahre hinaus ist möglich:
1. Für die Wahrnehmung
a) der Funktion des Schulleiters,
b) weiterer Funktionen (stellvertretender Schulleiter, Leiter von Schulabteilungen, Fachleiter für Deutsch als Fremdsprache, Leiter der neugestalteten gymnasialen Oberstufe).

Funktionen nach 1, b) können einem besonders bewährten Lehrer vom Schulträger auf Vorschlag des Schulleiters nur im Einvernehmen mit dem beurlaubenden Land und der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen übertragen werden.

2. Für Lehrkräfte,
a) die sich durch besonderen Einsatz sowie durch herausragende pädagogische - sowohl unterrichtliche als auch außerunterrichtliche - Leistungen auszeichnen.
b) die im deutschen Auftrag kulturpolitische Aufgaben, auch über den Rahmen der Schule hinaus, erfolgreich wahrnehmen,
c) die eine nichtindogermanische Landessprache erlernt haben und beherrschen, wenn deren Kenntnis für eine erfolgreiche Arbeit an der Schule erforderlich ist.

3. In anderen besonders begründeten Fällen, z.B. wenn geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen nicht benannt werden können.

IV.
Eine Verlängerung der Beurlaubung nach Absatz III erfolgt in der Regel für zwei Jahre; im Falle III. 3 kann eine Verlängerung der Beurlaubung in der Regel um ein Jahr ausgesprochen werden. Die in I. und II. genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Nach diesen Richtlinien wird ab sofort bei der Beurlaubung schleswig-holsteinischer Auslandslehrer verfahren. Sie gelten auch für die Auslandslehrer, deren Verträge bzw. Verlängerungen zum 1.1.1990 auslaufen.

Die Bekanntmachung des Landesschulamtes vom 20. Mai 1979 LSA 300 e - 27 - 02/1 NBI. 1979 S. 226 wird aufgehoben.
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein