Zuständigkeit

Man unterscheidet die sachliche von der örtlichen Zuständigkeit (Beispiel: sachlich ist für die Verwaltungsmaßnahme Z die untere Schulaufsichtsbehörde, also das Schulamt, örtlich für den Kreis X der Schulrat Y in der Kreisstadt X zuständig).
 
Fehlt beim Erlass eines Verwaltungsaktes die Zuständigkeit der erlassenden Behörde, so kann die zuständige Behörde den Verwaltungsakt noch bis zur Klage nachholen, es sei denn, die Zuständigkeit war überhaupt nicht erkennbar, dann Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, siehe >> Formfehler.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein