Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 
Bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist kann (innerhalb bestimmter Frist seit Kenntnis von der Säumnis) die Wiedereinsetzung i.d.v.St. beantragt werden. Die Wiedereinsetzung i.d.v.St. hat zur Folge, daß die versäumte Frist als gewahrt gilt, sofern das Versäumte nunmehr unverzüglich nachgeholt wird. 

Näheres siehe § 90 LVwG, §§ 60, 70 VwGO.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein