Zwangsmittel

Mittel zum Vollzug bzw. zur Vollstreckung von VA, um den Willen des Betroffenen, dem VA nicht nachzukommen, zu brechen. Zwangsmittel sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme (d.h. die Vornahme des VA auf Rechnung des Betroffenen durch andere), die Erzwingungshaft und der „unmittelbare Zwang", d.h. die körperliche Einwirkung auf den Betroffenen bis zum Schusswaffengebrauch. 
Vgl. näheres §§ 201 bis 206 LVwG. 

Die Zwangsmittel dürfen nicht beliebig angewandt werden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels ist zu wahren. 
Außerdem muß in der Regel das Zwangsmittel vorher angedroht werden. 
Das gilt auch, wenn man von einem Zwangsmittel auf das nächsthärtere übergeht, §§ 202 LVwG ff.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein