Zustellung

Vgl §§ 146 bis 162 LVwG. 
Es gibt verschiedene Arten der Z. von schriftlichen Verwaltungsakten, z.B. durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 148 LVwG, oder eingeschriebenen Brief, § 149 LVwG, durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, § 150 LVwG, oder an Behörden durch Vorlage des Entwurfs und der Reinschrift und Quittung auf dem Entwurf, § 151 LVwG (zu den Begriffen: >> Akten, >> Verfügung, >> Geschäftsordnung). 

Von der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung sind Regelungen für den Fall übernommen worden, daß den Empfänger den Bescheid nicht annimmt, §§ 152 bis 154, 156, 185, 160 LVwG.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein